Rechtsprechung
BGH: Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar gem. § 850a Nr. 3 ZPO
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)
Sachverhalt: Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos.
Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Kündigung der Klägerin gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. (mehr …)
Checklisten zum Basiskonto
VZ Hamburg: „Widerrufsrecht: Zamaro lenkt ein“
„Über das Online-Portal Zamaro können Verbraucher Secondhand-Kleidung untereinander tauschen. Das Unternehmen wirbt mit einer kostenlosen 7-tägigen Test-Mitgliedschaft, die nach Ablauf automatisch in eine kostenpflichtige 24-wöchige Plus-Mitgliedschaft zum Preis von 384 Euro übergeht. Wollten Kunden ihren Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, erklärte Zamaro das Widerrufsrecht für erloschen und zog Geld vom Konto der Betroffenen ein. Dem hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit einer Unterlassungserklärung einen Riegel vorgeschoben. Nutzer des Portals sollten zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückfordern.“ – Quelle und mehr: PM der VZ
SG Karlsruhe: Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden. Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte hat daher die Anrechnung zu unterbleiben, sofern das Trinkgeld ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 € nicht übersteigt.
SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig)
Jobcenter muss doppelte Krankenversicherungsbeiträge übernehmen
Hier der Hinweis auf einen Betrag auf (der ohnehin lesenswerten) Webseite sozialberatung-kiel.de, der sich mit BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R; SG Kiel, Anerkenntnis im Verfahren S 40 AS 50/13 vom 25.01.2016 befasst.
SG Mainz hält Leistungsausschlüsse für Auszubildene im SGB II für verfassungswidrig
Das Sozialgericht Mainz hat in einem Beschluss vom 18.04.2016 (Az. S 3 AS 149/16) dem Bundesverfassungsgericht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II zur Überprüfung vorgelegt. Aus Sicht des Gerichts sei es dem Gesetzgeber verwehrt, die Gewährung jeglicher existenzsichernder Leistungen von solchen Handlungen der betroffenen Personen abhängig zu machen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung oder der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit stehen, also z.B. dem Abbruch eines mit BaföG grundsätzlich förderungsfähigen Studiums.
Bundessozialgericht: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!
„Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen.
Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. (mehr …)
KG Berlin zum Einsichtsrecht eines Gläubigers in Insolvenzverfahrensakte
KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2016, Aktenzeichen: 1 VA 14/15 – Leitsatz:
Die im Anschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung schließt ein rechtliches Interesse von Gläubigern an der Einsicht in die Verfahrensakten nicht aus, auch wenn deren Forderungen möglicherweise von der Restschuldbefreiung erfasst sein könnten und die Forderungen von ihnen im Insolvenzverfahren selbst nicht angemeldet worden sind. – § 4 InsO, § 301 InsO, § 299 Abs 2 ZPO