Zentralisierung der Aufsicht über Inkassounternehmen

Gemeinsames Positionspapier von AK InkassoWatch, BAG-SB und VZ NRW:

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vom 24. November 2021 für die 20. Wahlperiode das Ziel gesetzt, „die behördliche Aufsicht für Inkassounternehmen“ zu bündeln (Koalitionsvertrag 2021-2025 „Mehr Fortschritt wagen“).

Die begrüßenswerte Absicht der Koalitionsparteien entspricht einer Forderung, die von der Verbraucher- und Schuldnerberatung und auch der Inkassobranche schon seit vielen Jahren erhoben wird.

Der Arbeitskreis InkassoWatch, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unterstützen dieses Vorhaben der Koalitionsparteien nachdrücklich.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte sich bereits am 9. Juni 2021 in einer an den Bundestag gerichteten Beschlussempfehlung eindeutig festgelegt: Darin bittet der Ausschuss die Bundesregierung, „unter Beteiligung der Länder bis zum 30. Juni 2022 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Übertragung der Aufsicht auf eine zentrale Stelle auf Bundesebene vorsieht; (mehr …)

Arbeitskreis InkassoWatch: „Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG

Der Arbeitskreis InkassoWatch beobachtet, dass einige Inkasso-Dienstleister den „Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG in bedenklicher Weise verkürzen – für den Arbeitskreis eine Missachtung der Intentionen des Gesetzgebers. Siehe

„Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG

Arbeitshilfe Arbeitskreis InkassoWatch zur Kostenproblematik „Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG

vzbv-Warnung: Bei Klarna auf den Verwendungszweck achten

Der vzbv meldet: “„Smooth Shopping“ verspricht der Zahlungsanbieter Klarna Verbraucher:innen und Händlern, also einen glatten und reibungslosen Zahlungsablauf für beide Seiten. Doch bei den Verbraucherzentralen fällt der Anbieter immer wieder auf. Verbraucher:innen beschweren sich, weil korrekt bezahlte Rechnungen ohne für sie ersichtlichen Grund zurückgebucht werden. Die Folgen sind fatal, denn nachdem Klarna die Buchung rückgängig gemacht hat, werden die Forderungen an ein Inkassounternehmen weitergegeben und mit zusätzlichen Entgelten eingetrieben.

Beim Online-Shopping (mehr …)

Dringend! Musterfeststellungsklage des vzbv in Sachen Konzerninkasso. Weitere Musterfälle gesucht!

Wie hier berichtet hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfestellungsklage in Sachen Konzerninkasso beim Hanseatischen OLG Hamburg eingereicht. Konkret geht es dabei um Verbraucher, die mit Inkassoschreiben der EOS Deutscher Inkassodienst konfrontiert sind, in denen Forderungen der EOS Investment GmbH geltend gemacht werden.

Der vzbv ruft nochmals dazu auf, weiter die Möglichkeit wahrzunehmen, Fälle im Klageregister zur Musterfestellungsklage einzureichen. Dies ist grundsätzlich bis zum ersten mündlichen Verhandlungstermin möglich. Bereits zum 28.11.2021 muss jedoch ein Quorum an registrierten Fällen erreicht werden.

„Wenn das Quorum bis zum 28.11.2021 nicht erreicht wird, ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen. Die Klärung der für uns interessanten Rechtsfrage zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten erfolgt dann nicht“, so der vzbv.

Deshalb der Aufruf an alle Schuldnerberater:innen: Unterstützern Sie diese wichtige Klage, indem Sie in Absprache mit Ratsuchenden geeignete Fälle im Klageregister einreichen!

Quelle und mehr: www.infodienst-schuldnerberatung.de und https://www.musterfeststellungsklagen.de/eos

Seit 1.10.2021 ist der “Code of Conduct des BDIU” in Kraft

Die Inkassounternehmen des Branchenverbands BDIU haben sich einstimmig auf einen Verhaltenskodex verständigt. Er gilt für alle Inkassounternehmen, die Mitglied im BDIU sind. Anzuwenden ist der Code auf sämtliche Fälle, die nach dem 1.10.2021 an einen Inkassodienstleister zur Einziehung übergeben werden.

Der Code will regeln, wie Inkassounternehmen Forderungen gegenüber säumigen Verbraucherinnen und Verbrauchern einziehen. Dazu konkretisiert der Code bestehende gesetzliche Regelungen und macht so den gesamten Prozess des Forderungseinzugs transparent und leicht nachvollziehbar (PM des BDIU).

Dieser kann hier nachgelesen werden: www.inkasso.de/…/BDIU_CodeofConduct-2021.pdf

neues Inkassorecht seit 1.10.2021

Letzten Freitag sind Neuerungen im Inkassorecht in Kraft getreten. Vgl. zuletzt unsere Meldung vom 15.6.2021. Das BMJV skizziert wie folgt (unter II.):

“Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 EUR beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 EUR netto (statt wie bisher 76,44 EUR netto). (mehr …)