Krankenversicherungsschutz für alle angestrebt

Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest, allen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, einen Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen. Es gebe derzeit eine Gruppe, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes wahrzunehmen, heißt es in der Antwort (19/26113) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/25747) der FDP-Fraktion.

Es sei insbesondere Aufgabe der Akteure vor Ort, der Krankenkassen, Kommunen und Länder, die Betroffenen zu unterstützen. Dies geschehe etwa durch die Einrichtung von sogenannten Clearingstellen. Die Bundesregierung werde prüfen, wie im Rahmen dieser Aufgabenteilung die Zahl der nicht versicherten Personen weiter gesenkt werden könne. – Quelle: Bundestag

Corona-Hilfen: Alle hilfebedürftigen Gruppen müssen gleichbehandelt werden

Tacheles Sozialhilfe e.V. Wuppertal und GGUA Flüchtlingshilfe e.V. Münster haben ein gemeinsames Schreiben an das BMAS geschickt, auf den wir hier hinweisen. Dort wird um Klarstellung und Korrektur zu den vorgestern vom Koalitionsausschuss getroffenen sozialrechtlichen Sonderregelungen und um Klarstellung in Bezug auf digitale Endgeräte gebeten. Der Beginn des Briefes:

Sehr geehrter Herr Minister Heil,
in den letzten Tagen hat die Bundesregierung bzw. der Koalitionsausschuss mehrere sozialrechtliche Sonderregelungen für einkommensschwache Personenkreise umgesetzt bzw. beschlossen. Dies begrüßen wir grundsätzlich. Wir befürchten allerdings, dass ein ganzer Teil der einkommensschwachen Menschen in Deutschland bei diesen Hilfen leer auszugehen droht: Insbesondere geflüchtete Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung und Duldung dürften viele der verabredeten Zuschüsse nicht erhalten können. Dasselbe gilt für bestimmte EU-Bürger*innen, die weit unterhalb der Armutsgrenze leben müssen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Ausschlussregelungen noch nicht einmal SGB-II / XII-Leistungen bzw. Kindergeld erhalten. Auch einkommensschwache Personen, die Wohngeld und / oder Kinderzuschlag erhalten, drohen außen vor zu bleiben. Diese Ungleichbehandlung zulasten der einkommensschwächsten Gruppen ist nicht hinnehmbar. 

Das Schreiben ist auch im Sondernewsletter von Harald-Thomé zu finden.

Soziale Hilfsorganisationen fordern eine bessere Gesundheitsversorgung für Menschen ohne oder mit eingeschränktem Versicherungsschutz

Gestern fand eine Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages über Anträge von Linken (19/17543) und Grünen (19/19538) zum Krankenversicherungsschutz statt. Soziale Hilfsorganisationen machten dort deutlich, dass etwa Wohnungs- und Obdachlose, Flüchtlinge und Beitragsschuldner oft keinen adäquaten Zugang zur medizinischen Versorgung hätten. Die Sachverständigen äußerten sich in schriftlichen Stellungnahmen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW) erklärte, Gesundheit sei ein Menschenrecht. (mehr …)

LSG Darmstadt: Teilzeit-Studierende können Arbeitslosengeld II beanspruchen

Hier der Hinweis auf LSG Darmstadt, 15.12.2020, L 9 AS 535/20 B ER. Aus der Pressemitteilung des Gerichts: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAföG förderungsfähig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende können daher Arbeitslosengeld II beanspruchen.

Bundestagsdebatte zu “Dispozinsen deckeln – Zunahme privater Verschuldung infolge der Corona-Pandemie bekämpfen”

Einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Dispozinsen deckeln – Zunahme privater Verschuldung infolge der Corona-Pandemie bekämpfen“ (19/25065) debattiert der Bundestag am Mittwoch, 13. Januar 2021, eine halbe Stunde lang. Im Anschluss soll die Vorlage an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden. – Quelle und mehr: Bundestag

Creditreform zur Überschuldung in Deutschland: “Ruhe vor dem Sturm?”

Creditreform legt den “SchuldnerAtlas Deutschland 2020” mit diversen Zahlen vor. Bemerkenswert sind die Schlusszitate:

Die langfristigen Perspektiven für die Überschuldungsentwicklung sind besorgniserregend, da die Corona-Pandemie auch eine weitere Polarisierung von Einkommen und Vermögen bewirkt

Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform

Die oberen sozialen Schichten („Gutverdiener“) können Einkommensausfälle kompensieren – sie sparen vermehrt und üben zugleich Ausgabenvorsicht sowie Konsumzurückhaltung. Die unteren sozialen Schichten haben keine oder nur sehr geringe finanzielle Reserven und eine „negative Sparquote“ – sie ver- und überschulden sich

Stephan Vila, Geschäftsführer von Creditreform Boniversum und microm

Die Folge: Bereits jetzt deuten sich finanzielle Überlastungen an, die zeitlich versetzt, zu einem Anstieg der Überschuldungsfälle führen werden. „Zudem erwarten wir einen „Nachholbedarf“ bei den Verbraucherinsolvenzverfahren durch die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ab Oktober 2020. Das wird zu einem zusätzlichen Anstieg der (harten) Überschuldungsfälle führen“, sagt Goy-Yun, Geschäftsführer von Creditreform Boniversum und microm.

Quelle und mehr: www.creditreform.de

61.000 Bürger ohne Krankenversicherung

Die Zahl der Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherung ist in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Das geht aus der Antwort (19/23639) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/23245) der FDP-Fraktion hervor.

Demnach wurden 2007 noch 196.000 Menschen ohne Krankenversicherung und ohne anderweitigen Anspruch auf Krankenversorgung in Deutschland registriert. 2015 waren es noch 75.000, 2019 ging die Zahl auf 61.000 zurück.

Das Ziel sei, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland hätten, einen Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen, hieß es.

Quelle: Bundestagsmeldung

LSG Baden-Württemberg zum Krankengeld in der Insolvenz

Hier der Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2020, L 11 KR 4604/18, Leitsätze

  1. Die von einem Schuldner iR der Verbraucherinsolvenz nach § 287 Abs 2 InsO in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung abgegebene Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt und erfasst auch erst in Zukunft entstehende Ansprüche auf Krankengeld.
  2. Die für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellte Treuhänderin kann den vom Schuldner abgetretenen pfändbaren Teil des Krankengeldes mit der allgemeinen Leistungsklage gegen die Krankenkasse geltend machen.
  3. Soweit die Klage der Treuhänderin erfolgreich ist, stehen ihr auch Prozesszinsen zu.
  4. Die Treuhänderin, die den pfändbaren Teil des Krankengeldes einklagt, ist nicht nach § 183 SGG kostenrechtlich privilegiert.