Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden

Die ASG Beratungsstelle Hannover hat ein aktualisiertes Infoblatt zu „Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden“ erstellt. Darin wird schematisch und übersichtlich erklärt, welche Auszubildenden SGB II-Ansprüche haben und welche nicht. Das Infoblatt gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Leistungsberechtigung_Auszubilende_019-10.pdf (Quelle: Thomé-Newsletter 27.10.19)

Bei der Gelegenheit der Hinweis auf das Skript von RA Joachim Schaller „SGB II und Ausbildungsförderung“ unter http://www.recht-auf-studienplatz.de/m/SGB_II_und_Ausbildungsfoerderung.pdf

OLG Köln: Die Nachmeldung des deliktischen Rechtsgrunds ist zulässig

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Rn 9: „Vielmehr kann ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist. (mehr …)

Bundesregierung hat keine Daten zur Aufrechnung wegen sozialwidrigen Verhaltens im SGB II

Aus Harald Thomés aktuellem Newsletter: „Die Partei Die Linke haben in einer kleinen Anfrage abgefragt „Wie viele Leistungsberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten reduzierte Geldleistungen, weil ihre Ansprüche mit Ersatzansprüchen gern. § 34 SGB II (sozialwidriges Verhalten) aufgerechnet wurden, und über welche Zeiträume erstreckte sich die Aufrechnung?“

Dazu kam als Antwort „Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor“.

Ich will das nochmal deutlich machen: (mehr …)

Bundestagsdebatte zu Stromsperren

„Der Bundestag hat sich in seiner Sitzung am Freitag, 25. Oktober 2019, erstmalig mit Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Stromsperren verhindern – Energieversorgung für alle garantieren“ (19/9958) und der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Stromsperren gesetzlich verbieten“ (19/14334) befasst. Beide Anträge wurden im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Die Grünen hatten beantragt, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales für ihren Antrag federführend sein sollte. Sie wurde aber von der Mehrheit der übrigen Fraktionen überstimmt.“ – Quelle und mehr: www.bundestag.de

Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“

Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel sucht Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

Das Hamburger Bezirksamt Eimsbüttel, Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit sucht zum 01.01.2020 eine/n

Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

in Vollzeit/Teilzeit (unbefristet), EGr. 9 (Fg. 1) TV-L. Bewerbungsfrist: 25.10.2019 – zur Stellenausschreibung

BGH: vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann Nachweis für Vollstreckungsprivileg darstellen

So kann es kommen. Eben noch vermeldeten wir die Entscheidung des AG Zeitz, schon wurden wir auf den gegensätzlichen Beschluss des BGH vom 4. September 2019, VII ZB 91/17 hingewiesen. Dessen Leitsatz lautet:

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs.2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

AG Zeitz: Kein Vollstreckungsprivileg durch Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenztabellenauszugs

Update 9.10.2019: siehe anderslautend der BGH !


Hier der Hinweis auf AG Zeitz, 05.02.2019, Aktenzeichen: 5 M 969/18 (= ZVI 2019, 244)

Daraus: „(Rn 9) [Ein] vollstreckbarer Tabellenauszug – ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid – [ist] nicht dazu geeignet, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145 / 15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485 / 15). Vielmehr muss der Gläubiger die Privilegierung seines Anspruches im Wege der ergänzenden Feststellungsklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen. (mehr …)

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das Gesetz setzt damit die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einer Höhe von mehr als 100.000 Euro im Jahr zurückzugreifen.“ – Mehr unter BR-Drucksache 395/19.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen

„Wohnungslosigkeit ist eng mit gravierender Armut und sozialer Ausgrenzung verbunden und mit einem menschenwürdigen Dasein nicht vereinbar. Über die Größenordnung des Problems und die Frage, wer von Wohnungslosigkeit betroffen ist, gehen die Einschätzungen weit auseinander. Auf Bundesebene und für die meisten Bundesländer liegen keine belastbaren Zahlen vor. Im Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung kann über Wohnungslosigkeit bislang nur eingeschränkt und auf Basis von Schätzungen berichtet werden. Diese Schätzungen sind allerdings mit großer Unsicherheit behaftet.

Für die Berichterstattung und für sozialpolitisch fundierte Entscheidungen sind belastbare Informationen über das Ausmaß von Wohnungslosigkeit sowie über die betroffenen Personen für das gesamte Bundesgebiet erforderlich. Die Länder begrüßen deshalb mit Beschluss der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) vom Dezember 2017 die Einführung einer amtlichen bundesweiten Wohnungslosenstatistik.“ – Mehr unter der Bundesratsdrucksache 463/19