Schmidt zur amtswegigen Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Amtswegige Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen“ von RiAG Schmidt in der aktuellen ZVI, der unter https://www.zvi-online.de/heft-11-2025/zvi-2025-425-amtswegige-verwerfung-des-rsb-antrages-nach-eroeffnung-bei-falschangaben-zu-vorherigen-insolvenzantraegen/ frei verfügbar ist. Der Beitrag ist sehr lesenswert.

Aufhänger ist die Entscheidung des AG Neumünster, 05.02.2025, 92 IN 10039/24. Dieses hat einen Restschuldbefreiungsantrag auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen. Geht das? Schmidt geht dieser Frage nach und bejaht dies am Ende. Letztlich dürfe ein Schuldner, der eine falsche Angabe bezüglicher vorheriger RSB-Anträge gemacht habe, keinesfalls besser stehen als ein Schuldner, der redlicherweise zutreffende Angaben macht, und dessen Restschuldbefreiungsantrag deshalb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 287a Abs. 1 InsO als unzulässig zurückgewiesen worden wäre.

Was aber ist, wenn ein Schuldner einen RSB-Antrag nicht angibt, der gar nicht zu einer Sperrfrist geführt hat? Schmidt zu dieser Konstellation: „Zumeist erfolgt dann ein richterlicher Hinweis, und der Schuldner korrigiert seine Angabe.“ Hier ist leider festzustellen, dass es auch richterliche Entscheidungen gibt, die Stundung nicht zu gewähren. Zudem stellt sich die Frage, warum der Schuldner die Angabe zu korrigieren habe, wo diese doch für die Zulässigkeit des neuen Antrages nicht relevant ist. Siehe zu diesem Aspekt Butenob „Zur Frage, ob die vergessene Angabe eines RSB-Antrages im zweiten Insolvenzantrag zur Ablehnung der Verfahrenskostenstundung führen kann“ in den BAG-SB-Informationen 2023, 207, https://www.butenob.de/m/bag-2023-207.html

BGH zur Bildung einer „fiktiven“ Gesamtstrafe im Kostenstundungsaufhebungs- bzw. Versagungsverfahren

Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“

Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)

Gemeinsamer Aufruf an den Gesetzgeber: Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden!

Die AG SBV hat einen gemeinsamen Aufruf zur Lösung der Verstrickungsproblematik in der Insolvenz mit gezeichnet. Aus dem Aufruf: „Die Verstrickung des Kontos durch eine Kontenpfändung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, stellt die insolvenzrechtliche Praxis vor erhebliche Probleme. Die ordnungsgemäße Pfändung vor der Eröffnung führt zum Entstehen eines materiellen Pfändungspfandrechts und zu […]

Der Beitrag Gemeinsamer Aufruf an den Gesetzgeber: Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden! erschien zuerst auf AG SBV.

Gemeinsamer Aufruf zur Beendigung der Verstrickungsproblematik 

Auf der Webseite der BAG-SB findet sich der Aufruf „Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden!“ Daraus:

„Die Verstrickung des Kontos durch eine Kontenpfändung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, stellt die insolvenzrechtliche Praxis vor erhebliche Probleme. Die ordnungsgemäße Pfändung vor der Eröffnung führt zum Entstehen eines materiellen Pfändungspfandrechts und zu einer Verstrickung der gepfändeten Forderung im Sinne einer Beschlagnahme ([Quellen]).

Die Verstrickung führt dazu, dass der Drittschuldner etwaig pfändbare Beträge weder an den Pfändungsgläubiger noch an den Insolvenzverwalter auszahlen kann. (…)

Auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung wirken die alten Pfändungen fort. Bei einer Weigerung der Pfändungsgläubiger die Pfändung zurückzunehmen (in der Praxis sind die Forderungen nicht selten mehrfach abgetreten) gerichtliche Befassung und Entscheidung notwendig. (…)

Die Unterzeichner fordern das BMJV und den Bundestag dringend auf, das Problem gesetzgeberisch zu lösen.“

Zum Aufruf: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025-08-22-Aufruf-Verstrickung.pdf

AG Köln zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und Deliktsforderungen

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des AG Köln vom 04.06.2024, 70a IK 331/23. Deren Leitsatz 3 lautet:

Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.

LG Hamburg bestätigt Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Nicht-Angabe von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.08.2024, 326 T 43/24, entschieden:

„(…) Im Rahmen seines Eröffnungsantrags gab der Schuldner nicht an, dass er über Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € verfügt, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Antragsformular ausdrücklich gefragt wurde.

(…) Mit Beschluss vom 30.11.2023 hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten auf. (…) Mit Beschluss vom 3.7.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung der Nichtabhilfe führte das Insolvenzgericht u.a. aus, dass der Schuldner durch Nichtangabe der Beteiligung an der Baugenossenschaft unvollständige Angaben gemacht habe und daher gemäß § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung Rechtsfolge sei. (…)

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenskostenstundung in der Nichtabhilfentscheidung vom 3.7.2024 nach Anhörung des Schuldners zutreffend darauf gestützt, dass der Schuldner Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € bei seinem Eröffnungsantrag nicht gegenüber dem Gericht angeben hat, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Formular ausdrücklich gefragt wurde.

BGH zur Aussetzung der weiteren Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bei zweifelhafter Rechtslage

Hier der Hinweis auf BGH, 21.11.2024, IX ZB 38/24. Aus der Entscheidung:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. (…)

Auch in der Sache selbst ist die Rechtslage hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Gründe in einem entscheidenden Punkt zumindest zweifelhaft. (…) Insbesondere ist zweifelhaft, ob der Gläubiger – wie das Beschwerdegericht annimmt – auch in einem solchen Fall seiner Darlegungslast durch die Vorlage des rechtskräftigen Titels genügt (…).

Schließlich drohen dem Schuldner durch die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses voraussichtlich größere Nachteile als den Gläubigern durch deren Verzögerung.

Diskussionsrunde zur Reform der Verbraucherinsolvenz anlässlich der Evaluierung des Verbraucherinsolvenzrechts 2024 – Update („DRV-2024“)

Hier der Hinweis auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz, die in der aktuellen ZVI 2025, 32 veröffentlicht sind und frei nachlesbar sind unter: www.zvi-online.de/heft-1-2025/zvi-2025-32-diskussionsrunde-zur-reform-der-verbraucherinsolvenz-anlaesslich-der-evaluierung-desverbraucherinsolvenzrechts/

Creditreform: Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen

Aus einer PM von Creditreform vom 16.12.2024: „Die Wirtschaftskrise hat zu einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen in Deutschland geführt. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg im Jahr 2024 auf 22.400 Fälle – der höchste Wert seit 2015 (23.180 Fälle). (…)

Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen. Insgesamt wurden 72.100 neue Verfahren registriert – ein Plus von 8,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (66.450 Fälle). „Die sich bereits 2023 abzeichnende Trendwende hat sich 2024 verstärkt“, ergänzt Creditreform Geschäftsführer Bernd Bütow. Hauptursachen für den Anstieg seien die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und höhere Kreditzinsen, die die Verbraucher erheblich belasten. Zusätzlich verschärft sich die Lage durch den zunehmenden Abbau von gut bezahlten Arbeitsplätzen.

Deutschlandweit wurden im Jahr 2024 insgesamt 121.300 Insolvenzverfahren registriert – ein Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2023: 109.680 Verfahren). (…)“