LG Hamburg, Beschl. vom 02.01.2017, Az. 326 T 149/16

Eine Scheiternsbescheinigung kann nicht schon dann ausgestellt werden, wenn der Hauptgläubiger den außergerichtlichen Plan abgelehnt hat. Hier könne noch kein endgültiges Scheitern des Plans angenommen werden. Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordere das Abwarten der gesetzten Stellungnahmefrist. Ein vorzeitiges Scheitern könne nur in dem in § 305a InsO geregelten Fall bescheinigt werden.

Die Schuldnerin wendete sich im vorliegenden Fall gegen die Rücknahmefiktion. Mit Schreiben des Amtsgerichts wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Gegen diese rein deklaratorische Mitteilung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe explizit darauf verzichtet, ein Rechtsmittel vorzusehen.
Die Schuldnerin könne nicht damit durchdringen, dass es ausreichend sei, dass zwei Hauptgläubiger unverzüglich den Plan abgelehnt hätten. Dies würde dem Sinn und Zweck des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens widersprechen. Es gehe um die Durchführung eines ernsthaften Einigungsversuches mit allen Gläubigern sowie die Information über den tatsächlichen aktuellen Gesamtforderungsbestand. Dies mache das Abwarten der zweiwöchigen Frist erforderlich und erfordere eventuell mit einzelnen Gläubigern Nachverhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu führen. All dies ist nicht möglich, wenn die von der Schuldnerberatung den Gläubigern gesetzte zweiwöchige Frist nicht abgewartet werde. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung könne daher erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist erstellt werden.

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AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei

„Wird eine Rentennachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gutgeschrieben, die über dem pfändungsfreien Betrag liegt (hier 3.949,49 € für rund 19 Monate), kann das zuständige Amtsgericht die Rentennachzahlung durch Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO freigeben, wenn die monatliche Rente (hier rund 287,00 €) innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Denn Nachzahlungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (Beschluss AG Kiel vom 19.05.2017 unter Bezugnahme auf Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1042).“ – Quelle: sozialberatung-kiel.de / RA Hildebrandt