Die Frauen und die Rentenlücke

Sally Peters, die Geschäftsführerin des institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) nimmt zu dem Thema „Finanzielle Altersvorsorge von Frauen“ im Handelsblatt Stellung. „Frauen haben andere finanzielle Risiken als Männer”, erklärt Sally Peters. Kinderbetreuungszeiten und Teilzeitarbeit verringern oft die gesetzlichen Rentenansprüche und ergänzt, dass „die aktuellen Unterhaltsregelungen nicht dafür sorgen, dass Frauen nach einer Scheidung im Alter noch abgesichert sind.”

Zusätzliche Vorsorge ist erforderlich!

Um im Alter nicht in Armut zu rutschen, sollten Frauen also zusätzlich vorsorgen. „Die Lebensrealität zwingt Frauen dazu, anders zu planen als Männer. Bei vielen hat sich das Bewusstsein dahingehend schon verändert”, hat Peters beobachtet.

Der Aktienmarkt bietet Anlagemöglichkeiten

Expertinnen empfehlen zum langfristigem Vermögensaufbau Geld am Aktienmarkt, etwa in Form von weltweit ausgerichteten Indexfonds (ETF) zu investieren. So können auch regelmäßig geringere Geldbeträge angelegt werden. Neben einer Bestandsaufnahme der Einnahme- und Ausgabensituation sollten sich Frauen auch die Höhe der Rentenlücke ausrechen lassen.

Den Partner einbeziehen

Mit dem Wissen kann man gezielt anfangen, Vermögen aufzubauen und zu vermehren. Die Finanzen selbst in die Hand zu nehmen, bedeutet für Sally Peters nicht nur, Geld zurückzulegen. „Frauen überlegen zunehmend, was ihre Lebensentscheidungen auch finanziell bedeuten.” Man sollte gemeinsam mit dem Partner hinterfragen, was etwa Teilzeit oder eine berufliche Auszeit für die Rente bedeuten. Ihr Rat: „Wenn beispielsweise ein Paar entscheidet, dass die Frau zu Hause bleibt, sollte der Mann finanziell für ihre Altersvorsorge eingespannt werden.”

Der vollständige Artikel erschien am 02.10.2019 im Handelsblatt

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Urteil LSG Berlin-Brandenburg: Langfristige „Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger*innen

Aus Harald Thomés aktuellem Newsletter: „Es gibt ein erstes Urteil in einem Hauptsacheverfahren zur Frage der „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für Unionsbürger*innen, die ansonsten von Leistungen nach SGB II bzw. XII ausgeschlossen sind. Das LSG sagt im Kern: Für die „Überbrückungsleistungen“ ist kein gesonderter Antrag erforderlich: Für den Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ sind kein „Ausreisewille“ und keine Ausreiseabsicht erforderlich. Die Überbrückungsleistungen müssen auch über einen Monat hinaus bewilligt werden, solange die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht nicht aberkannt hat – im vorliegenden Verfahren bislang zwei Jahre. Alles weitere hier: https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/UEberbrueckungsleistungen.pdf

Zukunftsdialog „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“

Aus Harald Thomés aktuellem Newsletter: „Hubertus Heil hat geplante Änderungen im SGB II und weiterer Gesetze im Rahmen des Zukunftsdialog „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“ angekündigt. Dazu habe ich eine Zusammenfassung erstellt. Diese gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/Eckpunkte_des.pdf Das Papier des BMAS hier: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Zukunftsdialog/ergebnisbericht.html  (…) Hier die PM des DPWV: www.der-paritaetische.de/presse/zukunftsdialog-arbeitsministerium-paritaetischer-lobt-beteiligungsprozess-als-beispielhaft-und-begrue