vzbv: Beschwerden von Postbank-Kund:innen häufen sich

Der vzbv meldete am 19.7.2023: “Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) liegen seit Jahresbeginn 583 Beschwerden von Kunden der Postbank vor. Das sind zwischen Januar und Juni 2023 bereits annähernd so viele wie im gesamten Vorjahr. Bei der IT-Migration zur Deutschen Bank hatte die Postbank erhebliche Probleme, für die sie keinen ausreichenden Kundensupport bereitstellte. Nach Ansicht des vzbv muss der Vorfall aufgearbeitet werden und darf sich bei keiner Bank wiederholen.

Die IT-Probleme bei der Postbank seit Ende 2022 und ein schlechter Kundenservice sind für viele Kunden inakzeptabel und ärgerlich. „Bei solchen Problemen kann von ordnungsgemäßen Bankabläufen nicht mehr die Rede sein, da offenbar zentrale Leistungen im Zahlungsverkehr nicht mehr für alle Kund:innen aufrechterhalten werden konnten. Das berichten zahlreiche Verbraucher:innen den Verbraucherzentralen und dem vzbv“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Kundenbeschwerden im ersten Halbjahr nehmen zu

Im ersten Halbjahr 2023 häufen sich die Beschwerden unter Postbank-Kunden, die angeben, nicht mehr auf ihre Konten zugreifen zu können, deren Konten gesperrt sind oder Lastschriften nicht mehr eingelöst werden. Wer in der Folge Hilfe beim Kundenservice sucht, kommt nicht weit. Verbraucher:innen berichten von unzureichender Erreichbarkeit, Mitarbeitenden, die nicht helfen können, oder einem Standardschreiben als einziger Reaktion der Bank. Im schlimmsten Fall berichten Kundinnen und Kunden, dass sie über mehrere Wochen nicht über ihr Guthaben verfügen können und ihnen in der Folge Schufa-Einträge aufgrund zurückgegebener Lastschriften drohen.

Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Zur gesamten Meldung.

Verbraucherinformationen im Inkassosektor stärken

Am 30. Juni 2023 fand die 19. Sitzung der Verbraucherschutzministerkonferenz in Konstanz statt. Inzwischen liegt das Ergebnisprotokoll vor. Zu TOP 28 ist festgehalten, dass die Bundesregierung gebeten wird, ” im RDG ein standardisiertes Verbraucherinformationsblatt zu Inkassoschreiben, ein gesetzliches Koppelungsverbot zwischen Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarungen …. zu prüfen”.

Kündigungsbutton: Umsetzung weiterhin mangelhaft

Seit gut einem Jahr sind Anbieter verpflichtet, auf ihrer Webseite – sofern sie kostenpflichtige Langzeitverträge anbieten – einen Kündigungsbutton einzurichten [vgl. § 312k BGB]. Der soll es Verbraucher:innen erleichtern Verträge zu kündigen. Dazu zählen Abonnements für Zeitungen, Streamingdienste oder auch Mobilfunk- oder Stromlieferverträge. Eine aktuelle Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt: Es gibt weiterhin Anbieter, die dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommen. Knapp 3.000 Anbieterwebseiten wurden automatisiert auf die Umsetzung des Kündigungsbuttons hin untersucht.

„Verbraucher:innen müssen Verträge, die online angeboten werden, mit einem Klick kündigen können. Dass auch nach einem Jahr die Mehrheit der untersuchten Anbieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist inakzeptabel“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Unternehmen hatten genügend Zeit, sich mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. Es gibt keine Entschuldigung dafür, wenn der Kündigungsbutton immer noch fehlt oder mangelhaft umgesetzt wurde.“

Die automatisierte Webseitenanalyse des vzbv ergab: Bei den 2.946 im Juni 2023 untersuchten Webseiten stellte der vzbv bei nur 42 Prozent eine gesetzeskonforme Umsetzung fest. Auf Seiten, die zwar einen Button enthalten, wichen Beschriftungen teilweise von der vorgegebenen Formulierung ab. Mitunter war der Button nur eingeschränkt sichtbar am Ende der Webseite platziert.

Kündigungsbutton: Umsetzung weiterhin mangelhaft

Seit gut einem Jahr sind Anbieter verpflichtet, auf ihrer Webseite – sofern sie kostenpflichtige Langzeitverträge anbieten – einen Kündigungsbutton einzurichten [vgl. § 312k BGB]. Der soll es Verbraucher:innen erleichtern Verträge zu kündigen. Dazu zählen Abonnements für Zeitungen, Streamingdienste oder auch Mobilfunk- oder Stromlieferverträge. Eine aktuelle Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt: Es gibt weiterhin Anbieter, die dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommen. Knapp 3.000 Anbieterwebseiten wurden automatisiert auf die Umsetzung des Kündigungsbuttons hin untersucht.

