BGH zur Pfändbarkeit eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags

BGH, Urteil vom 16.01.2025, IX ZR 91/24 – Leitsatz:

Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrter Gelder sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zur Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunfteien

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.11.2024, 17 U 2/24. Die Leitsätze:

  1. Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.
  2. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.
  3. Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.
  4. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.

BSG: keine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Beitragsforderungen gegen eine Verletztenrente, wenn Restschuldbefreiung erteilt worden ist

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R. Die Entscheidung dürfte herausragende grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. zur Aufrechnung etwa LSG NRW und anders LSG München).

Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Wortlaut vor, aber Terminvorschau und vor allem der Terminsbericht sind sehr lesenswert. Daraus:

„Der Kläger war Anfang der neunzehnhundertneunziger Jahre Inhaber einer Baufirma, deren zuständiger Unfallversicherungsträger die Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Für die Jahre 1992 und 1993 erhob diese Beiträge, die der Kläger nicht beglich. Der Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls seit 1999 von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert.

Das am 1. Dezember 2010 eröffnete Regelinsolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers führte nur zu einer geringfügigen Befriedigung der Beitragsforderungen. Das Amtsgericht erteilte dem Kläger am 26. Januar 2017 die Restschuldbefreiung. Im Anschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung der nicht beglichenen Beitragsforderungen mit dem hälftigen – unpfändbaren – Anspruch auf Verletztenrente (Bescheid vom 4. April 2017, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017). (…)

Der Beklagten steht nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zu. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lagen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten ist mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO).

OLG Stuttgart zur Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag

Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23 hin. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.
  2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider.
  3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.
  4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.

Kai Henning dazu: „Auch Praktiker sollten sich die Zeit nehmen, diese umfangreichere Entscheidung zu lesen, da sie wichtige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Umwandlung einer Versicherung in eine nach § 851c ZPO geschützte Versicherung und zur insolvenzrechtlichen Anfechtung der erfolgten Umwandlung behandelt.“

BGH zur Abgabe der Vermögensauskunft

Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf BGH, 02.05.2024 – I ZB 61/23 hin.

Aus der Entscheidung: „[Die Vermögensauskunft] dient hingegen nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 851 [juris Rn. 9 f.]).

Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Forderungen muss der Schuldner angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können; dies setzt voraus, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (…)

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint sind, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht (…)“

LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.

Bundesverfassungsgericht zur BAföG-Grundpauschale: keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Entscheidung, 23. September 2024 – 1 BvL 9/21, veröffentlicht, die in Teilen erschreckend zu lesen ist. So soll es „kein Recht auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für den Zugang zum Studium“ geben (Leitsatz 2).

Außerdem könne aus dem Sozialstaatsprinzip „bei der infolge der Begrenztheit der finanziellen Mittel notwendigen Priorisierung der vielfältigen Aufgaben (…) grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten hergeleitet werden.“ (Leitsatz 3a).

Es ging um die BAföG-Grundpauschalen für 10/2014 bis 2/2015 (vgl. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende und RA Schaller).

Aus der Presseerklärung des Gerichts:

„Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates.

OLG Frankfurt: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.

OLG Frankfurt am Main, 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 (nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen)

Quelle und mehr: vzbv

LSG Hamburg zum Ersatz für wegen Schädlingsbefall unbrauchbares Sofa

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de auf LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2024, L 4 AS 153/23 D hin und ordnet es ein. Aus der Entscheidung:

„Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach werden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Voraussetzung für einen Anspruch ist dabei nicht, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt; auch einzelne Gegenstände können als „Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R).

Zwar geht es vorliegend nicht um die erstmalige Anschaffung eines Sofas (denn ein solches war ja in der Wohnung der Kläger vorhanden gewesen), dennoch handelt es sich – was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – um einen Fall der Erstausstattung und nicht um eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten aus dem Regelbedarf zu tragen wären.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei der Notwendigkeit einer erneuten Beschaffung von bereits vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, Rn. 15). Zur Abgrenzung vom Ersatzbedarf ist Voraussetzung dafür allerdings, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein „spezieller Bedarf“ vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

BGH zur Nachtragsverteilung und Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – IX ZB 5/24, deren Leitsätze lauten:

  • Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft.
  • Die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs ist unabhängig von der Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es trifft nicht zu, dass eine Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Sinn mehr mache, weil die Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen endgültig ausgeschlossen seien. (…)