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Hier der Hinweis auf zwei Entscheidungen zur Anmeldung einer sog. Deliktsforderung im Insolvenzverfahren.
1) AG Ludwigshafen, 12.12.2023 – 3 e IN 361/22 Lu – Leitsätze:
1. Die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.
2. Im Rahmen der Forderungsprüfung hat der funktional zuständige Rechtspfleger auch zu prüfen, ob eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters formell ordnungsgemäß erfolgt ist.
2) AG Düsseldorf, 17.05.2024 – 513 IK 167/23 – Leitsatz 1
Das plötzliche Erkenntnis einer Gläubigerin bei einem vor über 15 Jahren titulierten Zahungsanspruchs handele es sich (auch) um einen vorsatzdeliktischen Anspruch führt –ohne dass dies gläubigerseitig konkretisiert wird -, zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Forderungsanmeldung.
3) siehe auch schon BGH zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung sowie AG Norderstedt: Anmeldung einer Deliktsforderung muss Mindestanforderungen erfüllen
Das Unternehmen SSS-Software Special Service GmbH betreibt die Webseite „service-rundfunkbeitrag.de“ und nimmt dort eine Gebühr für die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Unterlassungsklage gegen die Firma erhoben. Beim offiziellen Beitragsservice sind diese Vorgänge kostenlos. Auf der Webseite des Unternehmens ist aus Sicht des vzbv nicht klar erkennbar, dass der Service kostenpflichtig ist. Verbraucher:innen können den Widerruf erklären und ihr Geld zurück erhalten.
Der vzbv und die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hatten die SSS-Software Special Service GmbH bereits abgemahnt [vgl. unsere Meldung vom 28.06.2024]. Da der Anbieter keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der vzbv nun Klage beim Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach Ansicht des vzbv muss die intransparente Darstellung der Kosten auf der Webseite untersagt werden. Bislang sind nach Schätzungen des vzbv mehr als 90.000 Verbraucher:innen auf die Webseite hereingefallen.
Betroffene können ihre Erfahrungen mit der Webseite „service-rundfunkbeitrag.de” außerdem hier in einer Umfrage schildern. Besonders wichtig: Zahlt der Anbieter tatsächlich Geld zurück? Der vzbv nutzt die Informationen, um eine Sammelklage gegen den Anbieter zu prüfen.
Quelle: vzbv
Bei welchen Anlässen im digitalen Zahlungsverkehr sind Verbraucher:innen mit durch die Digitalisierung erschaffenen Barrieren konfrontiert und wie können diese abgebaut werden? Im Auftrag des vzbv erstellt das iff hierzu bis Jahresende ein Gutachten.
Zugangsbarrieren zum digitalen Zahlungsverkehr haben wesentliche Einschränkungen in der Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zur Folge. Diese können u. a. aus Schwierigkeiten im Umgang mit dem Online-Zugang zu Zahlungskonten, der Zurückhaltung bei der Nutzung von Online- oder Mobilsystemen (z.B. aufgrund von Phishing) oder der mangelnden Unterstützung von Verbraucher:innen (z.B. aufgrund von Filialschließungen) erfolgen.
Im Rahmen des Gutachtens geht es darum, herauszuarbeiten, mit welchen Hindernissen Verbraucher:innen im digitalen Zahlungsverkehr konfrontiert sind, ob bestimmte Verbrauchergruppen hiervon besonders betroffen sind und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt.
Quelle: iff-Webseite
Hier der Hinweis auf LG Ellwangen, 19.04.2024 – 1 T 27/24. Der Leitsatz lautet: Eine Zusammenrechnung von Einkünften des Insolvenzschuldners aus selbstständiger Tätigkeit mit denen aus abhängiger Beschäftigung findet nach § 850e Nr. 2 ZPO nicht statt.
Damit ist das Wesentliche auch schon festgestellt. Dennoch empfiehlt sich die Kenntnis der Entscheidung, das sie das Zusammenspiel von selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit und das Insolvenzverfahren beleuchtet, was ja immer mal wieder Thema ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 – IX ZB 48/21, und auch BGH, 12.4.2018, IX ZB 60/16).
Letzte Woche haben n Andreas Grutzeck und Richard Seelmaecker (CDU) in der Hamburgischen Bürgerschaft eine schriftliche kleine Anfrage unter dem Titel „Immer mehr junge Erwerbstätige suchen Schuldnerberatung auf – kann der Senat genügend Beratung anbieten und wie will er der Entwicklung begegnen?“ gestellt.
Diese ist unter der Drucksachen-Nummer 22/15881 erschienen. Die Antwort des Senats liegt noch nicht vor. Sobald diese erfolgt wird der vorstehende Link aktualisiert werden, so dass die Antwort dann auch dort gelesen werden kann.