Zuerst dauert es (zu) lange und nun geht es schnell: nach der heutigen Bundestagsentscheidung befasst sich schon morgen auch der Bundesrat mit der RSB-Verkürzung, TOP 41. Alles andere als ein “Durchwinken” des Gesetzes wäre eine Überraschung.
Monat: Dezember 2020
Unbefristete RSB-Verkürzung im Bundestag angenommen – am 18.12.2020 im Bundesrat
Bundestag beschliesst Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre
Der Bundestag hat heute die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Zu den Details siehe die gestrige Meldung mit der Darstellung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
Abgelehnt wurden folgende Anträge: (mehr …)
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom Bundestag beschlossen
Materialien Fortbildung Recht eingestellt
Beschlüsse des Rechtsausschusses: wohl finale Fassung der RSB-Verkürzung
Am morgigen Donnerstag, 17.12.2020, wird der Bundestag final über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheiden. Es steht zu erwarten, dass der Regierungentwurf (19/21981) in der gestrigen Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) angenommen werden wird.
Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:
- Zum 01.10.2020 rückwirkende Neufassung des § 287 Abs. 2:
- (unbefristete!) Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre
- Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre
- Für Anträge zwischen 17.12.2019 und 30.09.2020: unveränderte Abtretungsfrist nach dem Regierungsentwurf
- Übergangsregelung bis 30.06.2021 zur 6-Monatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1:
Es reicht, wenn wenn sich aus der Scheiternbescheinigung ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. - Neuer § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung (Übergangsregelung):
Die bisherigen Formulare können bis 31.03.2021 weiterhin verwendet werden. Allerdings muss die Abtretungsfrist berichtigt werden. (mehr …)
Zertifizierter Vergleich nach dem Zahlungskontengesetz
Antwort der Bundesregierung zum Thema: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/227/1922799.pdf
BGH zur sog. “Verstrickung” auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
BGH, Urteil vom 19. November 2020, IX ZR 210/19
Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.