Update 9.10.2019: siehe anderslautend der BGH !
Hier der Hinweis auf AG Zeitz, 05.02.2019, Aktenzeichen: 5 M 969/18 (= ZVI 2019, 244)
Daraus: „(Rn 9) [Ein] vollstreckbarer Tabellenauszug – ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid – [ist] nicht dazu geeignet, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145 / 15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485 / 15). Vielmehr muss der Gläubiger die Privilegierung seines Anspruches im Wege der ergänzenden Feststellungsklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen. (mehr …)