Hier der Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), Link zum BFH, dessen Leitsätze lauten:
- NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
- NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.
Aus der Entscheidung: (mehr …)