SCHUFA-Ombudsmann: Tätigkeitsbericht 2022

Der Schufa-Ombudsmann hat seinen aktuellen Tätigkeitsbericht vorgelegt.

Zu Beginn wird ein “alarmierendes Bild” gezeichnet, welches sich aus einer repräsentativen Umfrage der SCHUFA zur finanziellen Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland ergeben würde. Die Hälfte der Befragten (50 Prozent) habe im vierten Quartal 2022 angegeben, auf ihre Ersparnisse zurückgreifen zu müssen. Dies seien etwa zwölf Prozentpunkte mehr als noch im Frühjahr 2022.

Die Gesamtzahl der Schlichtungsanträge sei im Berichtsjahr 2022 um ca. 30 Prozent auf nunmehr 1.830 gestiegen. Davon seien aber nur 543, also knapp 30 Prozent, zulässig gewesen.

Davon wiederum seien lediglich 33 Eingaben berechtigt gewesen, worunter verstanden wird, dass der SCHUFA oder einem ihrer Vertragspartner ein Bearbeitungsfehler unterlaufen ist, und der Ombudsmann daher zugunsten der Verbraucherin oder des Verbrauchers entschieden hat.

SCHUFA meldet: Restschuldbefreiung bei 250.000 Personen gelöscht

Aus einer PM der SCHUFA vom 26.4.2023: “Am 28. März 2023 hat die SCHUFA die Entscheidung getroffen, Informationen zu einer Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate statt drei Jahre zu speichern und diese neue Speicherfrist bis Ende April umzusetzen. Wie angekündigt [Anmerkung: vgl. unsere Meldung hier] hat die SCHUFA die technischen Anpassungen innerhalb von vier Wochen vorgenommen. Bei rund 250.000 Personen wurden die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung, wenn sie älter als sechs Monate waren, und alle mit der Restschuldbefreiung erlassenen Schulden, mittlerweile gelöscht. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten hierzu nicht aktiv werden. Lediglich Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen wurden, bleiben weiterhin bestehen. Zudem hat die SCHUFA den persönlichen SCHUFA-Basisscore auf Grundlage der aktuellen Datenlage neu berechnet.

Das neue Verfahren läuft ab sofort im Regelbetrieb: Informationen zu einer Restschuldbefreiung und die hiervon erfassten Schulden werden automatisch gelöscht, wenn die Speicherdauer von sechs Monaten erreicht wird. (…)

Warum hat die SCHUFA die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung verkürzt? Die SCHUFA hat diese Entscheidung getroffen, um schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, denn mit der Frage, wie lange Informationen zur Restschuldbefreiung gespeichert werden dürfen, beschäftigen sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten.

NOYB (Österreich): Großteil der Datenbank von Kreditauskunftei “CRIF” laut DSB illegal

NOYB – Europäisches Zentrum für digitale Rechte meldet: “Die häufig kritisierte Kreditauskunftei CRIF GmbH hat zu fast allen Österreicher:innen Anschriften, Geburtsdatum und Namen gesammelt um daraus “Bonitäts-Werte” zu berechnen – ohne eine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage zu haben. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat nun in einem Musterfall entschieden, dass diese Daten illegal verarbeit wurden. Millionen Datensätze sind zu löschen.

Der größte Teil der Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht) die die CRIF nutzt, um fragwürdige “Bonitäts-Werte” zu berechnen, stammten vom Adressverlag AZ Direkt (der zur deutschen Bertelsmann-Gruppe gehört). AZ Direct hätte diese Daten nur für Marketingzwecke weitergeben dürfen – nicht für Bonitätsberechnung. Zur rechtswidrigen Nutzung durch AZ Direct hat die Datenschutzbehörde schon zuvor entscheiden. Trotzdem landeten die Daten von Millionen Österreicher:innen (fast der gesamten Wohnbevölkerung) weiter rechtswidrig bei der CRIF für Zwecke der Kreditauskunftei. noyb hat hierzu ein Musterverfahren geführt und nun gewonnen.”

