Wissenschaftliche Dienste des Bundestags zur Frage der Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im Rahmen des SGB II

Katja Kipping (MdB, LINKE)  meldet: „Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben meine Frage beantwortet, ob Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile mit den Regelleistungen bei Hartz IV aufgerechnet werden dürfen – was letztlich eine Unterschreitung des eh schon kargen Hartz-VI-Regelsatzes bedeutet.

Sie fassen zutreffend zusammen, dass in Rechtsprechung und Fachschrifttum eine rege Diskussion darüber entbrannt ist. Die Wissenschaftlichen Dienste positionieren sich nicht selbst in diesem Streit, da er dem anstehenden Urteil des Bundessozialgerichts nicht vorgreifen möchte. Sie schließen sich aber nicht der Auffassung der Bundesregierung an, dass die Aufrechnung rechtmäßig ist. “ – Quelle und mehr: www.katja-kipping.deDirekt zur Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags

Siehe auch Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums (12.6.2017)

Bundesgerichtshof bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Der BGH hat entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17 – zur Pressemitteilung des Gerichts

Außerordentliche Kündigung bei „gefährdet erscheinender“ finanzieller Leistungsfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden nur in besonderen Ausnahmefällen möglich

Der BGH hat entschieden, dass – entgegen einer verbreiteten Auffassung – eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit beziehungsweise eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht kommt.:  Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 105/17 – zur Pressemitteilung des BGH

Caritas-Studie: Hohe Wohnkosten bedeuten erhebliches Armutsrisiko

„Wohnungsnot ist zu einer sozialen Wirklichkeit geworden, die gesellschaftspolitisches Konfliktpotenzial birgt“, betont Caritas-Präsident Peter Neher zum Start der Caritas-Kampagne „Jeder Mensch braucht ein Zuhause“. Die Caritas-Studie „Menschenrecht auf Wohnen” zeigt, dass bezahlbares Wohnen neben Pflege, Kinderarmut und Alterssicherung zu den drängendsten politischen Themen gehört.

Unter der Kampagnen-Homepage www.zuhause-für-jeden.de finden sich praktische Beispiele, sozialpolitische Positionen und ein interaktives Spiel, das die Mietbelastung in verschiedenen deutschen Städten zeigt. – Quelle: PM der Caritas

Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist unwirksam

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 8. November 2017 – VIII ZR 13/17), „dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. (mehr …)

Bundestag – Kleine Anfrage: „Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen“

Hier der Hinweis auf Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE.: Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen (Drucksache 18/13570).

Dazu Harald Thomé in seinem neuesten Newsletter: „Die Bundesregierung verteidigt die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen mit dem Regelsatz des SGB II und argumentiert auf einem unterirdischen Niveau „Der Leistungsberechtigte habe es schließlich selbst in der Hand, die Mietsache in gutem Zustand zu erhalten und damit seinen vollen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution zu sichern“. “

Siehe auch: Kipping/LINKE „Existenzminimum wird bei Umzug gekürzt

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01. August 2017, 1 BvR 1910/12:

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist.

Quelle und mehr: PM des Gerichts

LSG NRW hält die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen für rechtswidrig

„Der 7. Senat des LSG NRW (Urt. v. 29.06.2017 – L 7 AS 607/17) hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig, es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung, entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.

Damit hat das erste LSG eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben. Das Urteil ist unter https://sozialgerichtsbarkeit.de zu finden.“

Quelle: Thomé-Newsletter vom 6.8.2017. Siehe auch Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums und LSG Hamburg zur Darlehensgewährung für Mietkaution: „Fachanweisung der BASFI greift zu kurz“

LSG Hamburg zur Darlehensgewährung für Mietkaution: „Fachanweisung der BASFI greift zu kurz“

Das Landessozialgericht Hamburg hat im Urteil vom 23.2.2017 (L 4 AS 135/15) zur Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 und 8 SGB II Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 14.09.2011 (Gz.: SI 233/111.10-3-8-1) ausgeführt:

„Der Darlehensbescheid vom 17. September ist rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Entscheidung über die Form der Kautionsgewährung kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der hier anwendbaren Fassung vom 13. Mai 2011 soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Damit ist die Mietkaution im Regelfall als Darlehen zu gewähren, in atypischen Fällen hat der Leistungsträger hingegen ein Ermessen hinsichtlich der Form der Gewährung der Kaution. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass hier ein atypischer Fall vorgelegen hat, der dem Beklagten ein Ermessen eröffnete. (mehr …)

BSG: Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung

RA Helge Hildebrandt weist auf der vorzüglichen Seite der https://sozialberatung-kiel.de auf BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R hin.

Aus dem Terminsbericht des BSG: „Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II).

Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil (mehr …)