Bundessozialgericht: Studienkredit nicht als Einkommen zu berücksichtigen und SGB II-Leistungsbezug möglich

Hier der Hinweis auf das Verfahren Bundessozialgericht, B 4 AS 30/20 R. Dazu entschied das Gericht am 8.12.2020 (aus dem Terminsbericht; Nummerierung und Kursiv durch Verf.):

  1. Die der Klägerin [Studentin] ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar.
  2. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (jetzt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II) sind zwar “auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen”, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen. (mehr …)

BGH zur sog. “Verstrickung” auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 19. November 2020, IX ZR 210/19

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

“Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge”

Unter der etwas knalligen Überschrift “Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge” fasst RA Martin Riemer eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 30.07.2020 (Az.: 118 C 315/19) zusammen.

Aus der Entscheidung, die auch in der VuR 2020, 464 von RA Arne Maier vorgestellt wird:

Dem Kläger steht im Hinblick auf die nun noch streitgegenständlichen Bankbewegungen auf dem Konto mit der Kundenstammnummer # ######### ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs.1 DS-GVO zu. (…)

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Der praktische Fall (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid

Der Fall: Die BA Arbeit nimmt gegenüber einem Arbeitgeber mit Bescheid vom 19.8.2011 zwei Bewilligungen über Arbeitsentgeltzuschüsse für Arbeitnehmer (SGB III) zurück. Zugleich erlässt sie zwei Erstattungsbescheide in Höhe von gesamt 4.444,59 EUR, weil die Arbeitsentgeltzuschüsse zu Unrecht erbracht wurden, § 50 SGB X.

Mit Schreiben vom 14.12.2011 mahnt sie die 4.444,59 EUR an und setzt Mahngebühren in Höhe von 22,50 EUR fest. Mit Schreiben vom 10.10.2017 und mit weiterem Schreiben vom 09.01.2018 mahnt sie jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.467,09 EUR (bestehend aus den beiden Forderungen aus den aufgehobenen Arbeitsentgeltzuschüssen in Höhe von 4.444,59 EUR zuzüglich Mahngebühren von 22,50 EUR) an.

Kann sich der Arbeitgeber erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

BGH zur Ausnahme von der Restschuldbefreiung trotz Tilgung einer Verurteilung aus dem Bundeszentralregister

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 199/19, dürfte eine Pflichtlektüre sein:

  1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.
  2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

“Der Erlass von Kindergeldrückforderungen bei Sozialhilfeempfängern”

Am 23.09.2020 meldeten wir: Finanzgericht Bremen bewilligt PKH für Klage gegen die Ablehnung eines Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung.

Zur Frage ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG 1 BvR 846/19).

Hier der Hinweis auf einen Beitrag von Christian Stahl “Der Erlass von Kindergeldrückforderungen bei Sozialhilfeempfängern“, in dem die BFH-Rechtsprechung mehr referiert, denn entgegengetreten wird.

LG Wuppertal zum Kreditbegriff nach § 290 InsO

Nicht ungewöhnlich: Einer Schuldnerin wird von der Bank ein Konto gekündigt. Abhebungen konnte die Schuldnerin nicht mehr vornehmen.

Ungewöhnlich: Die Schuldnerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und reklamiert, dass auf das Konto öffentliche Gelder und Arbeitseinkommen geflossen seien, die unpfändbar seien und zur sofortigen Auszahlung freigegeben werden müssten, um wirtschaftliche Not von ihr und ihren unterhaltsberechtigten Kindern abzuwenden. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete daraufhin durch die oben erwähnte einstweilige Verfügung an, dass die Bank an die Schuldnerin 2.733,99 Euro auszuzahlen hätte, was sodann auch geschah.

Aber dann: Es stellte sich heraus, dass die Angaben der Schuldnerin weitgehend falsch waren, weil die Gelder gerade nicht auf das besagte Konto geflossen waren. (mehr …)

VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung von Eilbedürftigkeit bei sanktionsweiser Minderung von Arbeitslosengeld II

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 11.12.2019, Aktenzeichen: 43/17. Leitsätze:

  1. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 – VerfGH 31/14 -, Rn. 17 m. w. N.)
  2. Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls, wenn bei der Dringlichkeitsprüfung allein schematisch auf die Minderungshöhe abgestellt wird. Bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent bei noch laufendem Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip.

Siehe dazu die lesenswerte Besprechung von RA Jens-Torsten Lehmann: Keine Bagatellgrenze im einstweiligen Rechtschutz: zum Eilbedürfnis bei Sanktionen im SGB II (ASR 2/2020)

sozialrecht justament: Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«

Hier der Hinweis auf die beiden Ausgaben von sozialrecht justament zu Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«

  • Teil I:
    “Themenschwerpunkt der aktuellen Ausgabe sind sozialgerichtliche Entscheidungen des Jahres 2020 zu den »Be­darfen für Unterkunft und Heizung«. In einer Vorbemerkung zum Thema zeige ich [Anm.: Bernd Eckhardt] mit Fakten nachvollziehbar unterlegt, dass (mehr …)