Tacheles e.V.-Hinweise zum Umgang mit Strompreissteigerungen – Sozialgerichte sind gefordert

Tacheles e.V.: Die Strompreise erhöhen sich im nächsten Jahre drastisch, daher wollen wir hier eine sozialrechtliche Lösung skizzieren, wie damit umgegangen werden kann und werden muss. Als Erstes ist die Politik im Rahmen der Einigung um das Bürgergeld gefragt und wenn es da zu keiner Lösung kommt, dann die Sozialgerichte. Diese haben dazu ein Ticket vom BVerfG bekommen, das muss jetzt umgesetzt werden.   

Quelle und mehr: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/hinweise-zum-umgang-mit-strompreissteigerungen-sozialgerichte-sind-gefordert.html

Ärmere Haushalte spenden anteilig am verfügbaren Einkommen mehr als einkommensstarke Haushalte

Aus einer PM des DIW Berlin: Arme Haushalte sind relativ zum verfügbaren Einkommen spendabler als reiche: Zwar spendeten die zehn Prozent der einkommensstärksten Haushalte absolut gesehen deutlich mehr und trugen ein gutes Drittel zum Spendenaufkommen bei. Anteilig am verfügbaren Einkommen aber gaben die einkommensschwächsten Spenderhaushalten mit knapp zwei Prozent des verfügbaren Einkommens doppelt so viel wie die einkommensstärksten. 

Zu diesen Ergebnissen kommt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) und des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI), für die die Befragungsdaten des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) für das Berichtsjahr 2019 sowie der DZI Spenden-Index für die Jahre 2020 und 2021 herangezogen wurden.

Erhöhung Kinderfreibeträge: BÜNDNIS KINDERGRUNDSICHERUNG fordert Entlastungen zielgerichteter dort, wo sie gebraucht werden!

Aus einer PM Bündnis Kindergrundsicherung: Bis zu 25.000 € mehr ist dem Staat künftig ein Kind von Spitzenverdienern bis zur Volljährigkeit wert. Diese Ungerechtigkeit durch das komplexe System der Kinderfreibeträge ist kaum bekannt. Durch das Inflationsausgleichsgesetz wird diese Schieflage fortgeschrieben. Denn dort werden neben dem Kindergeld erneut die Kinderfreibeträge erhöht. Das BÜNDNIS KINDERGRUNDSICHERUNG fordert von der Bundesregierung, stattdessen zielgerichtete Entlastungen für arme Familien und ihre Kinder und das Ende der unfairen Familienförderung.

Aktuell können Eltern mit überdurchschnittlich hohem Einkommen durch die Kinderfreibeträge Steuervergünstigungen erhalten, die weit über die Summe des Kindergeldes hinausgehen. Alleinerziehende mit einem Kind und weniger als etwa 51.000 € Bruttolohn profitieren davon nicht. Bei Ehepaaren mit Alleinverdiener und einem Kind liegt die Schwelle bei etwa 83.000 € Jahresbrutto. Je höher das Einkommen, umso mehr Entlastungen werden gewährt. Es profitieren also vor allem die Spitzenverdiener im Land. Durch das Inflationsausgleichsgesetz werden diese Freibeträge nun noch einmal erhöht. Das kann für ein Kind einer Familie mit hohem Einkommen bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit künftig zu einer finanziellen Besserstellung von bis zu 25.000 € führen. Während die Höhe des geplanten Bürgergelds nicht ausreicht, um Kinder aus den betroffenen Familien materiell abzusichern, werden Spitzenverdiener also erneut großzügig entlastet.

Weitere Infos zum Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG hier: www.kinderarmut-hat-folgen.de.

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. 

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Quellen mit weiteren Infos:

Online-Kündigung mit Hürden: Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel auf Anbieterseiten fest

Seit dem 1.7.2022 gibt es den sog. Kündigungsbutton nach § 312k BGB (siehe auch unsere Meldung vom 21.6.2021).

