FG Münster sieht keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO

Das Finanzgericht Münster hat am 29.05.2020, 12 V 901/20 AO, beschlossen (Rn 30ff):

“Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 240 AO [1]. Nach Auffassung des Senats hat sich dies auch nicht deswegen geändert, weil inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen [2].

Aufgrund des vorrangigen Zwecks der Säumniszuschläge als Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung der Steuerschuld (mehr …)

Ines Moers in Papier der Friedrich-Ebert-Stiftung: “Private Verschuldung in der Corona-Krise – Wie kann die Schuldner- und Insolvenzberatung gestärkt werden?”

In der Reihe WISO-direkt hat der Arbeitsbereich Verbraucherpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) jüngst die Publikation Private Verschuldung in der Corona-Krise: Wie kann die Schuldner- und Insolvenzberatung gestärkt werden? veröffentlicht. BAG-SB Geschäftsführerin Ines Moers skizziert darin aktuelle Herausforderungen des Fachgebiets und leitet anschließend klare politische Handlungsempfehlungen ab. – Direkt zum Papier

Diakonie: Kabinettsbeschluss für neue Hartz IV-Regelsätze schreibt Armut fort

Die Bundesregierung meldet: “Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021. Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Dazu meldet die Diakonie (mehr …)

BGH zur Versagung einer Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Im Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 77/18 – hat der BGH eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF i.V.m. §§ 20, 97 InsO bestätigt. Der objektive Tatbestand der Vorschrift sei verwirklicht worden, indem der Schuldner Ansprüche aus fünf Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro im (Regelinsolvenz-) Verfahren nicht vollständig angegeben habe.

Die Entscheidung ist nicht umwälzend, gibt aber Gelegenheit, sich mit der Versagung und vor allem mit der groben Fahrlässigkeit zu befassen.

Stellungnahme der AG SBV zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Die AG SBV nimmt zum Regierungsentwurf des “Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens” Stellung.

Unter anderem: Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.

BGH zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 28.5.2020, IX ZB 50/18 zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.

Der BGH bekräftigt, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht mehr erteilt werden kann, wenn die vorgesehene Mindestbefriedigungsquote erst nach Ablauf von drei Jahren erreicht wird. Der in § 300 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelte Zeitraum stellt eine Ausschlussfrist dar (vgl. schon BGH, 19.09.2019, IX ZB 23/19, Leitsatz 4: Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.)

Des Weiteren lässt der BGH weiterhin ausdrücklich offen, ob die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend auf die Ausschlussfrist des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO anzuwenden sind. Wenn dies der Fall wäre, müsste aber die § 234 ZPO zu entnehmende Antragsfrist gewahrt sein und innerhalb dieser Frist der zur Erreichung der Mindestbefriedigungsquote erforderliche Betrag nachgeschossen werden (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Das war im konkreten Fall nicht der Fall gewesen.

BGH: Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 11/19

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.

Fragen Dr. Rottmann (B90/Grüne) zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Der Regierungsentwurf der Bundesregierung des “Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens” ist inzwischem im Bundesrat und ist eine BR-Drucksache (439/20).

Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat der Bundesregierung einige interessante Fragen zum Entwurf gestellt (Fragen 64-67), z.B.:

Inwiefern entspricht es dem von der Bundesregierung intendierten Regelungszweck des Entwurfs, die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre mit Blick auf die Folgen der COVID-19 Pandemie vorzuziehen (vgl. Regierungsentwurf, S. 21, 22), dass nach Bekanntwerden des Regierungsentwurfs zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens empfohlen wird, Insolvenzanträge bis zum 1. Oktober 2020 nach Möglichkeit hinauszuzögern [1]?

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OLG Bremen: Die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden

Hiermit weisen wir ungern auf eine für Schuldner nachteilige Entscheidung des OLG Bremen zur umstrittenen Frage (vgl. unsere Meldungen) der Anwendung der Verjährungshemmung bei gekündigten Verbraucherdarlehen hin: Hinweisbeschluss vom 27.04.2020, 1 U 60/19.

Daraus: “Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist. Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. (mehr …)

Armuts­gefährdung in den Bundes­ländern weiter unterschiedlich

Die Armuts­gefährdungs­quote war auf Basis des Mikrozensus im Jahr 2018 in den südlichen Bundesländern Bayern (11,7 %) und Baden-Württemberg (11,9 %) am geringsten. Das bundesweit höchste Armuts­risiko wies Bremen mit 22,7 % auf, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern mit 20,9 %. Die Armuts­gefährdungs­quote ist ein Indikator zur Messung der relativen Ein­kommens­verteilung.

Quelle: Statistisches Bundesamt