BGH: Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle hat bis zum Schlusstermin zu erfolgen

Der BGH, hat am 19.12.2019, IX ZR 53/18, entschieden:

“(Rn 21:) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. (…)

(Rn 24:) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.”

LG Hamburg zur Ersetzung der Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2019, 330 T 56/18. Demnach kann eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO auch dann erfolgen, wenn im Schuldenbereinigungsplan keine den §§ 290, 295 InsO entsprechende Klausel enthalten ist.

Rn 15: „Im Vergleich zur Situation des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren ist die Vereinbarung einer Wiederauflebensklausel im Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich. Denn gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Materiell-rechtlich handelt es hierbei um einen Vergleich nach § 779 BGB (vgl. Musielak/Voit/Lackmann § 794, Rn. 3 m. w. N.) mit dem Inhalt, dass Forderungen der Gläubiger nur noch nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans fortbestehen und im Übrigen erlöschen. Der Vergleich kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Schuldner und Gläubigern zustande. Im Fall des § 309 InsO wird die Willenserklärung des Gläubigers zwar gerichtlich ersetzt. Gleichwohl bleiben die Regelungen des BGB über Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen anwendbar, insbesondere steht dem Gläubiger bei Pflichtverletzungen des Schuldners ein Rücktrittsrecht zu (BeckOK-InsO/Savini § 308, Rn. 20, MüKoInsO/Ott/Vuia § 308, Rn. 11). Folge des erklärten Rücktrittes wegen Pflichtverletzungen des Schuldners ist, dass der Schuldenbereinigungsplan gemäß § 346 BGB ex tunc unwirksam wird mit der Folge, dass die ursprüngliche Forderung des Gläubigers wieder auflebt.“

BGH zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Der Beschluss des BGH vom 19. September 2019 – IX ZB 23/19 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:

  1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen.
  2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen.
  3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen.
  4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
  5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

LG Gera zum Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Hier der Hinweis auf LG Gera, 16.08.2019, 5 T 355/19 (PDF-Scan):

Der Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 35 InsO nach dem Vermögen, das dem Schuldner bei Antragstellung gehört und das er bis zur Feststellung des Schuldenbereinigungsplans erwirbt. Auf die vom Schuldner im Plan angebotenen Zahlungen kommt es hingegen nicht an.

15. Deutscher Insolvenzrechtstag: Arbeitsgemeinschaft fordert für Verbraucherinsolvenzen Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Den 15. Deutschen Insolvenzrechtstag (DIT) nutzte die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sannierung des Deutschen Anwaltvereins um ihre Forderung nach einer Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen zu bekräftigen. Eine Restschuldbefreiung soll bereits nach drei Jahren möglich sein.

Aktuell beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre. Nur wenn 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen sind, kann ein insolventer Verbraucher sich nach drei Jahren vorzeitig aus seiner Insolvenz befreien. Der gewünschte Erfolg dieser Regelung blieb aus: „Die in der deutschen Insolvenzordnung festgeschriebene 35 Prozent – Quote ist unrealistisch und für den durchschnittlichen Schuldner de facto kaum erreichbar“, konstatiert Kai Henning, (mehr …)

BGH zu den Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO

Hier ein Beschluss des BGH vom 01.03.2018, der Pflichtlektüre sein dürfte (Aktenzeichen: IX ZB 32/17) – Leitsatz:

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Dazu RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: „Mit dieser Entscheidung lassen sich die Anforderungen an den arbeitslosen oder nur teilzeitbeschäftigten Schuldner für den Praktiker gut zusammenfassen und wiederholen. (mehr …)

AG Duisburg: Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Duisburg, 60 IN 133/14. Daraus: „Eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen. Die mutmaßliche fehlende Mitwirkung hat zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geführt. Der Schuldner hat die fehlenden Unterlagen sämtlich bis zum Schlusstermin nachgereicht.“

LG Hamburg: keine Erwerbsobliegenheit des Schuldners bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2017, 326 T 90/16. Daraus: „Denn Personen über 65 Jahren ist eine Erwerbstätigkeit generell nicht mehr zumutbar. Das Lebensalter und die Gesundheit des Schuldners spielen im Rahmen des § 287b InsO eine besondere Rolle (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl. § 287b Rn 28). Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden (Wimmer /Ahrens, FK- InsO, 8. Aufl. § 295 Rn 77). Auf die persönliche Fitness des Schuldners ist ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr abzustellen. Der Schuldner ist 1946 geboren, d.h. er war 2016 70 Jahre alt und hat damit die Regelaltersgrenze bereits seit Längerem überschritten.“