Bundesregierung: kein Zeugnisverweigungsrecht in der Sozialen Arbeit

Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung des in der Strafprozessordnung verankerten Zeugnisverweigerungsrechts auf das Berufsbild der Sozialen Arbeit ab. Sie begründet diese Ablehnung unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe „wegen der Notwendigkeit des Erhalts einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden“, heißt es in einer Antwort (21/8337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/8070).

Anders als bei der Schwangerschaftskonfliktberatung und der Suchtberatung, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt, sieht die Bundesregierung für die von der Fraktion genannten Tätigkeitsfelder der Sozialen Arbeit keine ausreichende Legitimation für eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts. „Ihre Tätigkeit ist nicht typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist“, schreibt die Bundesregierung.

Die Fraktion hatte unter anderem auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit, der Fansozialarbeit, der Mobilen Jugendarbeit beziehungsweise Streetwork sowie der psychosozialen Prozessbegleitung verwiesen. Die Bundesregierung führt weiter an, dass sie „die fachliche Einschätzung, wonach ohne ein Zeugnisverweigerungsrecht keine verlässliche Vertraulichkeit zur Erfüllung zentraler Aufgaben der Sozialen Arbeit gewährleistet sein soll“, nicht teile.

Zu möglichen Auswirkungen bestehender Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung auf die Strafverfolgung liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor.

Quelle: Bundestagsmeldung https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1224086

BGH: Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung des Vermieters nach wie vor unberührt

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2026, VIII ZR 21/26, seine Rechtsprechung* bekräftigt, dass die Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) einzig für die fristlose Kündigung gilt. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.

Das Gericht betont – und deshalb hier in der Überschrift das „nach wie vor“:

Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der derzeitige Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 1. Mai 2026 (BR-Drucks. 265/26 [Anm.: siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106807.pdf) vorsieht, eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einzuführen (§ 573 Abs. 4 Satz 3 BGB-E), folgt nichts anderes. Bis zu einer solchen gesetzlichen Neuregelung liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, nach der eine Schonfristzahlung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat.

Der genannte Entwurf wurde am 09.07.2026, TOP 11, ZP 12, im Bundestag debattiert (https://dbtg.tv/cvid/7655600) und liegt aktuell federführend im BT-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

* vgl.: 16.02.2005 – VIII ZR 6/04; 19.09.2018 – VIII ZR 231/17; 13.10.2021 – VIII ZR 91/20; 23.07.2025 – VIII ZR 287/23 und 09.04.2025 – VIII ZR 145/24

Bundesregierung zu den Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz

Die Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrates, den Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile zu erstrecken:

Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf.

Der Vorschlag würde aus Sicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Insolvenzschuldner, der als Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet hat, über Gebühr im Verhältnis zu anderen Insolvenzschuldnern und zu Lasten seiner Insolvenzgläubiger privilegiert würde.

Mehr auf Seite 85 f. der BT-Drucksache 21/8410

BGH zur Pflicht des Insolvenzverwalters zur Bildung einer Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23. April 2026 – IX ZB 36/25. Die Leitsätze:

  1. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
  2. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.

SCHUFA in der Kritik – Vorwurf mangelnder Transparenz

Am 30.9.2026, 6 Uhr, meldete tagesschau.de, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-score-auskunftei-verbraucher-100.html

Hat die Schufa ihr Transparenz-Versprechen gebrochen?

Der Teaser:

Vollkommen transparent, verständlich und nachvollziehbar: So sollte der neue Schufa-Score sein, mit dem Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher bewertet werden. Doch Recherchen von NDR und SZ zeigen: Das war offenbar nicht mehr als ein leeres Versprechen.

Vom selben Tag datiert die Meldung der SCHUFA, https://www.schufa.de/newsroom/bonitaet/neuer-score-zentralen-bonitaetsscore/index.jsp

Neuer Score wird zum zentralen Score der SCHUFA

Daraus:

Der neue Score ist mit aktuell 390.000 Anfragen pro Woche bereits auf Platz 2 aller SCHUFA-Bonitätscores und damit auf dem Weg zum zentralen SCHUFA-Score. Platz 1 hat noch der SCHUFA Branchenscore für Banken mit zuletzt 400.000 Anfragen pro Woche inne.

Die dortige Grafik zeigt die wöchentlichen Scoreanfragen von Unternehmenskunden der SCHUFA Holding AG und ist betrachtenswert.

Heute nun berichtet tagesschau.de, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/schufa-bundestag-kritik-100.html

Politiker kritisieren Schufa – „Das Gegenteil von Transparenz“

Demnach üben Linke, Grüne, SPD und Union Kritik und fordern Antworten. Nur die AfD würde kein Problem sehen.