FDP fordert eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II

Bundestagsmeldung: Die FDP-Fraktion fordert die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf (19/29742) vorgelegt, in dem sie kritisiert, dass das derzeitige System der Grundsicherung zu schwerfällig und bürokratisch sei.

Unter anderem verursache das Einfordern von Rückforderungen, teilweise im Centbereich, einen enormen Verwaltungsaufwand, da auch kleinste Überzahlungen durch das Jobcenter mithilfe von Bescheiden zurückgefordert werden müssten. Zudem müsse der Betrag der Rückforderung anteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgerechnet werden und die Anteile jeweils separat mit einem Bescheid eingefordert werden. „Das ist nicht nur sehr aufwendig, sondern teilweise für die Kunden nicht nachvollziehbar“, schreiben die Liberalen. Sie fordern deshalb eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II.

Der Antrag wurde letzten Donnerstag im Bundestag in den federführenden Sozialausschuss überwiesen.

FDP fordert eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II

Bundestagsmeldung: Die FDP-Fraktion fordert die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf (19/29742) vorgelegt, in dem sie kritisiert, dass das derzeitige System der Grundsicherung zu schwerfällig und bürokratisch sei.

Unter anderem verursache das Einfordern von Rückforderungen, teilweise im Centbereich, einen enormen Verwaltungsaufwand, da auch kleinste Überzahlungen durch das Jobcenter mithilfe von Bescheiden zurückgefordert werden müssten. Zudem müsse der Betrag der Rückforderung anteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgerechnet werden und die Anteile jeweils separat mit einem Bescheid eingefordert werden. „Das ist nicht nur sehr aufwendig, sondern teilweise für die Kunden nicht nachvollziehbar“, schreiben die Liberalen. Sie fordern deshalb eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II.

Der Antrag wurde letzten Donnerstag im Bundestag in den federführenden Sozialausschuss überwiesen.

Rückforderungen im Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ALG I)

Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drucksache 19/27674, gibt einige interessante Zahlen. Auszug:

  • Die Zahl der Mitarbeiter beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit ist von 2015 bis 2020 um 46 % von 593 VZÄ auf 863 VZÄ gestiegen.
  • In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden im Rechtskreis des SGB II insgesamt rund 8,1 Millionen Erstattungsbescheide erstellt.
  • In 2020 wurden 544.270 Widersprüche gegen SGB II-Bescheide entschieden, von denen 190.000 oder 35,0 % vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.
  • Im Januar 2021 betrug der offene Forderungsbestand SGB II insgesamt 2.889.454.456 Euro.
  • In 2020 waren 1.198.169 Personen von einer SGB II-Aufrechung betroffen, was einem Anteil von 21,2 % entspricht.
  • In 2020 wurden im Rechtskreis SGB II 31 Forderungen im Volumen von 5.061 Euro erlassen.

Die Lektüre der gesamten Drucksache lohnt sich.

Neue Weisung zu den Sozialschutzpaketen / § 67 SGB II

Die BA hat eine neue Weisung zu den Sozialschutz-Paketen herausgegeben, diese beinhaltet stichpunkthaft folgende Dinge:

  • Verlängerung des zeitlicher Geltungsbereichs bis 12/2021
  • Endgültige Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes von Amts wegen
  • Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Zahlungszeitpunkte und Nichtanrechenbarkeit (mehr …)

Neue Weisung zu den Sozialschutzpaketen / § 67 SGB II

Die BA hat eine neue Weisung zu den Sozialschutz-Paketen herausgegeben, diese beinhaltet stichpunkthaft folgende Dinge:

  • Verlängerung des zeitlicher Geltungsbereichs bis 12/2021
  • Endgültige Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes von Amts wegen
  • Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Zahlungszeitpunkte und Nichtanrechenbarkeit (mehr …)

Zum Anspruch auf digitale Endgeräte für das Homeschooling: im Bedarfsfall jetzt Anträge stellen !

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer am 1. Feb. 2021 getroffenen Weisung festgestellt, dass rückwirkend ab Jan. 2021 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € auf Zuschussbasis besteht, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden.

Dazu gibt es nun von Tacheles e.V. weitere Infos und Musteranträge / Downloads.

Jobcenter: Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die BA Arbeit hat die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für
digitale Endgeräte für den Schulunterricht
veröffentlicht.

Zusammenfassung: Nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kann ein Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.

Keine Sanktionierung bei telefonischen Meldeterminen

Hier der Hinweis auf Drucksache 19/25435, S. 119: Dort stellt MdB Jessica Tatti (DIE LINKE.) die Frage 128: “Vertritt die Bundesregierung bzw. vertritt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Auffassung, dass es den Jobcentern rechtlich möglich ist, nach ohne wichtigem Grund nicht wahrgenommenen Terminen für telefonische Beratungen mit Rechtsfolgenbelehrungen unter Angabe der Rechtsgrundlage § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III Sanktionen nach § 32 SGB II zu verhängen?”

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 16. Dezember 2020: “Dies ist rechtlich nicht möglich. Die Rechtsgrundlage (§ 59 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sieht ausschließlich Meldungen in der Form eines persönlichen Erscheinens vor. Telefontermine sind hiervon nicht erfasst.”

Der Rechtsschutz im SGB II – Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz

Harald Thomé weist in seinem aktuellen Newsletter darauf hin, dass die BA ein neues Praxishandbuch zum Sozialverwaltungsverfahren herausgegeben hat. Er führt aus:

“Dieses Praxishandbuch zeigt dezidiert die Feinheiten des Sozialverwaltungsverfahrens auf. Von der Organisation und Verfahren, Widerspruchsverfahren (Vorverfahren), Klageverfahren, Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittelverfahren, Kosten bis zur Qualitätssicherung, Auswertungen und Statistik, insgesamt 111 Seiten. (mehr …)