LSG Bayern: kein Entzug und keine Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im Falle des Zahlungsverzugs

PM des Bayer. LSG zum Urteil vom 19. Mai 2026 – L 5 KR 96/23:

„Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt. (…)

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.

Ab heute: Online-Widerrufsbutton verpflichtend

Heute sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetz vom 03.02.2026 – BGBl. I 2026, Nr. 28 vom 05.02.2026, in Kraft getreten.

Vgl. zum Gesetz: Bundestagsseite und Seite des BMJV.

Zum Gesetz gehört auch die neue Fassung des § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Dessen Absatz 1 lautet nun

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Siehe auch dazu die Darstellung unter www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtspolitik-gesetzgebung/onlinehandel-widerrufsbutton-2026-06-18  

Bundestag zum Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit

„Das Parlament hat am Mittwoch, 10. Juni 2026, erstmals über die Forderung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nach einem Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter debattiert. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung der Strafprozessordnung – Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung“ (21/4290) wurde im Anschluss an die 30-minütige Debatte den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen. Federführend soll der Rechtsausschuss sein. (…)

Die Abgeordneten [der Grünen] fordern ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialpädagogen und für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf sieht entsprechende Änderungen in Paragraf 53 der Strafprozessordnung vor.

„Wo wegen möglicher Zeugnispflicht kein Vertrauen aufgebaut werden kann, kann keine erfolgreiche soziale Arbeit geleistet werden“, schreibt die Fraktion zur Begründung und verweist auf eine aktuelle Debatte zu dem Thema rund um Sozialarbeiter in Fanprojekten.“

Quelle und mehr: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw24-de-strafprozessordnung-1181868