Rechtsprechung
Bundessozialgericht: Brillenreparatur gehört nicht zum Regelbedarf, sondern ist vom Jobcenter als Sonderbedarf zu übernehmen
Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R: „Der Kläger hat nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht erkannt hat.
Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f). (mehr …)
Insolvenzanfechtung: Hinweispflicht des mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragten Rechtsanwalts
Nicht wirklich die Nöte der Schuldnerberatung. Dennoch interessant zu registrieren: BGH, Urteil vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16 – Leitsatz: Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen.
LG Hamburg zur Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund unvollständigen Gläubigerverzeichnisses
Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 326 T 181/16 die Beschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.
Im Insolvenzantrag fehlte die Angabe eines Gläubigers. Der Schuldner macht geltend: „Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen.“
Das LG dazu: „Lässt er (der Schuldner) das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, IX ZB 250/08, 10.02.11). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.“
LG Hamburg zur Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund unvollständigen Gläubigerverzeichnisses
Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 326 T 181/16 die Beschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.
Im Insolvenzantrag fehlte die Angabe eines Gläubigers. Der Schuldner macht geltend: „Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen.“
Das LG dazu: „Lässt er (der Schuldner) das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, IX ZB 250/08, 10.02.11). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.“
Warnung vor Umleitung von Zahlungen auf ein fremdes Konto!
Sozialgericht Speyer: Leistungsausschluss für Unionsbürger*innen verfassungswidrig und europarechtswidrig
Das SG Speyer hat am 17.08.2017 unter dem Aktenzeichen S 16 AS 908/17 ER beschlossen:
Die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG (Anschluss an SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 -).
Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004.
An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass (mehr …)
Schuldnerberatung sollte daher vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen!
RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Inso-Newsletter auf BFH Urt. vom 25.4.17 -VII R 31/15- hin: Die Aufforderung an einen Schuldner, die fällige Forderung auf das Konto eines Dritten zu überweisen, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 AnfG sein.
Dazu RA Kai Henning: Diese Entscheidung führt in das schwierige und komplexe Feld der Anfechtung, das für Laien oft schwer verständlich ist und zu unerwarteten Inanspruchnahmen führen kann. Zunächst der Sachverhalt: Ein selbstständig tätiger Vater gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und hat hohe Verbindlichkeiten beim Finanzamt. Seine Bankverbindung ist gestört und kann von ihm nicht mehr genutzt werden. Er bittet seinen Sohn darauf hin, auf den Namen des Sohnes ein Konto einzurichten, (mehr …)
_1_Vorlage_Rechtsprechung – Immer erst duplizieren!
OLG Köln: Die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann unter bestimmten Umständen angefochten werden
OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 2 Wx 109/17 – aus der PM des Gerichts:
„Da die Erblasserin kein Testament verfasst hatte, waren der Ehemann und die beiden Geschwister der Verstorbenen als gesetzliche Erben berufen. Während die Schwester die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft für ihn als angenommen, § 1943 BGB. Danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass überschuldet sei.
Der 2. Zivilsenat hat entschieden, dass der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB berechtigte, weil (mehr …)