Quelle und mehr: PM NOYB – direkt zum Bescheid der Datenschutzbehörde zur CRIF GmbH

SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

Heutige PM der Schufa: “Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. [Anmerkung: siehe PM des BGH] Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“

Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändert nichts am Geschäftsmodell der SCHUFA. Auch hat die Anzahl der Personen (rund 250.000), die hiervon berührt sind, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. [Anmerkung: siehe unsere Meldung hier] Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen.

EuGH-Generalanwalt: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Um es voran zu stellen: diverse Medien berichten prägnanter, nämlich

Die Pressemitteilung des EuGH formuliert es juristischer:

“Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Die Rechtssache C-634/21 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Bürger und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, die darin besteht, ihre Kunden mit Auskünften über die Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen, lieferte die SCHUFA Holding AG einem Kreditinstitut einen Score-Wert in Bezug auf diesen Bürger. Dieser Score-Wert diente als Grundlage für die Verweigerung des von diesem Bürger beantragten Kredits. Der Bürger forderte daraufhin die SCHUFA auf, die darauf bezogene Eintragung zu löschen und ihm Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewähren. Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden Score-Wert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des Score-Wertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege. (…)

OLG Koblenz zum Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Datenmitteilung an die SCHUFA

Der vzbv weist auf das Urteil des OLG Koblenz vom 18.05.2022 (5 U 2141/21) hin. Aus der Entscheidung:

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, (…) „Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

 Zutreffend und von der Klägerin mangels eigenen Berufungsangriffs nicht angegriffen, hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre sich aus Art. 5, 6 iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA … vornahm, obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog.

Die Forderung war streitig und noch nicht tituliert, so dass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte hat urkundlich nachgewiesen, dass sie den Anspruchsgrund gegenüber der Klägerin bestritten hat. Dass der nachgewiesen bei der Klägerin eingegangene Widerspruch offensichtlich nicht zum Vorgang gelangt ist, ist der Beklagten nicht anzulasten und entlastet die Klägerin nicht. Eine hinreichende Exculpation von der gesetzlichen Verschuldensvermutung (vgl. hierzu Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed., Stand 01.11.2021, Rn. 17 ff.) ist nicht zu sehen. (…)

Dies war für die Klägerin auch ohne Weiteres erkennbar, so dass eine zumindest fahrlässige und damit schuldhafte Einmeldung unstreitig gegeben ist. Auf die Streitfrage, ob ein Verschulden erforderlich ist, um den immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen, kommt es danach vorliegend nicht an. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht dies in seiner Vorlageentscheidung zum EuGH vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20) in Zweifel zieht und von einer Gefährdungshaftung ausgeht (Rn. 39), spricht Art. 82 Abs. 3 DSGVO, der eine Haftung bei fehlendem Verschulden im Sinne einer Beweislastumkehr ausschließt, gegen eine solche Sichtweise.

OLG Koblenz zum Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Datenmitteilung an die SCHUFA

Der vzbv weist auf das Urteil des OLG Koblenz vom 18.05.2022 (5 U 2141/21) hin. Aus der Entscheidung:

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, (…) „Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

 Zutreffend und von der Klägerin mangels eigenen Berufungsangriffs nicht angegriffen, hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre sich aus Art. 5, 6 iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA … vornahm, obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog.

Die Forderung war streitig und noch nicht tituliert, so dass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte hat urkundlich nachgewiesen, dass sie den Anspruchsgrund gegenüber der Klägerin bestritten hat. Dass der nachgewiesen bei der Klägerin eingegangene Widerspruch offensichtlich nicht zum Vorgang gelangt ist, ist der Beklagten nicht anzulasten und entlastet die Klägerin nicht. Eine hinreichende Exculpation von der gesetzlichen Verschuldensvermutung (vgl. hierzu Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed., Stand 01.11.2021, Rn. 17 ff.) ist nicht zu sehen. (…)

Dies war für die Klägerin auch ohne Weiteres erkennbar, so dass eine zumindest fahrlässige und damit schuldhafte Einmeldung unstreitig gegeben ist. Auf die Streitfrage, ob ein Verschulden erforderlich ist, um den immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen, kommt es danach vorliegend nicht an. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht dies in seiner Vorlageentscheidung zum EuGH vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20) in Zweifel zieht und von einer Gefährdungshaftung ausgeht (Rn. 39), spricht Art. 82 Abs. 3 DSGVO, der eine Haftung bei fehlendem Verschulden im Sinne einer Beweislastumkehr ausschließt, gegen eine solche Sichtweise.

