SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

Heutige PM der Schufa: “Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. [Anmerkung: siehe PM des BGH] Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“

Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändert nichts am Geschäftsmodell der SCHUFA. Auch hat die Anzahl der Personen (rund 250.000), die hiervon berührt sind, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. [Anmerkung: siehe unsere Meldung hier] Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen.

Generalanwalt am EuGH hält SCHUFA-Praktiken für rechtswidrig

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ( EuGH) hält in einem Gutachten die Erstellung des SCHUFA-Scorewertes für unvereinbar mit Europarecht. Auch dürfe die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst.

Hintergrund sind Verfahren in mehreren Fälle aus Deutschland. Im ersten Verfahren (Az. C-26/22) hatte ein Verbraucher auf Löschung seines SCHUFA-Score-Wertes und auf Einsicht in die von der SCHUFA gespeicherten Daten geklagt. Das Gericht hatte dem EuGH die Angelegenheit vorgelegt, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen. Diese untersagt automatisiert getroffene Entscheidungen, die rechtliche Wirkung für Betroffene entfalten. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit einer Person eine solche unzulässige automatisierte Entscheidung sei, auch wenn letzlich die Bank die letzte Entscheidung über die tastsdächliche Vergabe eines Kredites trifft.

Im zweiten Fall (Az. C-64/22) geht es um den Eintrag der Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz. Solche Einträge werden nach drei Jahren gelöscht, während sie im staatlichen Register schon nach sechs Monaten getilgt werden. Das ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit einen ähnlichen Fall und hatte in einer ersten mündlichen Verhandlung durchklingen lassen, dass man zunächst die Entscheidung des EuGH abwarten wolle.

Die endgültige Entscheidung in den Verfahren wird in einigen Monaten erwartet.Gutachten des Generalanwalts sind für die Richter formal nicht bindend, meist folgen sie ihm aber.

Eintragung einer Restschuldbefreiung durch die SCHUFA: Vorlage zum Europäischen Gerichtshof

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden meldet zu seinem Beschluss vom 31.08.2021 – 6 K 226/21.WI: “Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen. (mehr …)

Nach RDG-Beschwerde: Neue Vorgaben für zulässige Arbeitgeberanfragen durch Inkassodienste

Hier der Hinweis auf den Beitrag unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkasso-arbeitgeberanfragen/. Die dortige Einführung ins Thema: “In der Praxis der Schuldnerberatung sehen wir immer wieder Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ bei diesem zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen.”

ASJ Berlin fordert umgehende Rücknahme der Genehmigung zur Speicherung von Restschuldbefreiungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien

Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) Berlin fordert die Aufhebung der “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018” des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.

Nach diesen Verhaltensregeln werden Restschuldbefreiungen nach erfolgreich durchlaufenen Insolvenzen von natürlichen Personen weiterhin drei Jahre gespeichert, obwohl die Bekanntmachung einer erteilten Restschuldbefreiung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zu löschen ist. Damit werden das deutsche Insolvenz- und das Datenschutzrecht zum Nachteil des redlichen Schuldners unterlaufen. (mehr …)

Campact zu SCHUFA CheckNow: “Fiese Tricks der Schufa stoppen”

Die SCHUFA plant ein ein neues Produkt: SCHUFA CheckNow. Dazu:

Dies wird Fragen auf (Frage 102, MdB Nastic; Frage 11, MdB Bayaz; Kleinen Anfrage B90/Grüne 19/25263) und ruft Kritik hervor: Datenschützer kritisieren Schufa.

Campact hat einen Appell erstellt und ruft zur Unterzeichnung auf: Fiese Tricks der Schufa stoppen.

“Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge”

Unter der etwas knalligen Überschrift “Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge” fasst RA Martin Riemer eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 30.07.2020 (Az.: 118 C 315/19) zusammen.

Aus der Entscheidung, die auch in der VuR 2020, 464 von RA Arne Maier vorgestellt wird:

Dem Kläger steht im Hinblick auf die nun noch streitgegenständlichen Bankbewegungen auf dem Konto mit der Kundenstammnummer # ######### ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs.1 DS-GVO zu. (…)

(mehr …)