BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH , Urteil 12.10.2017, Aktenzeichen: IX ZR 50/15, § 17 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO – Leitsatz:

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

Insolvenzanfechtung: Hinweispflicht des mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragten Rechtsanwalts

Nicht wirklich die Nöte der Schuldnerberatung. Dennoch interessant zu registrieren: BGH, Urteil vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16 – Leitsatz: Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen.

Schuldnerberatung sollte daher vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen!

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Inso-Newsletter auf BFH Urt. vom 25.4.17 -VII R 31/15- hin: Die Aufforderung an einen Schuldner, die fällige Forderung auf das Konto eines Dritten zu überweisen, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 AnfG sein.

Dazu RA Kai Henning:  Diese Entscheidung führt in das schwierige und komplexe Feld der Anfechtung, das für Laien oft schwer verständlich ist und zu unerwarteten Inanspruchnahmen führen kann. Zunächst der Sachverhalt: Ein selbstständig tätiger Vater gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und hat hohe Verbindlichkeiten beim Finanzamt. Seine Bankverbindung ist gestört und kann von ihm nicht mehr genutzt werden. Er bittet seinen Sohn darauf hin, auf den Namen des Sohnes ein Konto einzurichten, (mehr …)

BGH zur Insolvenzanfechtung bei Zahlungsvereinbarung gegenüber Gerichtsvollzieher

BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – IX ZR 178/16 – Leitsatz:

Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Normen: § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 806b aF ZPO

vgl. BGH zur Insolvenzanfechtung bei zwangsweisen Durchsetzung der Forderung

BGH zur Insolvenzanfechtung bei zwangsweisen Durchsetzung der Forderung

BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, IX ZR 111/14  Leitsatz des Gericht:

Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt. – InsO § 133 Abs. 1 Satz 2

Daraus: „(Rz 10:) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung dann anfechtbar sein, wenn (mehr …)

BGH zur vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkten Vermögensverlagerung

BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 48/15 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat.
  2. 2. Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Vermögensverlagerung gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.

„Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ in Kraft

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017 I S. 654) und ist damit heute in Kraft getreten.

WDR „die story“ zur Insolvenzanfechtung: „Unverschuldet pleite? – Wie ein Gesetz gesunde Betriebe ruiniert“

Passend zur Meldung vorhin (Morgen im Bundestag: „Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden“) hat der WDR vor einer Woche im Rahmen der Reihe „die story“ über die Insolvenzanfechtung berichtet: Unverschuldet pleite? – Wie ein Gesetz gesunde Betriebe ruiniert http://www1.wdr.de/fernsehen/die-story/sendungen/unverschuldet-pleite-100.html. Das Video dort funktioniert bei mir nicht. Aber über den Podcast-Link direkt als MP4: http://podcast-ww.wdr.de/medp/fsk0/130/1305592/diestory_2017-02-08_unverschuldetpleitewieeingesetzgesundebetrieberuiniert_wdr.mp4

Morgen im Bundestag: „Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden“

„Die Bundesregierung will Rechtsunsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen beseitigen. Damit begründet sie den Entwurf eines Gesetzes (18/7054 – Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz – 16.12.2015), den der Bundestag am Donnerstag, 16. Februar 2017, nach halbstündiger Beratung verabschieden will. (…)

Es geht dabei insbesondere um die genaue Ausgestaltung der Möglichkeit von Insolvenzverwaltern, bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzufordern. Unangebrachte Härten für Gläubiger sollen vermieden werden, darunter auch für Arbeitnehmer, denen für erbrachte Arbeitsleistungen ihr Lohn zusteht. (mehr …)