„Verbraucher:innen müssen Verträge, die online angeboten werden, mit einem Klick kündigen können. Dass auch nach einem Jahr die Mehrheit der untersuchten Anbieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist inakzeptabel“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Unternehmen hatten genügend Zeit, sich mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. Es gibt keine Entschuldigung dafür, wenn der Kündigungsbutton immer noch fehlt oder mangelhaft umgesetzt wurde.“

Die automatisierte Webseitenanalyse des vzbv ergab: Bei den 2.946 im Juni 2023 untersuchten Webseiten stellte der vzbv bei nur 42 Prozent eine gesetzeskonforme Umsetzung fest. Auf Seiten, die zwar einen Button enthalten, wichen Beschriftungen teilweise von der vorgegebenen Formulierung ab. Mitunter war der Button nur eingeschränkt sichtbar am Ende der Webseite platziert.

Inflation und Preiskrise: Verbraucher:innen brauchen mehr Schutz bei Inkasso und Dispokrediten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Verbraucherschutzminister:innen der Länder und des Bundes angesichts der hohen Verbraucherpreise auf, Verbraucher:innen effektiv vor zu hohen Dispokrediten zu schützen. Zudem begrüßt der vzbv den Vorstoß, die Position der Verbraucher:innen gegenüber Inkassounternehmen zu stärken. Die Verbraucherschutzminister:innen treffen sich vom 28. bis 30. Juni zu einer Konferenz in Konstanz.

Zur gesamten Pressemitteilung

LG Hildesheim gibt Klage des vzbv gegen die Digistore24 GmbH statt: Bestellbutton muss eindeutig beschriftet sein

Aus einem Bestellbutton muss eindeutig hervorgehen, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. „Mit Kreditkarte zahlen“ und ähnliche Fomulierungen, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind unzulässig. Das hat das Landgericht Hildesheim – Urteil des LG Hildesheim vom 07.03.2023, Az. 6 O 156/22 – nicht rechtskräftig – nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Digistore24 GmbH entschieden.

Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Mit Kreditkarte bezahlen“ und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.

Außerdem verbot das Gericht dem Unternehmen Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.

Quelle und zum Urteil: vzbv

Musterfeststellungsurteil gegen EOS im Wortlaut

Gestern haben wir berichtet, dass die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen EOS erfolgreich war (OLG Hamburg – 3 MK 1/21). Inzwischen liegt der Entscheidungstext vor. Daraus:

“Die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 280, 286. BGB liegen zwar dem Grunde nach vor. Es fehlt jedoch an einem i. S. d. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden im Hinblick auf die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachte „Inkassovergütung“ in Höhe einer 1,3 – Gebühr entsprechend der Nr. 2300 VV RVG. (…)

Als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB können allerdings nur die dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Nachteile ersetzt verlangt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind mithin nur dann zu erstatten, soweit sie beim Gläubiger nach dem konkreten Vertrag auch tatsächlich angefallen sind. (…)

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (…)

Danach haben die Musterbeklagte [Anm.: EOS Investment GmbH] und die D. [Anm.: das Inkassounternehmen, also EOS DID] im Innenverhältnis zweierlei geregelt: Zum einen die Pflicht des Gläubigers zur Zahlung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-Gebühr analog RVG und zum anderen die Erfüllung dieser Vergütungspflicht durch Abtretung des Ersatzanspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. auch Anlage B 12) sowie die Annahme dieser Abtretung durch die D. an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB. Um ganz sicher zu gehen, dass die Musterbeklagte nicht die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten für die Tätigkeit der D. an letztere zahlen muss, haben die Parteien zudem geregelt, dass die Inkassovergütungen zwar dem Konto der Musterbeklagten angelastet, diese jedoch bis zur Realisierung gestundet werden, 7.2 Abs. 1. Sofern Inkassovergütungen nicht realisiert werden, werden sie an Erfüllungs statt – also mit schuldbefreiender Wirkung – abgetreten.

Musterfeststellungsklage gegen EOS erfolgreich

Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH berichtet. Heute hat nun das OLG Hamburg die Entscheidung gefällt (15.6.2023, 3 MK 1/21). Die Pressemitteilung des OLG Hamburg (Fettdruck durch uns):

“In dem Musterfeststellungsverfahren zur Geltendmachung von Inkassokosten durch die Otto-Tochter EOS Investment GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil verkündet und der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben. In den der Klage zugrunde liegenden Fällen, in denen von Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) eine Inkassovergütung geltend gemacht wurde, stellen diese Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Diese 15 Verbraucher müssen deshalb die von ihnen verlangten Inkassokosten nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls zurückfordern. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die – wenn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Das heutige Urteil betrifft unmittelbar die in der Musterfeststellungsklage benannten 15 Einzelfälle, in denen unbezahlte Forderungen gegen Verbraucher von Unternehmen der Otto Group oder von konzernfremden Unternehmen an die Beklagte übertragen und im Auftrag der Beklagten durch die EOS DID in den Jahren 2020/21 geltend gemacht wurden. Für die Tätigkeit der EOS DID als Inkassodienstleister ließ die Beklagte gegenüber den Verbrauchern jeweils die Erstattung von Inkassokosten in einer an die Vergütung für Rechtsanwälte angelehnten Höhe geltend machen. In allen Fällen waren die Verbraucher zwar mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, allerdings gilt dies nur, wenn diese Kosten beim Gläubiger im konkreten Fall auch tatsächlich anfallen und damit einen echten Vermögensnachteil darstellen. Das ist nach Auffassung des Gerichts hier jedoch wegen der zwischen der Beklagten als Forderungsgläubigerin und der EOS DID als Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall.