Inkasso
LG Frankenthal verneint Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung
Hier der Hinweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 1 T 28/17. Daraus: „Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (…) Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes. (…) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“
Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis
Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V. hat einen Beitrag zum Thema geschrieben. Lesenswert!
Zu finden unter: www.infodienst-schuldnerberatung.de/aussergerichtliche-kostenansprueche-von-inkassounternehmen-und-glaeubigern-eine-arbeitshilfe-fuer-die-praxis
Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis
ZDFzoom: Die Handy-Abo-Falle
Hier der Hinweis auf einen sehr sehenswerten Beitrag von von Marc Rosenthal in ZDFzoom: „Die Handy-Abo-Falle – Wie Kunden reingelegt werden:
Eigentlich muss ein Bestellvorgang im Netz seit 2012 ganz klar mit dem Befehl „Kaufen“ gekennzeichnet sein. Doch das „Button-Gesetz“ (Anmerkung: Buttonlösung) wird offenbar immer wieder umgangen. Die angenommene Schadenssumme bewegt sich im dreistelligen Millionenbereich. „ZDFzoom“ zeigt, wie die Abo-Falle funktioniert. (…)
Dabei können sich Verbraucher gegen die Handy-Abo-Falle schützen. Sie müssen in ihrem Handy die sogenannte „Drittanbietersperre“ einrichten. (…)“ Quelle
Siehe insoweit auch http://www.focus.de/digital/praxistipps/drittanbietersperre-einrichten-so-schuetzen-sie-sich-gegen-smartphone-abzocke_id_7016993.html
Und auch unsere Meldung vom 25.10.2017: Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich
Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Pfändung von Arbeitseinkommen
Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Pfändung von Arbeitseinkommen
Inkassounternehmen darf sich nicht „Deutsches Vorsorgeinstitut“ nennen
„Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen – ohne klarstellenden Zusatz – nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am 08.03.2017 erlassenen Beschluss entschieden (27 W 179/16) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn bestätigt.
Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft aus Paderborn, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in ʺDeutsches Vorsorgeinstitut KGʺ umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile ʺInstitutʺ und ʺDeutschesʺ seien irreführend. (mehr …)
Bundesregierung: Antwort auf Kleine Anfrage zu „Verbraucherschutz bei unseriösen Geschäftspraktiken (I) – Inkassowesen“
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11478 – „Verbraucherschutz bei unseriösen Geschäftspraktiken (I) – Inkassowesen“ liegt vor: Drucksache 18/11714.
LG Berlin zu Inkassokosten bei öffentlicher Daseinsvorsorge
In der aktuellen Verbraucher und Recht (VuR 3/2017) wird auf Landgericht Berlin – Urteil vom 14.07.2015 – Az. 14 O 505/14 hingewiesen. Aus der Entscheidung:
„Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen* in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt (so auch AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012 – 425 C 6285/12 m.w.N.). (…)
Die Kosten für Bonitätsauskünfte gehören ebenfalls nicht zu den vom Schutzbereich der Haftung im Verzug umfassten ersatzfähigen Schadenspositionen. (mehr …)