13. SGB II-ÄndG gestern verkündet: schon ab heute Totalsanktionierung möglich

Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).

Damit gilt schon ab heute:

Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Siehe auch:

LSG Schleswig: kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.

Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:

Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Aus der Entscheidung:

„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).

21. Konferenz zu Finanzdienstleistungen

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 18./19. Juni 2026 zum 21. Mal die Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz steht dieses Jahr unter dem Leitthema „Finanzieller Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. Zwischen Innovation und Regulierung.“

Mehr unter: https://www.iff-hamburg.de/konferenz-2026/programm-21-konferenz-zu-finanzdienstleistungen/

Tacheles e.V.: Was ist zu tun, wenn die Bank ein Konto verweigert

Hier der Hinweis auf den Beitrag: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/was-ist-zu-tun-wenn-die-bank-kein-konto-gibt.html

Das dortige Fazit: „Das Recht auf ein Basiskonto ist ein hohes Gut für die soziale Teilhabe, darf aber nicht durch bürokratische Auslegungshürden wie bei der Fiktionsbescheinigung entwertet werden. Betroffene sollten sich nicht abwimmeln lassen: Wer seine Rechte kennt, den offiziellen Weg über die BaFin-Formulare wählt und beharrlich bleibt, hat die besten Chancen, die Blockade der Kreditinstitute zu durchbrechen. Es ist Zeit, dass Banken ihre gesellschaftliche Verantwortung ernst nehmen und den Zugang für alle ermöglichen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.“