Leitsatz der Redaktion der ZVI:
Die Löschung einer Schufa-Eintragung (hier: Erteilung der RSB) richtet sich allein nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Die Frist beginnt danach mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt, und endet mit Ablauf von drei Jahren. Insolvenzrechtliche Schutzwürdigkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Schuldners stehen dem nicht entgegen.
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