Heute: Fristablauf Musterfestellungklage Konzern-Inkasso EOS Investment GmbH

Morgen findet die erste mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH statt.

Aus der Seite des Bundesamtes für Justiz: Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS DID GmbH die behaupteten Inkassokosten nicht als Verzugsschaden geltend machen darf bzw. durfte. Nach der Darstellung des Musterklägers hat die EOS DID GmbH die geltend gemachten Inkassokosten fälschlich nach § 4 Abs. 5 RDGEG bestimmt, obwohl sie als ein im Sinne des § 15 i.V.m. §§ 16 – 19 AktienG mit der Otto GmbH & Co. KG sowie der Musterbeklagten “verbundenes Unternehmen” keine Inkassodienstleistungen i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbracht habe. Unabhängig davon dürfe die Musterbeklagte auch nach schuldrechtlichen Maßstäben mit ihrem Geschäftsmodell keine Kosten für die Beauftragung der EOS DID GmbH erstattet verlangen.

Siehe zur Klage auch den Bericht in ZDF-WISO vom 3.4.2023, ab Minute 24:34.

Betroffene können bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung – also bis 12.4.2023 inkl. – Ansprüche anmelden (vgl. § 608 ZPO). Mehr unter www.musterfeststellungsklagen.de/eos

VZ NRW: Fakeshop-Finder

Die Seiten sehen ganz normal aus. Das Angebot ist gut. Doch dann kommt die Ware nicht. Fakeshops sind über die Jahre immer professioneller geworden und sind selbst für erfahrene Internetnutzer:innen zur tückischen Falle geworden.

Hier der Hinweis auf die Seite der VZ NRW zum Thema: https://www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshopfinder-71560

BMF und BMBF stellen Initiative Finanzielle Bildung vor

“Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger haben heute die Eckpunkte für die Initiative Finanzielle Bildung vorgestellt. Diese sehen die Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der OECD, die Schaffung einer zentralen Finanzbildungsplattform zur Bündelung und Vernetzung der Angebote und die Stärkung der Forschung zur Finanziellen Bildung vor.

Die beiden Bundesministerien verfolgen mit der gemeinsamen Initiative das Ziel, den Stand der Finanzbildung in Deutschland zu verbessern, um Potenziale für Teilhabe, Wachstum und Wohlstand nicht länger ungenutzt zu lassen. Dabei werden unter Finanzieller Bildung verschiedene Fragen in unterschiedlichen Lebensphasen in den Blick genommen – von den ersten Vertragsentscheidungen über die Steuererklärung bis zur Altersvorsorge.”

Quelle und mehr: PM des BMF – direkt zum Eckpunktepapier

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert verbindliche Qualitätsstandards, um sicherzustellen, dass Finanzbildung nicht als Absatzmarkt für Finanzprodukte missbraucht wird. Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:

Eine nationale Finanzbildungsstrategie muss verbindliche Qualitätsstandards definieren. Wir erwarten, dass die Perspektive des Verbraucherschutzes dabei berücksichtigt wird.

LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig

Der Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 2 BGB) ist zwar schon seit einiger Zeit in Kraft, wird aber nur unzureichend von den Unternehmen umgesetzt (vgl. Online-Kündigung mit Hürden: Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel auf Anbieterseiten fest). Ein Beispiel gibt auch das LG Köln, 29.07.2022 – 33 O 355/22.

Aus der Entscheidung: “Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).5

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18).”

Siehe auch VZ NRW

EuGH-Generalanwalt: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Um es voran zu stellen: diverse Medien berichten prägnanter, nämlich

Die Pressemitteilung des EuGH formuliert es juristischer:

“Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Die Rechtssache C-634/21 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Bürger und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, die darin besteht, ihre Kunden mit Auskünften über die Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen, lieferte die SCHUFA Holding AG einem Kreditinstitut einen Score-Wert in Bezug auf diesen Bürger. Dieser Score-Wert diente als Grundlage für die Verweigerung des von diesem Bürger beantragten Kredits. Der Bürger forderte daraufhin die SCHUFA auf, die darauf bezogene Eintragung zu löschen und ihm Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewähren. Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden Score-Wert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des Score-Wertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege. (…)

vzbv zu Gaspreisbremsen:  Abschläge über 1.000 Euro

Am1. März traten die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme in Kraft, mit denen die Bundesregierung Verbraucher:innen entlasten möchte. Gleichzeitig gibt es erste Hinweise auf völlig überhöhte März-Abschläge aus den Verbraucherzentralen. In Einzelfällen berichten Verbraucher:innen von Abschlägen von 1.000 Euro und mehr. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, sowohl die Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu prüfen und ruft Verbraucher:innen dazu auf, Probleme unter www.verbraucherzentrale.de zu melden.

