Bernd Eckhardt / Sozialrecht-Justament: Darstellung des Bürgeld-Gesetzes

“Die aktuelle Doppelausgabe November/Dezember 2022 von SOZIALRECHT-JUSTAMENT beinhaltet die Änderun­gen des »Bürgergeld-Gesetzes«, die schon zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ich habe versucht, die Änderungen im Kontext weiterhin bestehender Rechtsnormen und möglicher Fragestellungen in der Sozialberatung darzustel­len (Seite 7 bis 20). Manche Probleme werden sich allerdings erst in der Praxis zeigen.” – Wie immer lesenswert! Dieses Mal besonders!

Zum Thema siehe auch von Tacheles e.V.:

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023

Vorgestern ist im Bundesgesetzblatt die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 (PKHB 2023) verkündet worden; BGBl. 2022 I Nr. 56 S. 2843.

Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die neuen Einkommensgrenzen gelten daher für sämtliche Bewilligungen von Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach dem Jahreswechsel.

Zur 2022-Rechtslage siehe Freemann/Zimmermann unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe-2022/

Update für 2023: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung.

Zuverlässig wie stets hat Dieter Zimmermann dazu das jährliche Update verfasst, welches unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/2023-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii-2/ zu lesen ist.

Dort gibt es dann auch die diversen Vorlagen / Dateien zum Download.

Die Überschriften des Beitrags:

I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO
II. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850f Abs. 2 ZPO
III. Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte
IV. Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigung
V. Fazit

Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung tritt morgen in Kraft

Vor gut drei Wochen hatten wir auf eine anstehende Änderung der VbrInsFV hingewiesen (Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe).

Nun ist es soweit: die Änderung wurde heute als Artikel 3 der “Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung” im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 52, Seite 2368 bzw. 2410) verkündet.

Damit tritt die Änderung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung morgen in Kraft.

Was ist mit den Anträgen, die vielleicht noch die alte Fußzeile enthalten?

Bürgerbeauftragte Schleswig-Holsteins informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2023

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick über kommende Änderungen im Sozialrecht. Die Überschriften:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld statt „Hartz IV“)
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Unterhaltsvorschussgesetz
  • Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Wohngeldgesetz

Sowie jeweils im Gesetzesvorhaben befindlich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und KiTaG

Bürgerbeauftragte Schleswig-Holsteins informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2023

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick über kommende Änderungen im Sozialrecht. Die Überschriften:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld statt „Hartz IV“)
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Unterhaltsvorschussgesetz
  • Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Wohngeldgesetz

Sowie jeweils im Gesetzesvorhaben befindlich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und KiTaG

 Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein: Update der Info-Broschüre SCHULDENFREI

Die seit 2005 von der Koordinierungsstelle herausgegebene Broschüre wird in der Neuauflage 2022 bunter. Nicht nur der Name ist neu, sondern auch das Design. Auch der Inhalt wurde einer umfassenden Überarbeitung unterzogen, wobei die bisherige Struktur unverändert geblieben ist

Die Broschüre “SCHULDENFREI – Schuldnerberatung als professionelle Hilfe in Schleswig-Holstein” führt in verständlicher Sprache in die Arbeit der Schuldnerberatung ein.

Zu Beginn steht weiterhin die Einführung in das Thema “Verschuldung, Überschuldung und die Folgen” sowie die Darstellung der Sozialen Schuldnerberatung als professionelle Hilfe mit der Übersicht aller in Schleswig-Holstein anerkannten und von der Landesregierung geförderten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.

Die Broschüre beinhaltet einen neuen Teil “Wie läuft die Beratung ab?”, der den Ablauf einer Beratung in übersichtlicher Form darstellt. Darin enthalten sind auch praktische Tipps zur Vorbereitung auf das erste Gespräch.

Quelle und mehr: www.schuldnerberatung-sh.de/infoservice/info-broschuere-schuldenfrei.html

Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten – Für das Jahr 2021 und 2022 jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Wurden in den Jahren 2021 und 2022 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG.

Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII II iVm § 1 VZVV). Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe, und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG, also Geflüchtete, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, zu.

Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGB XII – Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie “nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen” (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).

Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 – L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 – L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 – L 6 AS 585/21 B ER).

Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).

Quelle und mehr (z.B. Musterschreiben): tacheles-sozialhilfe.de

SGB II – Gesetzestext Lesefassung zu den Änderungen im sog. “Bürgergeldgesetz”

Tacheles e.V.: Auf Nachfrage beim Bundesministerium für Arbeit (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) seien dort keine Lesefassungen der SGB II – Änderungen vorhanden. Was wir ehrlich gesagt für entweder unrichtig oder ungeheuerlich halten.

Da aber Lesetexte der SGB II – Änderungen um die Änderungen rund um das sog. “Bürgergeldgesetz” unabdingbar notwendig sind, um sich mit den kommenden Rechtsänderungen im Detail auseinanderzusetzen zu können und weil wir keine Lust haben und durch vier Gesetzestextänderungen stetig durchwühlen zu müssen, haben wir nun eine Lesefassung des SGB II – Gesetzestextes als Mini-NGO selbst erstellt. Das Ergebnis wollen wir selbstverständlich für alle zur Verfügung stellen. Eine Fassung zum SGB XII ist auch in Arbeit, kommt in den nächsten Tagen.

Warum machen wir das, was eigentlich die Verwaltung machen müsste: die Änderungen müssen bekannt werden, alle müssen die Möglichkeit haben sich im Detail und nachvollziehbar mit den Änderungen auseinandersetzen zu können und ganz grundsätzlich: nur wer seine Rechte kennt, kann dafür kämpfen!

Tacheles möchte den konsolidierten SGB II – Gesetzestext nicht hinter Paywall verbergen, wir fänden es aber schon cool, wenn sich mal mit ner Spende zu bedankt werden würde. Hier kann gespendet werden.

Konsolidierter SGB II – Gesetzestext zum 01.01.2023

Primastrom und voxenergie: Klageregister eröffnet

PM vzbv: Kund:innen von primastrom und voxenergie, die in den vergangenen Monaten Preiserhöhungen erhalten haben, können jetzt an den Musterfeststellungsklagen gegen die Energieanbieter teilnehmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klagen eingereicht, um vom Berliner Kammergericht feststellen zu lassen, dass die Preiserhöhungen nicht zulässig sind und die Unternehmen ihre Preisgarantien für Strom und Gas einhalten müssen – auch in der aktuellen Energiekrise.

„Wer von primastrom oder voxenergie eine Preiserhöhung erhalten hat, sollte diese nicht akzeptieren und kann nach Ansicht des vzbv die Energielieferung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fordern“, sagt Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen im vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher, die von unberechtigten Preiserhöhungen betroffen sind, können sich an den Klagen beteiligen und so ihre Ansprüche sichern.”

Ausführliche Informationen zu den Klagen und und Hilfestellungen für die Anmeldung finden Verbraucher:innen auf musterfeststellungsklagen.de. Dort hilft ein Klage-Check bei der Prüfung, ob eine Beteiligung an den Klagen möglich ist. In den FAQs werden häufig gestellte Fragen beantwortet.