Hier der Hinweis auf die aktuelle Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT von Bernd Eckhardt.

Hier der Hinweis auf die aktuelle Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT von Bernd Eckhardt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer am 1. Feb. 2021 getroffenen Weisung festgestellt, dass rückwirkend ab Jan. 2021 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € auf Zuschussbasis besteht, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden.
Dazu gibt es nun von Tacheles e.V. weitere Infos und Musteranträge / Downloads.
Die BA Arbeit hat die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für
digitale Endgeräte für den Schulunterricht veröffentlicht.
Zusammenfassung: Nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kann ein Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.
Hier der Hinweis auf Drucksache 19/25435, S. 119: Dort stellt MdB Jessica Tatti (DIE LINKE.) die Frage 128: “Vertritt die Bundesregierung bzw. vertritt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Auffassung, dass es den Jobcentern rechtlich möglich ist, nach ohne wichtigem Grund nicht wahrgenommenen Terminen für telefonische Beratungen mit Rechtsfolgenbelehrungen unter Angabe der Rechtsgrundlage § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III Sanktionen nach § 32 SGB II zu verhängen?”
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 16. Dezember 2020: “Dies ist rechtlich nicht möglich. Die Rechtsgrundlage (§ 59 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sieht ausschließlich Meldungen in der Form eines persönlichen Erscheinens vor. Telefontermine sind hiervon nicht erfasst.”
Harald Thomé weist in seinem aktuellen Newsletter darauf hin, dass die BA ein neues Praxishandbuch zum Sozialverwaltungsverfahren herausgegeben hat. Er führt aus:
“Dieses Praxishandbuch zeigt dezidiert die Feinheiten des Sozialverwaltungsverfahrens auf. Von der Organisation und Verfahren, Widerspruchsverfahren (Vorverfahren), Klageverfahren, Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittelverfahren, Kosten bis zur Qualitätssicherung, Auswertungen und Statistik, insgesamt 111 Seiten. (mehr …)
Im Jahr 2019 betrug der Verstärkungsbedarf der Verwaltungskosten (Mehrbedarf) für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende 668 Millionen Euro. Dies entspricht einem Anteil von 13,6 Prozent am Soll-Ansatz des Titels für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23409) auf eine Kleine Anfrage (19/22939) der FDP-Fraktion. In den Jahren 2015 bis 2019 sei der Ansatz für die Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Mittel aus dem Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit verstärkt worden. Dies schließe jedoch nicht aus, dass einzelne Jobcenter in einzelnen Jahren ihre Budgets gegenläufig verstärkt haben, schreibt die Regierung weiter. – Quelle
Hier der Hinweis auf ein Positionspapier der Diakonie Hamburg zu prekären Lebenslagen von EU-Bürger*innen. Forderungen u.a.
Immer mal wieder ist streitig, ob ein Behördenschreiben beim Adressaten angekommen ist. Dann wird von Behördenseite gerne so argumentiert, dass das Schreiben angekommen sein müsse, weil es ja nicht zurückgekommen sei. Und was ist, wenn just nur der Zugang von “missliebigen Schreiben” streitig ist?
Hierzu hat das Sächsisches Landessozialgericht eine klare Entscheidung gefällt (Urteil vom 28.5.2020, L 3 AS 64/18, Scan), die in der Sozialen Beratung bekannt sein sollte:
Auf unsere Meldung “Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären” erhielten wir folgende Hinweise von Roland Rosenow, die wir hiermit gerne – ihm dankend – weitergeben:
Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme in einer Antwort auf Frage von MdB Skudelny (Drucksache 19/16951, Frage 61) : “Sozialleistungsträger sind nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. [Anm.: siehe hier] Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten.
Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.”
Vgl. auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=1629a und BSG, B 4 AS 12/14 R: “Der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB gilt gleichermaßen für die auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und ist von Amts wegen zu beachten.”