„Die Energiepreisbremsen sollen die Bürger:innen entlasten. Umso ärgerlicher, dass mancher Anbieter offensichtlich versucht, abzukassieren und völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken. Der vzbv wird das prüfen und gegen Abzocke und etwaige rechtswidrige Praktiken vorgehen. Verbraucher:innen sollten wachsam sein und ihre Probleme über unseren Verbraucheraufruf online melden oder direkt Rat in den Verbraucherzentralen einholen“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Die Preisbremsen gelten rückwirkend auch für Januar und Februar. Der vzbv fordert die Versorger deshalb auf, die Entlastungen fristgerecht bis Ende März an ihre Kund:innen zurückzuerstatten. „Die Verbraucher:innen haben lange auf diese Entlastungen gewartet. Jetzt brauchen sie Transparenz und fristgerechte Erstattungen. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht“, so Pop.

Bundestag: Antrag zur Deckelung von Dispo-Zinsen

Der Bundestag berät am heute über die Forderung der Fraktion Die Linke zur Deckelung von Dispo-Zinsen, also jener Zinsen, die bei einer Kontoüberziehung fällig werden. Dazu legt die Fraktion einen Antrag (20/4761) vor, der im Anschluss der Aussprache an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen werden soll.

Nach Ansicht der Fraktion treffen die hohen Zinssätze für Dispokredite vornehmlich Menschen, die sich am Rande des Existenzminimums bewegen und einen Dispokredit oft nutzen müssen, um finanziell über die Runden zu kommen. „Sie belasten also insbesondere Erwerbslose, Menschen in Kurzarbeit, Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren, Familien mit Kindern, Soloselbstständige und Niedrigverdienerinnen und -verdiener. Ihnen droht in der Folge eine Verschuldungsspirale, aus der es kaum ein Entrinnen gibt.“

Um dies zu verhindern, verlangt die Fraktion von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Zinssatz für Dispositions- und Überziehungskredite auf maximal fünf Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank begrenzt wird.

Quelle: Bundestag

BaFin-Chef sieht Finanzaufsicht mutiger ans Werk gehen

Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Mark Branson, hat sich zufrieden über die Arbeit seiner Behörde gezeigt. Die Finanzaufsicht sei mutiger und transparenter geworden, sagte er am Mittwoch in einer Sitzung des Finanzausschusses. Zwar sei die BaFin noch nicht da, wo sie sein solle, aber die Fortschritte seien erheblich, so Branson.

Zu den aktuellen Herausforderungen zählt der BaFin-Präsident das Zinsumfeld. Vor einem Jahr habe man noch mit einem Szenario dauerhaft niedriger Zinsen zu tun gehabt. Das habe sich gedreht. Der Zinsanstieg habe vielen Akteuren wie Lebensversicherungen geholfen. Aber manche, vor allem kleinere Banken seien auf dem falsch Fuß erwischt worden und hätten Bewertungsverluste hinnehmen müssen. Auch für die Immobilienmärkte gebe es Herausforderungen. 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, die Entwicklung der BaFin zu einer schlagkräftigen Behörde laufe in die richtige Richtung.

Zur Diskussion über Provisionsverbote sagte Branson, es sei aus Anlegersicht sehr wichtig, dass alle Anlegergruppen Zugang zu Beratung hätten und diese Beratung frei von Interessenkonflikten sein müsse. In einem Teil des Marktes gebe es Übertreibungen, so dass Kunden Produkte erhalten würden, die sie nicht gebrauchen könnten. Die BaFin werde ihre Aufsichtsintensivität erhöhen und nach schwarzen Schafen besonders im Lebensversicherungsbereich suchen, um zu besseren Ergebnissen für Anleger zu kommen.

Quelle und mehr: Bundestag

Stellungnahme des vzbv zur Überschuldungsgefahr im Umfeld von steigenden Verbraucherpreisen: Gefahren des Dispositionskredits begrenzen

Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind der Hauptgrund für ein überzogenes Konto und die Nutzung von teuren Überziehungskrediten. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen forsa-Umfrage im Auftrag der Marktbeobachtung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Demnach hat etwa jede:r siebte Verbraucher:in von Anfang September bis Anfang Dezember 2022 einen Dispokredit genutzt – knapp die Hälfte gab als Grund dafür die gestiegenen Lebenshaltungskosten an. Der vzbv sieht darin eine Überschuldungsgefahr für Verbraucher:innen und fordert die Politik zum Handeln auf. – Quelle und mehr: PM des vzbv

Fazit der Stellungnahme des vzbv:

Um Verbraucher:innen in der aktuellen Situation von stark ansteigenden Verbraucherpreisen effektiv vor einer starken finanziellen Belastung als Folge der langfristigen Nutzung des Dispos zu schützen, sind verschiedene regulatorische Maßnahmen notwendig.

Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH: Termin am 13.4.2023

Der vzbv hat bekanntlich (unsere Meldung 19.8.2021, 4.11.2021, ) die EOS Investment GmbH verklagt. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.

Feststellungsziel: Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen.

Nun hat das OLG Hamburg den ersten Termin anberaumt: Donnerstag, 13.4.2023, 11 Uhr, Saal 224 (Quelle). Das bedeutet wohl, dass das Mindestquorum erreicht wurde und die Klage zulässig ist.

Betroffene können bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung – also bis 12.4.2023 inkl. – Ansprüche anmelden (vgl. § 608 ZPO). Mehr unter https://www.musterfeststellungsklagen.de/eos