Gesetz zur Zentralisierung der Inkassoaufsicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das am 09. Februar 2023 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen“ ist am 15.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023).

Ab dem 01.01.2025 wird die Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz über Inkassounternehmen damit in einer zentralen Behörde, dem Bundesamt für Justiz, gebündelt. Derzeit gibt es 32 Aufsichtsbehörden , zum überwiegenden Teil Gerichte, die diese Aufgabe ausführen. In Baden-Württemberg die Landgerichte Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart.
Dies führt immer wieder zu einer uneinheitlichen Entscheidungspraxis. Die Beschwerdeverfahren dauern zudem in der Regel sehr lange, weil die Aufsichtsabteilungen der Gerichte personell nicht ausreichend ausgestattet sind, oft nur als „Nebenamt“ wahrgenommen werden und eine hohe Fluktuation beobachtet werden kann .

Mit der Schaffung einer zentralen Aufsichtsbehörde wird auch eine Forderung aus der Schuldnerberatungspraxis, dem Verbraucherschutz und auch der Inkassobranche selbst erüllt.

Gemeinsame Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, der Verbraucherzentrale NRW und dem Arbeitskreis InkassoWatch zum Gesetzesentwurf

Inkassokosten: Für die erste Zahlungsaufforderung kann ein Inkassounternehmen nur die 0,5-fache Vergütung verlangen 

Auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG)“ ist die Frage, welche Kosten ein Inkassounternehmen für ein Erstanschreiben an eine/einen säumigen Schuldner verlangen kann, zwischen AK InkassoWatch und BDIU umstritten.

Jetzt haben aufgrund von mehreren Beschwerden des AK InkassoWatch sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Landgericht Stuttgart als Inkassoaufsichtsbehörden die Ansicht vertreten, dass in einer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner zunächst nur eine 0,5-fache Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG ersetzt verlangt werden kann. Dies berichtet der aktuelle Newsletter der BAG Schuldnerberatung. Beide Gerichte sind damit den zentralen Punkten der Position des AK InkassoWatch in dieser Frage gefolgt.

In den beiden Beschwerdefällen verlangten die betroffenen Inkassounternehmen in ihrer ersten Zahlungsaufforderung eine 0,9-fache Vergütung nach Nr. 2300 Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG), die sich „automatisch“ auf eine 0,5-fache Vergütung verringern sollte, wenn der/die Schuldnerin innerhalb einer gewissen Frist zahlt. Diese „Vorgehensweise [ist] nicht zulässig“ (LG Stuttgart, Bescheid vom 16.01.2023), so beide Aufsichtsgerichte. Das Landgericht Stuttgart plant deshalb, dem betroffenen Dienstleister eine entsprechende Auflage zu erteilen, will ihm  aber zuvor Gelegenheit geben „die Formulierungen … anzupassen und mir hierzu Musterschreiben vorzulegen“. In den Fällen beim Landgericht Aschaffenburg hat das betroffene Unternehmen als Ergebnis der Beschwerdeverfahren inzwischen sein Erstanschreiben auch ohne eine Auflage gesetzeskonform abgeändert.

Im Herbst dieses Jahres erfolgt eine Evaluierung des VVInkG durch das Bundesjustizministerium, bei der es unter anderem darum gehen wird, wie das Gesetz umgesetzt wird. Vergütungsfragen werden dabei eine zentrale Rolle spielen.

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Wohnung und Schulden - Miete oder selbstgenutzes Wohneigentum - Problemstellungen und Handlungsmöglichkeiten in der Schuldnerberatung