LG Darmstadt zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren (§ 300 I 2 Nr. 3 InsO aF)

Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21. Orientierungssatz:

Im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO (vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren) muss die Berichtigung nicht bereits innerhalb der 5 Jahre erfolgt sein.

Aus der Entscheidung: “Der Gesetzeswortlaut der Alternative der Nr. 3 enthält – im Unterschied zur Alternative der Nr. 2 – keinerlei konkrete und abschließende Frist für (die Antragstellung oder) die Zahlung der Kosten des Verfahrens. Die Vorgabe „innerhalb dieses Zeitraums“ o.ä. steht weder am Anfang des zweiten Satzes des § 300 Abs. 1 InsO (dann würde sie alle drei Alternativen betreffen), noch steht die gleiche oder auch nur eine ähnliche Zeitvorgabe für die Berichtigung in der dritten Alternative (fünf Jahre).

Nur die Alternative der Nr. 2 – die hier jedoch nicht anwendbar ist – enthält eine solche Vorgabe („und … innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist“).