Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.11.2016 – 7 T 27/16. Rz. 5 „Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird“.
Insolvenzverfahren
Gläubiger erzielen in Verbraucherinsolvenzverfahren eine Quote von 1,6%
Zahl der Verbraucherinsolvenzen sinkt 2016 auf Stand von 2005
Bundesfinanzhof zur Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
BFH, Beschl. v. 24.05.2016 – IX B 36/16. Rn 2: Ist ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, darf der Prozess bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden. Insbesondere darf auch kein Urteil ergehen. Hat das Finanzgericht (FG) in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist weiter beim FG anhängig.
VG Düsseldorf: eine Taxikonzession fällt in die Insolvenzmasse
VG Düsseldorf, Urt. v. 6. 4. 2016 – 6 K 3593/15
- Eine Taxikonzession fällt in die Insolvenzmasse.
- Während des laufenden Insolvenzverfahrens sperrt § 12 GewO den Widerruf die Taxikonzession wegen Vermögensverfalls nach §§ 25, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG.
- Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist auch im Anwendungsbereich von § 12 GewO die letzte Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid).
Das Verfahren ist beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen: 13 A 1191/16 anhängig. – Vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 08.09.2009 – 2 K 993/08 (ZInsO 2010, 147).
Statistisches Bundesamt: Bis 2014 beendete Insolvenzverfahren: Gläubiger erhielten durchschnittlich 2,6 % ihrer Forderungen zurück
„Bei Insolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen), die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende des Jahres 2014 beendet wurden, erhielten Gläubiger durchschnittlich 2,6 % ihrer Forderungen zurück. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, ergibt sich diese Deckungsquote als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (282 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger (10,9 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 10,6 Milliarden Euro. (mehr …)
LG Düsseldorf: Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig
Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.6.16 -25 T 334/16 entschieden, dass die „persönliche Beratung“ des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig ist.
Anmerkung RA Kai Henning: (mehr …)
BGH zur Vergütung des Insolvenzverwalters
Aus BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 82/15:
„Sodann wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV vorliegen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Annahmen des Beschwerdegerichts, eine Zahl von vier Gläubigern sei gering und die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar, weil er lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und später Arbeitslosengeld erzielt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.“
LSG Hessen: Eine unter der Pfändungsfreigrenze liegende Erwerbsminderungsrente ist nicht insolvenzbefangen
LSG Hessen, 03.08.2016 – L 5 R 123/15 – Leitsatz:
- Eine unter der Pfändungsfreigrenze liegende Erwerbsminderungsrente ist nicht insolvenzbefangen und kann nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden, ohne dass die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen.
- Die Krankenkasse ist unabhängig davon berechtigt, die offenen Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden.
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner persönlich veranlassten Überweisungsauftrags
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen: 9 U 22/16 – daraus: „(Rz. 28): Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Zahlungsauftrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 InsO). Demgemäß hat die Bank Überweisungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits beauftragt sind, grundsätzlich zum Nachteil der Masse durchzuführen. (mehr …)