SG Karlsruhe Entscheidung vom 21.3.2016, S 13 P 4166/15 – Leitsätze
Die privaten Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und sind damit nicht Teil der Insolvenzmasse.
SG Karlsruhe Entscheidung vom 21.3.2016, S 13 P 4166/15 – Leitsätze
Die privaten Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und sind damit nicht Teil der Insolvenzmasse.
Hier der Hinweis auf eine sehr interessante und in einigen Städten auch relevante Entscheidung des OVG Saarlouis, Urteil vom 14.9.2016, 1 A 121/15 – Leitsätze
1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist. (mehr …)
BGH, 29.06.2016 – VII ZB 4/15 – Leitsatz:
Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Siehe dazu auch Grote in der aktuellen ZInsO 2016, 1801 – 1803
BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Aktenzeichen: V ZB 25/15 – Leitsatz:
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). – § 31 S 1 SGB 10, § 66 Abs 4 S 1 SGB 10, § 724 ZPO, § 866 Abs 1 ZPO, § 15 ZVG
Hier der Hinweis auf eine erfreuliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 67/13:
Eine Mutter kauft für ihr Kind Schuhe und bezahlt nicht. Der Verkäufer erwirkt einen Titel und will nun das Kindergeld pfänden. Geht das?
Variante: was ist, wenn im Titel ausdrücklich festgestellt wurde, dass es sich bei dem Kinderschuhkauf um einen Eingehungsbetrag, ergo: unerlaubte Handlung, handelte?
Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag
BGH, Beschluss vom 07.04.2016, Aktenzeichen: IX ZB 69/15 – Leitsatz:
§ 850c Abs 1 ZPO, § 850c Abs 2a ZPO, § 850i Abs 1 S 1 Alt 2 ZPO