Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren

Die AG SBV (Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände) hat ein Positionspapier mit Forderungen zum Thema Energiesperren veröffentlicht.
Der Zugang zu Energie ist ein grundlegendes Element der Daseinsfürsorge und gesellschaftlichen Teilhabe.

Weitere Informationen, sowie das Positionspapier sind auf der Seite www.infodienst-schuldnerberatung.de zu finden

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LG Köln: Pauschale Rücklastschriftgebühr von 5,– Euro ist unwirksam

Der vzbv weist auf Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016, 26 O 331/15 hin. Daraus:

„Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5a) BGB, weil die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen hat, dass die Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,00 € dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entspricht. (mehr …)

Löschung von SCHUFA-Einträgen

OLG Karlsruhe, Urt. V. 1.3.2016, Az.: 12 U 32/16

Leitsatz der Redaktion der ZVI:
Die Löschung einer Schufa-Eintragung (hier: Erteilung der RSB) richtet sich allein nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Die Frist beginnt danach mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt, und endet mit Ablauf von drei Jahren. Insolvenzrechtliche Schutzwürdigkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Schuldners stehen dem nicht entgegen.

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Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis

Ausführliche Arbeitshilfe zur Fragen der außergerichtlich zulässigen Inkassokosten einschließlich mehrerer entsprechender Musterbriefe des AK Inkassowatch.

Bundestag Kleine Anfrage und Antwort der Bundesregierung: „Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland“

Hier die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Caren Lay, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12070 – Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland, Drucksache 18/12523

Die Antwort ist oftmals negativ aufschlussreich. Beispiel: auf die Frage „Welche gesetzlichen Änderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, um allen überschuldeten und von Überschuldung gefährdeten Menschen einen Zugang zur kostenfreien Schuldnerberatung zu ermöglichen? Welche Änderungen strebt die Bundesregierung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs an?“ antwortet die Bundesregierung: „Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu. Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden.“ Ach so. Gut, dass wir das jetzt wissen.

Zahlungsstörungen im regionalen Vergleich

Der regionale Vergleich zeigt, dass in den Bundesländern Berlin und Bremen der Anteil der Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten auch 2016 überdurchschnittlich hoch war. Während die SCHUFA Ende 2016 im Bundesdurchschnitt zu 9,3 Prozent aller Personen über 18 Jahren (mindestens) ein Negativmerkmal gespeichert hatte, lag er Anteil der Personen, auf die das zutraf, in Berlin bei 12,9 Prozent und in Bremen bei 12,6 Prozent. Auch in Nordrhein-Westfalen (11,1 Prozent), Sachsen-Anhalt (11 Prozent) und Mecklenburg-Vorpommern (10,4 Prozent) lagen die Anteile der Personen mit Zahlungsschwierigkeiten mindestens einen Prozentpunkt über dem Bundesdurchschnitt.
Über dem Durchschnitt befanden sich 2016 auch die Anteile der Personen mit mindestens einem Negativmerkmal in Hamburg (10,2 Prozent), in Schleswig-Holstein (9,7 Prozent) und im Saarland (9,7 Prozent). In Brandenburg entsprach der Anteil genau dem Bundesdurchschnitt.
Die Bevölkerung in den südlichen Bundesländern Bayern (6,9 Prozent) und Baden-Württemberg (7,4 Prozent) hatte 2016 am wenigsten mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen.
In Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen und Sachsen lagen die Anteile der Personen mit Zahlungsschwierigkeiten 2016 knapp unter dem gesamtdeutschen Durchschnitt.

Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass 2017

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Politische Forderungen zur Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren

Die in der AG SBV vertretenen Verbände haben sich in einem Papier positioniert und haben Forderungen zur Vermeidung von Energiesperren aufgestellt, die jetzt im Wahlkampf an Politiker und Gesetzgeber - auch von der Schuldnerberatung - gestellt werden sollen.

LG Hamburg, Beschl. vom 02.01.2017, Az. 326 T 149/16

Eine Scheiternsbescheinigung kann nicht schon dann ausgestellt werden, wenn der Hauptgläubiger den außergerichtlichen Plan abgelehnt hat. Hier könne noch kein endgültiges Scheitern des Plans angenommen werden. Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordere das Abwarten der gesetzten Stellungnahmefrist. Ein vorzeitiges Scheitern könne nur in dem in § 305a InsO geregelten Fall bescheinigt werden.

Die Schuldnerin wendete sich im vorliegenden Fall gegen die Rücknahmefiktion. Mit Schreiben des Amtsgerichts wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Gegen diese rein deklaratorische Mitteilung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe explizit darauf verzichtet, ein Rechtsmittel vorzusehen.
Die Schuldnerin könne nicht damit durchdringen, dass es ausreichend sei, dass zwei Hauptgläubiger unverzüglich den Plan abgelehnt hätten. Dies würde dem Sinn und Zweck des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens widersprechen. Es gehe um die Durchführung eines ernsthaften Einigungsversuches mit allen Gläubigern sowie die Information über den tatsächlichen aktuellen Gesamtforderungsbestand. Dies mache das Abwarten der zweiwöchigen Frist erforderlich und erfordere eventuell mit einzelnen Gläubigern Nachverhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu führen. All dies ist nicht möglich, wenn die von der Schuldnerberatung den Gläubigern gesetzte zweiwöchige Frist nicht abgewartet werde. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung könne daher erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist erstellt werden.

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