Zahl der Kontenabrufe steigt

Die Zahl der Kontenabrufe beim Bundeszentralamt für Steuern hat sich mit 1,015 Millionen im vergangenen Jahr gegenüber 2015 mehr als verdreifacht. Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (19/26831) auf eine Kleine Anfrage mit. Die meisten Abrufe machten unter anderem Städte und Gemeinden, Finanzämter und Gerichtsvollzieher. – Quelle

Anzahl Kontenabfrage GVZ 2013-2020

Unter BT-Drs. 20/2751 ist in 2020 die Zahl etwas anders, was vermutlich ein Übertragunsfehler ist:

ARGE Insolvenzrecht & Sanierung im DAV fordert gesetzliche Regelung zur Unpfändbarkeit der Energiekostenpauschale

PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung: “Mit den Löhnen und Gehältern des Monats September 2022 wird den Erwerbstätigen in Deutschland die Energiekosten- bzw. Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Was zu einer finanziellen Entlastung angesichts der stark angestiegenen Energiepreise und insbesondere der Fahrtkosten führen soll, stellt die insolvenzrechtliche Praxis nun vor bislang ungeklärte Herausforderungen im Falle einer privaten Zahlungsunfähigkeit von Anspruchsberechtigten.

(…) Um Menschen mit geringerem Einkommen besser zu entlasten, ist die EPP an den Steuersatz des Arbeitsentgelts gekoppelt. Mehrverdiener müssen dadurch einen Großteil der Pauschale an den Staat zurückgeben, jene mit geringerem Einkommen behalten mehr. Obwohl die Pauschale versteuert werden muss, stellt sie keinen Arbeitslohn dar und ist deshalb auch bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht zu berücksichtigen. Wenngleich sie zwar steuerrechtlich wie Arbeitsentgelt behandelt wird, erklärt das Bundesministerium der Finanzen, dass die Pauschale von einer Lohnpfändung nicht umfasst sei. Damit ist ihre grundsätzliche Unpfändbarkeit aber noch nicht geregelt. (mehr …)

Amtsgericht Hamburg warnt vor Betrugsmasche mit gefälschten „Pfändungsbeschlüssen“ einer fiktiven Gerichtsvollzieherin

PM des Amtsgerichts Hamburg: “Das Amtsgericht Hamburg warnt vor einer neuen Betrugsmasche mit gefälschten „Pfändungsbeschlüssen“, mit denen die Empfänger zur Bezahlung vermeintlicher Schulden aufgefordert werden. Zugleich wird den Empfängern mit Gefängnis in Form einer „Ersatzfreiheitsstrafe“ gedroht. Die Fälschungen tragen das Hamburgische Landeswappen und den Namen einer fiktiven Obergerichtsvollzieherin aus Hamburg. Seit Mitte August haben sich zahlreiche Empfänger solcher Schreiben beim Amtsgericht Hamburg gemeldet, was einen massenhaften Versand im gesamten Bundesgebiet befürchten lässt. (mehr …)

BAG zur (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

PM des Bundesarbeitsgerichts: “Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. (mehr …)

AG Norderstedt zum P-Konto: dauerhafte Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages ohne vorherige Lohnpfändung möglich

Hier der Hinweis auf AG Norderstedt, Beschluss vom 11.10.2021 – 68 M 2057/18 – amtliche Leitsätze:

  1. Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf
    das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden.
  2. Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag
    zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den
    Schuldner orientiert.

Der Beschluss erging noch zur alten Rechtslage nach § 850k Abs. 4 ZPO aF, dürfte aber auf den § 906 ZPO übertragbar sein.

Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung?

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Birgit Knaus zur Frage “Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung?” unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/bescheinigung-sonderzahlungen-2022/.

Siehe dazu auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?t=86.

RefE Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

Das BMJ hat einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung  sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung veröffentlicht.

Siehe ausführlich auf der Seite des BMJ: www.bmj.de/…/ZwangsvollstreckungsformularVO_Aenderung.html

Die BAG-SB hat dazu Stellung genommen.

OLG Karlsruhe zum Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung: Entreicherungseinwand in Altfällen bleibt möglich

Der § 459g Abs. 5 StPO wurde bekanntlich mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert, nämlich der Fall der Entreicherung (“soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist”) gestrichen (Synopse). Das ist sehr problematisch – siehe Stellungnahme der BAG-SB.

Zumindest für die Altfälle weist nun das OLG Karlsruhe, 25.05.2022 – 1 Ws 122/22, einen Lösungsweg. Aus der Entscheidung:

“II.2 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und anzuordnen, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des Landgerichts S. vom 18.06.2021 angeordneten Verfalls von Wertersatz i.H.v. 265.300 € unterbleibt, weil die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung nicht das für diesen Fall gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB anzuwendende mildeste Gesetz (§ 459g StPO a.F.) zugrunde gelegt hat (mehr …)

Hier ist die neue Pfändungstabelle 2022!

Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich einen neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version wird es bald unter https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18 geben.

Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:

  • Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 Euro auf 500,62 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 262,65 Euro auf 278,90 Euro.

Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus: (mehr …)