Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15)
Die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags ist kein vollständiger Empfang des Darlehens, weshalb eine Kündigung durch die Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht möglich ist.
Tag: 30. März 2016
Keine Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags
Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15)
Die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags ist kein vollständiger Empfang des Darlehens, weshalb eine Kündigung durch die Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht möglich ist.