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “Verträge hier kündigen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 

Ob Anbieter verschiedener Websites einen Kündigungsbutton installiert haben, mit dem eine einfache Online-Kündigung möglich ist – dieser Frage gingen die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände vom 18. Juli bis zum 14. Oktober 2022 zusammen nach. In dieser Zeit überprüften sie 840 Websites verschiedener Anbieter in Deutschland.

Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Mehrheit der überprüften Websites wies erhebliche rechtliche Mängel auf, ein Großteil bewegte sich im Graubereich. Die Verbraucherverbände mahnten im Prüfungszeitraum insgesamt 189 Unternehmen wegen eindeutiger Rechtsverstöße auf ihren Websites ab.

Quelle und mehr: vzbv

Umfrage AG SBV: Situation der Schuldnerberatung – November/Dezember 2022

AG SBV: “Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie bereits angekündigt, möchten wir mit dieser weiteren Umfrage ein realistisches Bild über die aktuellen Entwicklungen beim Beratungsbedarf erheben.

Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit für die Beantwortung der Fragen. Vielen Dank!”

Zur Umfrage: https://umfragen.agsbv.de/index.php/671594

SchuldnerAtlas Deutschland 2022: Verbraucherüberschuldung zwischen Staatshilfen, Inflation und Energiekrise

Pressemitteilung Boniversum: “Die Überschuldungslage der Verbraucher hat sich 2022 nochmals leicht verbessert. Damit ist ein neuer, historischer Tiefststand bei den Überschuldungsfällen in Deutschland erreicht. Die Zahl überschuldeter Privatpersonen hat sich gegenüber dem Vorjahr um rund 274.000 Fälle (- 4,4 Prozent) auf 5,88 Millionen verringert. Nur noch 2,94 Millionen Haushalte gelten als überschuldet und nachhaltig zahlungsgestört. Die Überschuldungsquote, also der Anteil überschuldeter Personen im Verhältnis zu allen Erwachsenen in Deutschland, sinkt um 0,38 Punkte auf 8,48 Prozent und liegt damit deutlich unter der Neun-Prozent-Marke.

Verdeckte Krise

„Die guten Zahlen sind leider trügerisch“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. Seit Corona reduzieren sich die Überschuldungsfälle in drastischem Tempo. Durch die anhaltende Krisenlage geben die meisten Menschen weniger Geld aus und die staatlichen Hilfsprogramme schützen viele Verbraucher. „Der Rückgang überschuldeter Personen verlangsamt sich jedoch bereits. Die wahren Belastungen werden die anhaltend hohe Inflation und insbesondere die ansteigenden Energiekosten sein, die noch längst nicht vollständig beim Verbraucher angekommen sind“, so Hantzsch weiter. Diese Folgen seien bei der Überschuldung nicht akut spürbar, sondern würden zeitverzögert und mit Langzeitwirkung auftreten. „Wir fürchten in den kommenden Monaten eine Trendwende. Die in der Corona-Krise angehäuften Sparguthaben sind vielfach schon wieder aufgebraucht. Das trifft jetzt vor allem Geringverdiener, die auch in normalen Zeiten nicht viel auf die Seite legen können“, erläutert Hantzsch. 

Zweiter Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt verkündet

Heute wurde das “Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch” im Bundesgesetzblatt verkündet (Nr. 43, Seite 2018) – nachlesbar unter https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=14.

Beachtlich ist § 6 Heikostenzuschussgesetz, in dem die Unpfändbarkeit geregelt ist. Dies gilt auch für den zweiten Heizkostenzuschuss. (Artikel 1 Nr. 8b des Getzes: “In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.”)

Wer bekommt den Zuschuss? Was müssen Anspruchsberechtigte nun tun? Das lesen Sie in den FAQ des BMBF. Daraus:

Der erste Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket I) beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Der zweite Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket III) beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.

Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.