An dieser Stelle mal eine Auflistung aller Ausführungsgesetze Insolvenzordnung der Länder (AG InsO): (mehr …)
Insolvenzverfahren
Bis 2015 beendete Verbraucher-Insolvenzverfahren: Gläubiger erhielten durchschnittlich 1,5 % ihrer Forderungen zurück
„Bei Insolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen), die im Jahr 2011 eröffnet und bis Ende des Jahres 2015 beendet wurden, erhielten Gläubiger durchschnittlich 2,2 % ihrer Forderungen zurück. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ergibt sich diese Deckungsquote als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (213 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger (9,7 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 9,5 Milliarden Euro.
Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen, die im Jahr 2011 eröffnet und bis Ende 2015 beendet wurden, lag die Deckungsquote bei 3,9 %. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war die Deckungsquote mit 1,5 % deutlich geringer. (mehr …)
BGH zur Verwaltervergütung
RA Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf BGH, Beschl. vom 6.4.2017, IX ZB 48/16 hin, in dem das Gericht sich mit der Verwaltervergütung befasst. Leitsätze:
- Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
- Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
- Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
Neue Regelungen zum Insolvenzverfahren beschlossen
Der Bundestag hat am lezten Donnerstag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren (18/10823) bei Enthaltung der Linken angenommen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (18/12154). Mehr auf der Bundestagsseite.
Unter anderem wird § 305 InsO geändert: In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Dazu heisst es: “ Mit der Änderung wird schließlich ein weiteres Redaktionsversehen in § 305 Absatz 5 Satz 1 InsO korrigiert. Die Ermächtigungsgrundlage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auch für Schuldenbereinigungspläne Formulare einführen zu können, sollte durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) nicht abgeschafft werden, sondern soll bestehen bleiben.“ (Drucksache 18/10823, Seite 28)
BGH: Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat
BGH Beschl. vom 16.3.17-IX ZB 45/15 – Leitsatz:
Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.
Anmerkung RA Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter: „Heyers Frage „Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus. (mehr …)
BGH: Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein
BGH Beschl. vom 16.2.2017 -IX ZB 103/15 – Leitsataz 2: Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein.
Anmerkung RA Henning in seinem aktuellen Inso-Newsletter: (mehr …)
„Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ in Kraft
Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017 I S. 654) und ist damit heute in Kraft getreten.
- InsO-Synopse: http://www.buzer.de/gesetz/317/v204531-2017-04-05.htm
- Bundestagsinformationen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/699/69927.html
Amtsgericht Aachen bejaht Stundungs-Sperrfrist wegen fehlender Mitwirkung im Erstverfahren
Hier der Hinweis auf AG Aachen, 04.07.2016 – 91 IK 78/16. Daraus:
„Zwar scheitert eine Verfahrenskostenstundung nicht daran, dass der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 287 a Abs. 2 InsO mit Geltung ab dem 01.07.2014 die Unzulässigkeitsgründe abschließend normiert. (…)
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sind die Umstände des Vorverfahrens allerdings im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung im Zweitverfahren zu berücksichtigen. (mehr …)
Bundesverfassungsgericht zur Reichweite des § 295 Absatz 2 InsO
RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter 1/17 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2016 -2 BvR 1602/16- hin. Demnach ist der Schuldner nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über den mit seiner gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Selbstständigkeit erzielten Gewinn zu erteilen.
Anmerkung RA Henning:
Die Regelung des § 295 Abs. 2 InsO stellt die Praxis hinsichtlich des zu ermittelnden „fiktiven Einkommens“ häufig vor Probleme. Diese Entscheidung des BVerfG offenbart zusätzlich ein immer wieder auftretendes Akzeptanzproblem der Vorschrift. (mehr …)
LG Köln verneint Kostenstundung mit Verweis auf Kostenvorschusspflicht des Ehepartners
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.08.2016, Aktenzeichen: 13 T 7/16 die Entscheidung des Amtsgerichts Köln, 73 IN 533/15 bestätigt. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner habe gegen seine Ehegattin einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. – Diese Entscheidung dürfte eine in Ruhe zu lesende Pflichtlektüre sein!