300.000 Euro Bußgeld gegen Bank nach mangelnder Transparenz über automatisierte Ablehnung eines Kreditkartenantrags

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen eine Bank ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro wegen mangelnder Transparenz über eine automatisierte Einzelentscheidung verhängt. Die Bank hatte sich geweigert, einem Kunden nachvollziehbare Auskünfte über die Gründe der automatisierten Ablehnung eines Kreditkartenantrags zu erteilen. Das Unternehmen hat umfassend mit der BlnBDI kooperiert und den Bußgeldbescheid akzeptiert.

Eine automatisierte Entscheidung ist eine Entscheidung, die ein IT-System ausschließlich auf Grundlage von Algorithmen und ohne menschliches Eingreifen trifft. Für diesen Fall sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spezielle Transparenzpflichten vor. So müssen personenbezogenen Daten in einer für die betroffenen Personen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Betroffene Personen haben einen Anspruch auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung. Beantragen betroffene Personen bei den Verantwortlichen eine Auskunft, müssen diese aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik hinter der automatisierten Entscheidung erteilen.

In diesem Fall beherzigte die Bank dies jedoch bei ihrem digitalen Antrag für eine Kreditkarte nicht. Über ein Online-Formular fragte die Bank verschiedene Daten über Einkommen, Beruf und Personalien des Antragstellers ab. Anhand der abgefragten Informationen und zusätzlicher Daten aus externen Quellen lehnte der Bank-Algorithmus den Antrag des Kunden ohne besondere Begründung ab. Der Algorithmus basiert auf zuvor von der Bank definierten Kriterien und Regeln.

SCHUFA meldet: Restschuldbefreiung bei 250.000 Personen gelöscht

Aus einer PM der SCHUFA vom 26.4.2023: “Am 28. März 2023 hat die SCHUFA die Entscheidung getroffen, Informationen zu einer Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate statt drei Jahre zu speichern und diese neue Speicherfrist bis Ende April umzusetzen. Wie angekündigt [Anmerkung: vgl. unsere Meldung hier] hat die SCHUFA die technischen Anpassungen innerhalb von vier Wochen vorgenommen. Bei rund 250.000 Personen wurden die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung, wenn sie älter als sechs Monate waren, und alle mit der Restschuldbefreiung erlassenen Schulden, mittlerweile gelöscht. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten hierzu nicht aktiv werden. Lediglich Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen wurden, bleiben weiterhin bestehen. Zudem hat die SCHUFA den persönlichen SCHUFA-Basisscore auf Grundlage der aktuellen Datenlage neu berechnet.

Das neue Verfahren läuft ab sofort im Regelbetrieb: Informationen zu einer Restschuldbefreiung und die hiervon erfassten Schulden werden automatisch gelöscht, wenn die Speicherdauer von sechs Monaten erreicht wird. (…)

Warum hat die SCHUFA die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung verkürzt? Die SCHUFA hat diese Entscheidung getroffen, um schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, denn mit der Frage, wie lange Informationen zur Restschuldbefreiung gespeichert werden dürfen, beschäftigen sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten.

NOYB (Österreich): Großteil der Datenbank von Kreditauskunftei “CRIF” laut DSB illegal

NOYB – Europäisches Zentrum für digitale Rechte meldet: “Die häufig kritisierte Kreditauskunftei CRIF GmbH hat zu fast allen Österreicher:innen Anschriften, Geburtsdatum und Namen gesammelt um daraus “Bonitäts-Werte” zu berechnen – ohne eine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage zu haben. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat nun in einem Musterfall entschieden, dass diese Daten illegal verarbeit wurden. Millionen Datensätze sind zu löschen.

Der größte Teil der Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht) die die CRIF nutzt, um fragwürdige “Bonitäts-Werte” zu berechnen, stammten vom Adressverlag AZ Direkt (der zur deutschen Bertelsmann-Gruppe gehört). AZ Direct hätte diese Daten nur für Marketingzwecke weitergeben dürfen – nicht für Bonitätsberechnung. Zur rechtswidrigen Nutzung durch AZ Direct hat die Datenschutzbehörde schon zuvor entscheiden. Trotzdem landeten die Daten von Millionen Österreicher:innen (fast der gesamten Wohnbevölkerung) weiter rechtswidrig bei der CRIF für Zwecke der Kreditauskunftei. noyb hat hierzu ein Musterverfahren geführt und nun gewonnen.”

Quelle und mehr: PM NOYB – direkt zum Bescheid der Datenschutzbehörde zur CRIF GmbH

SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

Heutige PM der Schufa: “Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. [Anmerkung: siehe PM des BGH] Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“

Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändert nichts am Geschäftsmodell der SCHUFA. Auch hat die Anzahl der Personen (rund 250.000), die hiervon berührt sind, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. [Anmerkung: siehe unsere Meldung hier] Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen.

Generalanwalt am EuGH hält SCHUFA-Praktiken für rechtswidrig

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ( EuGH) hält in einem Gutachten die Erstellung des SCHUFA-Scorewertes für unvereinbar mit Europarecht. Auch dürfe die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst.

Hintergrund sind Verfahren in mehreren Fälle aus Deutschland. Im ersten Verfahren (Az. C-26/22) hatte ein Verbraucher auf Löschung seines SCHUFA-Score-Wertes und auf Einsicht in die von der SCHUFA gespeicherten Daten geklagt. Das Gericht hatte dem EuGH die Angelegenheit vorgelegt, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen. Diese untersagt automatisiert getroffene Entscheidungen, die rechtliche Wirkung für Betroffene entfalten. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit einer Person eine solche unzulässige automatisierte Entscheidung sei, auch wenn letzlich die Bank die letzte Entscheidung über die tastsdächliche Vergabe eines Kredites trifft.

Im zweiten Fall (Az. C-64/22) geht es um den Eintrag der Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz. Solche Einträge werden nach drei Jahren gelöscht, während sie im staatlichen Register schon nach sechs Monaten getilgt werden. Das ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit einen ähnlichen Fall und hatte in einer ersten mündlichen Verhandlung durchklingen lassen, dass man zunächst die Entscheidung des EuGH abwarten wolle.

Die endgültige Entscheidung in den Verfahren wird in einigen Monaten erwartet.Gutachten des Generalanwalts sind für die Richter formal nicht bindend, meist folgen sie ihm aber.

Eintragung einer Restschuldbefreiung durch die SCHUFA: Vorlage zum Europäischen Gerichtshof

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden meldet zu seinem Beschluss vom 31.08.2021 – 6 K 226/21.WI: “Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen. (mehr …)