Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige Sozialversicherungsbeiträge

BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Aktenzeichen: V ZB 25/15 – Leitsatz:

Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). – § 31 S 1 SGB 10, § 66 Abs 4 S 1 SGB 10, § 724 ZPO, § 866 Abs 1 ZPO, § 15 ZVG

BGH zur Kenntnis des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung von deren Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urt. v. 24.03.2016 – IX ZR 159/15 (OLG Schleswig) – Leitsatz des Gerichts:
Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahelegt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

BGH zur Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den Insolvenzverwalter

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 259/13 – Leitsatz

„1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGH vom 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, BGHZ 103, 30). (mehr …)

AG Ludwigshafen zum Schuldenbereinigungsplan und „zweifelhafter“ Forderung

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.10.2015 – 3 e IK 164/15 Sp

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 III und I 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Kriterium ist allein die unangemessene Beteiligung.
  2. Die Beteiligung eines Gläubigers an einem Schuldenbereinigungsplan, an dessen Forderungsbestand reelle Zweifel bestehen, stellt stets eine unangemessen Bevorteilung dieses Gläubigers und damit zwingend zugleich eine unangemessen Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar.

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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: IX ZR 242/13:

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

AG Göttingen zur vergessenen (Bagatell-) Forderung in Gläubigerverzeichnis

AG Göttingen, Beschl. v. 23.12.2015 – 71 IK 106/15 NOM (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:

  1. Gibt ein Schuldner im Gläubigerverzeichnis im Wesentlichen sämtliche später zur Tabelle angemeldeten Forderungen an, spricht dies bei Nichtangabe weiterer Gläubiger gegen eine zumindest grob fahrlässige Falschangabe i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
  2. Beläuft sich die nicht angegebene Hauptforderung auf 44,07 €, ist eine Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls unverhältnismäßig.
  3. Über einen unbegründeten Versagungsantrag kann auch entschieden werden, wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist (Fortführung von AG Göttingen ZVI 2015, 43 = ZInsO 2014, 2455 = InsbürO 2015, 28 = NZI 2014, 1054 = VIA 2015, 13 = Rpfleger 2015, 299).

BGH zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15  – Leitsätze des Gerichts:
1. Die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.
2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags steht Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.

BGH zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15 – aus der PM des Gerichts:

„Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. (…)

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn (mehr …)

BGH zur Wirkung einer öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 67/14:

Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.  – InsO § 9 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 2; ZPO §§ 232, 233 A

BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsschulden

BGH, Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen: IX ZB 65/14 – Leitsatz

1a. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. (mehr …)