Schufa bietet “Score-Simulator” an

Auszüge aus der PM der SCHUFA vom 13.10.2022: Wie gelangt die SCHUFA eigentlich zu meinem Score? Welche Faktoren spielen für meine Bonität eine Rolle? Wie kann ich meinen Score verbessern? Auf diese Fragen gibt jetzt der Score-Simulator Antwort, den die SCHUFA letzte Woche vorgestellt hat. Anhand des Simulators erfahren Verbraucherinnen und Verbraucher, welche Faktoren die Bonität beeinflussen.

Der SCHUFA Score-Simulator erklärt die Grundprinzipien der Bonitätsberechnung der SCHUFA. In sieben Schritten werden die wichtigsten Faktoren abgefragt, die die Kreditwürdigkeit beeinflussen. Das sind Girokonten, Kreditkarten, Ratenkredite, Immobilienkredite, Online-Käufe auf Rechnung, Umzüge und Zahlungsausfälle. Dabei wird bei jedem Schritt erläutert, warum und wie die jeweiligen Faktoren auf den SCHUFA-Score wirken. Zudem erhalten die Nutzerinnen und Nutzer Erklärungen zu den einzelnen Einflussfaktoren. 

Wie der Name verrät, handelt es sich bei dem Ergebnis des Score-Simulators um eine Simulation und nicht um den persönlichen SCHUFA-Score*. Auswertungen der SCHUFA zeigen jedoch: Bei etwa 60 Prozent der Personen entspricht das Ergebnis des Score-Simulators der Ergebnisklasse des tatsächlichen SCHUFA-Basisscores. 

Hier geht es zum SCHUFA Score-Simulator: www.schufa.de/score-simulator

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*Hier steht dann noch:

Wo finde ich nun meinen echten Score? 

Bis Ende des Jahres haben Sie die Möglichkeit, unser Produkt meineSCHUFA kompakt für einen Zeitraum von vier Wochen kostenlos zu testen. Danach erlöscht der Zugang automatisch und bedarf keiner Kündigung. Damit haben Sie die Möglichkeit, jederzeit online die über Sie bei der SCHUFA gespeicherten Daten einzusehen, darunter Ihr Basisscore. Außerdem bietet meineSCHUFA kompakt noch weitere Vorteile wie einen UpdateService bei ausgewählten Änderungen. Zwei bis drei Tage nach der Registrierung erhalten Sie eine Super-PIN per Post und können Ihren Zugang freischalten.

Alternativ zum digitalen Produkt können sie kostenlosen Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO) bestellen. Auch diese enthält Ihren Basisscore. Sie wird Ihnen in der Regel innerhalb von sieben Tagen postalisch zugesendet wird.

Hamburgische Bürgerschaft – Antrag der Regierungsfraktionen: Quartalsmäßige und kostenlose persönliche Bonitätsauskünfte bei Scoring-Unternehmen

SPD und Grüne habe in der Hamburgischen Bürgerschaft einen Antrag mit dem Titel “Quartalsmäßige und kostenlose persönliche Bonitätsauskünfte bei Scoring-Unternehmen” eingereicht (Drs. 22/8618). Daraus:

“Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde der rechtliche Rahmen dafür geschaffen, Verbraucher:innen nicht mehr nur jährlich eine „Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 III DSGVO)“ ermöglichen zu können, sondern entsprechend der Veränderung des Score-Wertes. Allerdings ist die tatsächliche Anzahl der möglichen Bonitätsscore-Auskünfte nicht klar definiert. (mehr …)

OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung, nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen

Aus einer PM des OLG Schleswig: “Der 17. Zivilsenat hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. (mehr …)