vzbv: “Klage gegen Geldeintreiber der Otto-Group: Klageregister ist jetzt eröffnet”

Der vzbv meldet: “Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die EOS Investment GmbH zugelassen [Anmerkung: siehe unsere Meldung vom 19.8.2021]. Betroffene können sich ab sofort beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Nur Angemeldete nehmen an der Musterfeststellungsklage teil. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Firmen gehören zur Otto-Group. Durch die Beauftragung des Schwesterunternehmens verursacht die Beklagte aus Sicht des vzbv in rechtswidriger Weise künstlich hohe Kosten.”

Weisung BA Arbeit zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X

Am 1.6.2021 haben wir auf das BSG-Urteil, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R, hingewiesen (hier zur Meldung). Durch die Entscheidung  wurde die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktischen Falls (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag.

Nun hat die BA Arbeit dazu eine neue Weisung herausgegeben: “Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe.”

vzbv verklagt Inkassounternehmen der OTTO-Group

“Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingereicht. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.

Der vzbv ruft Verbraucher auf, unter www.musterfeststellungsklagen.de/eos zu prüfen, ob sie betroffen sind und ihre Unterlagen hochladen. (mehr …)

Creditreform-Inkasso will „Schreibenkosten“, „Telefonkosten“ und „sonstige belegbaren Ausgaben“ aus Forderungsaufstellungen entfernen

Stefan Freeman und Dieter Zimmermann melden: “Alle 130 im Verband der Vereine Creditreform e.V. (VVC) zusammengeschlossenen Inkassodienstleister werden die von der Schuldnerberatung seit vielen Jahren wieder und wieder beanstandeten Positionen „Schreibenkosten“, „Telefonkosten“ und „sonstige belegbaren Ausgaben“ aus sämtlichen Forderungsaufstellungen in aktiv betriebenen Fällen, sei es in laufender Beitreibung oder mit laufenden Ratenzahlungen, entfernen!”

Quelle und mehr: www.infodienst-schuldnerberatung.de/erfolgreiche-bdiu-beschwerden/

“Inkassogesetz” vor Inkraftreten nochmal geändert

Das “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” (hier: Inkassogesetz) soll im Wesentlichen am 1.10.2021 in Kraft treten.

Nun hat der Bundestag letzte Woche den “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ (19/27673) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30495; hier RechtsdienstleistungsmarktG) beschlossen. Das ist deshalb bedeutsam, weil damit das Inkassogesetz überarbeitet wurde.

Beispiel: Aus § 13b RDG-Inkassogesetz (= Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern) wird nun der § 13e. (mehr …)

Nach RDG-Beschwerde: Neue Vorgaben für zulässige Arbeitgeberanfragen durch Inkassodienste

Hier der Hinweis auf den Beitrag unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkasso-arbeitgeberanfragen/. Die dortige Einführung ins Thema: “In der Praxis der Schuldnerberatung sehen wir immer wieder Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ bei diesem zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen.”

Rückforderungen im Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ALG I)

Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drucksache 19/27674, gibt einige interessante Zahlen. Auszug:

  • Die Zahl der Mitarbeiter beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit ist von 2015 bis 2020 um 46 % von 593 VZÄ auf 863 VZÄ gestiegen.
  • In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden im Rechtskreis des SGB II insgesamt rund 8,1 Millionen Erstattungsbescheide erstellt.
  • In 2020 wurden 544.270 Widersprüche gegen SGB II-Bescheide entschieden, von denen 190.000 oder 35,0 % vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.
  • Im Januar 2021 betrug der offene Forderungsbestand SGB II insgesamt 2.889.454.456 Euro.
  • In 2020 waren 1.198.169 Personen von einer SGB II-Aufrechung betroffen, was einem Anteil von 21,2 % entspricht.
  • In 2020 wurden im Rechtskreis SGB II 31 Forderungen im Volumen von 5.061 Euro erlassen.

Die Lektüre der gesamten Drucksache lohnt sich.