BAG-SB: Wir bezweifeln, dass die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbrauchern ankommt
Schuldnerberatung kritisiert Fehler im Gesetzgebungsverfahren
Mit der Lohnabrechnung im September 2022 wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto an alle Personen ausgezahlt, die zum 01. September 2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Pauschale soll der Entlastung der Bevölkerung infolge der gestiegenen Energiepreise dienen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) bezweifelt, dass die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt.
„Leider wurde versäumt, die Unpfändbarkeit der Leistung klar im Gesetz zu regeln.“ so die Geschäftsführerin der BAG-SB Ines Moers. (mehr …)
„Wir bezweifeln, ob die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbrauchern ankommt“

Schuldnerberatung kritisiert Fehler im Gesetzgebungsverfahren Mit der Lohnabrechnung im September 2022 wird eine...
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Schnittstelle Schuldnerberatung Suchthilfe – Projekt 3 S
Zum Übernahmeanspruch auf Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG Beziehende und Nicht-Leistungsbeziehende
Update 6.9.2022: Das bundesweite Bündnis “AufRecht bestehen” hat eine Arbeitshilfe zu den sozialrechtlichen Möglichkeiten der Übernahme der aktuell geradezu explodierenden Energiekosten erstellt, die in der Beratung sehr nützlich sein kann: Handreichung_Übernahme-Energiekosten_19.08.2022.pdf
Update 30.08.2022: Unter https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zum-anspruch-auf-uebernahme-von-betriebskosten-und-heizkostennachforderungen.html wird das Thema noch einmal gut und nachvollziehbar mit Zahlenbeispielen erläutert.
Hier der Hinweis auf den Beitrag zum Thema auf https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zum-uebernahmeanspruch-auf.html.
Daraus: “Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).”
Siehe auch die PM “Die Bürgerbeauftragte informiert: Rechte der Bürger*innen bei steigenden Heizkosten” (Schleswig-Holstein). Daraus: “Es ist hier unerheblich, ob die Nachforderung in Zeiten vor dem Leistungsbezug entstanden ist. „Wichtig ist nur, dass Bürgerinnen den Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen,“ betonte El Samadoni, „Ich rechne damit, dass viele Menschen durch die hohen Energiekosten erstmalig auf Sozialleistungen angewiesen sein werden.“ Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Heizung nicht der Betrag der Heizkosten an sich zu betrachten ist, sondern vielmehr auf den jeweiligen Verbrauch der Bürgerinnen abzustellen ist. Nur dieser Verbrauch muss angemessen sein. Nicht alle Behörden würden dies bereits umsetzen.”
Hartz IV: Wohnkostenlücke steigt weiter an
MdB Tatti (LINKE) meldet: “Aufgrund der Corona-Sonderregelungen werden seit Mitte 2020 neu in die Grundsicherung kommende Haushalte für sechs Monate vor einem Kostensenkungsverfahren geschützt. Daher übernehmen die Jobcenter für insgesamt mindestens ein Jahr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Trotzdem mussten auch in 2021 mehr als 15 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften einen Teil ihrer Miet- und Heizkosten selbst tragen. Das zeigt (mehr …)
AG Norderstedt zum P-Konto: dauerhafte Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages ohne vorherige Lohnpfändung möglich
Hier der Hinweis auf AG Norderstedt, Beschluss vom 11.10.2021 – 68 M 2057/18 – amtliche Leitsätze:
- Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf
das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden. - Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag
zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den
Schuldner orientiert.
Der Beschluss erging noch zur alten Rechtslage nach § 850k Abs. 4 ZPO aF, dürfte aber auf den § 906 ZPO übertragbar sein.
(K)eine falsche Scham – bei Quiz und Dosenwerfen über Schulden sprechen

Beim Tag der offenen Tür der Bundesregierung (TdoT) am 20./21. August 2022 hatte die BAG-SB die Möglichkeit, die...
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