Bundestagsdebatte zu “Dispozinsen deckeln – Zunahme privater Verschuldung infolge der Corona-Pandemie bekämpfen”

Einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Dispozinsen deckeln – Zunahme privater Verschuldung infolge der Corona-Pandemie bekämpfen“ (19/25065) debattiert der Bundestag am Mittwoch, 13. Januar 2021, eine halbe Stunde lang. Im Anschluss soll die Vorlage an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden. – Quelle und mehr: Bundestag

Linke will Dispokreditzinsen stark reduzieren

Bundestagsmeldung: “Der Zinssatz für sogenannte Dispositionskredite und Überziehungskredite soll auf maximal fünf Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank begrenzt werden. Dies fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (19/25065). Zugleich soll verhindert werden, dass die Kreditinstitute infolge der Zinsdeckelung für diese Kredite andere Gebühren und Entgelte anheben.

Unter Berufung auf Schätzungen schreiben die Abgeordneten, dass rund sechs Millionen Menschen in Deutschland den Disporahmen regelmäßig in Anspruch nehmen würden. Trotz der Corona-Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher gehe die “Dispo-Abzocke” vieler Kreditinstitute weiter, kritisieren die Abgeordneten. Der durchschnittliche Dispozinssatz liege etwa bei 9,94 Prozent. (mehr …)

Bürgerbewegung Finanzwende: Banken verlangen im Schnitt fast 10 Prozent Dispozinsen

Die Bürgerbewegung Finanzwende meldet: “Der durchschnittliche Dispozins der Banken und Sparkassen beträgt für Privatkunden immer noch fast zehn Prozent. Fast bei der Hälfte aller Kontomodelle (47 Prozent) betrug der Zinssatz zehn Prozent und mehr.

Dies hat eine Untersuchung der Entgeltinformationen der Banken und Sparkassen durch die FMH Finanzberatung für Finanzwende ergeben. Für die Analyse wurden Anfang Oktober 2020 deutschlandweit über 3.400 Kontomodelle von 1.240 Banken und Sparkassen herangezogen. Die Untersuchung deckt den weitaus größten Teil der deutschen Bankenlandschaft ab.

Viele Banken verlangen damit in der Corona-Krise überhöhte Dispozinsen. (mehr …)

Bundestag beschliesst morgen über die “Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto)”

Der Bundestag befasst sich am Donnerstag, 8. Oktober 2020, abschließend eine halbe Stunde lang mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (19/19850), den die Bundesregierung vorgelegt hat. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird dazu eine Beschlussempfehlung abgeben. Darüber hinaus wird ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abschließend beraten, der eine Reform des Basiskontos (19/19537) fordert. Der Entscheidung über die Vorlage liegt eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/22685) zugrunde.

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BGH: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19): Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts [laut tagesschau.de und vzbv soll es sich um die Deutsche Bank handeln] enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern sind unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Im konkreten Fall ging es um einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro plus jeweils 1,50 Euro für diverse Leistungen wie beleghafte Überweisungen.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf.

B90/Grüne: Basiskonten sollen preiswerter werden

HIB-Meldung: Der Zugang zu einem sogenannten Basiskonto, auf dass jede Verbraucherin und jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU unabhängig von der Bonität ein Recht hat, soll für alle sichergestellt werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (19/19537) insbesondere eine Begrenzung der derzeit häufig überhöhten Kontogebühren, die für die Anspruchsberechtigten eine zu hohe Zugangshürde zu einem Basiskonto darstellen würden. Außerdem stehe keine Vergleichswebsite für Zahlungskonten zur Verfügung, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher keine Möglichkeit zu einem objektiven und unabhängigen Vergleich der auf dem Markt vorhandenen Basiskonten-Angebote hätten.

Die Bundesregierung soll dafür sorgen dass die Kontoführungsgebühren für Basiskonten nicht höher sind als die Entgelte für andere Konten mit vergleichbarem Leistungsumfang. “Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie, in denen viele Menschen durch Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit in finanzielle Nöte geraten, ist es daher dringend geboten, dass die Bundesregierung hier schnellstens tätig wird”, fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

AGSBV fordert unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Die AG SBV meldet: “Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.”

Die Überschriften:

  • Erweiterte Bescheinigung von Leistungen durch anerkannte Stellen
  • Sensibilisierung der Vollstreckungsgerichte
  • Aufhebung bestimmter Formvorschriften
  • Schutz der Leistungen aus Corona-Hilfspaketen

Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die “Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel” vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: “Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.”

Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die “Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel” vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: “Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.”