LG Hamburg zum Antrag einer Schuldnerin nach § 295a InsO

Nach § 295a Abs. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, soweit er eine selbständige Tätigkeit ausübt, „die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre“. Die Bestimmung des konkreten Betrages war oft mit Unsicherheiten verbunden. Daher wurde Ende 2020 der Absatz 2 eingefügt, welcher bestimmt: „Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen.“

Einen solchen Beschluss hat das AG Hamburg erlassen. Die Schuldnerin war aber mit dem festgestelltem Betrag nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde ein. Das LG Hamburg hat diese mit Beschluss vom 10.10.2024, 326 T 40/24, zurückgewesen. Aus der Entscheidung:

„Rn. 12: Die Höhe der zu leistenden Zahlungen hängt von dem für den jeweiligen Schuldner angemessenen Dienstverhältnis ab, das dieser alternativ zu seiner selbständigen Tätigkeit hätte eingehen können. Hierbei sind Ausbildung und Vortätigkeiten des Schuldners zu berücksichtigen (K. Schmidt InsO/Henning, 20. Aufl. 2023, InsO § 295a InsO, Rn. 4). Der zu bestimmende Betrag hat sich grundsätzlich an einer Vollzeitbeschäftigung zu orientieren. Ist der Schuldner aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, so hat er diese Gründe glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 1.3.2018 – IX ZB 32/17NZI 2018, 359).

Rn 13: … Zutreffend hat das Insolvenzgericht hinsichtlich der Bemessung des erzielbaren Einkommens auf den durch das statistische Bundesamt ausgewiesenen Bruttomonatsverdienst für vergleichbar qualifizierte und berufserfahrene Zahnärzte von 7.083,00 € abgestellt, welcher ein Bruttojahreseinkommen von 83.994,00 € ergibt….

AG Köln zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und Deliktsforderungen

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des AG Köln vom 04.06.2024, 70a IK 331/23. Deren Leitsatz 3 lautet:

Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.

LG Hamburg bestätigt Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Nicht-Angabe von Wohnungsgenossenschaftsanteilen

Das Landgericht Hamburg hat am 14.08.2024, 326 T 43/24, entschieden:

„(…) Im Rahmen seines Eröffnungsantrags gab der Schuldner nicht an, dass er über Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € verfügt, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Antragsformular ausdrücklich gefragt wurde.

(…) Mit Beschluss vom 30.11.2023 hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten auf. (…) Mit Beschluss vom 3.7.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung der Nichtabhilfe führte das Insolvenzgericht u.a. aus, dass der Schuldner durch Nichtangabe der Beteiligung an der Baugenossenschaft unvollständige Angaben gemacht habe und daher gemäß § 4c Nr. 1 InsO eine Aufhebung der Stundung Rechtsfolge sei. (…)

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenskostenstundung in der Nichtabhilfentscheidung vom 3.7.2024 nach Anhörung des Schuldners zutreffend darauf gestützt, dass der Schuldner Anteile an einer Baugenossenschaft in Höhe von 3.300,00 € bei seinem Eröffnungsantrag nicht gegenüber dem Gericht angeben hat, obwohl nach Beteiligungen und Mietverhältnissen im Formular ausdrücklich gefragt wurde.

BSG: keine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Beitragsforderungen gegen eine Verletztenrente, wenn Restschuldbefreiung erteilt worden ist

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R. Die Entscheidung dürfte herausragende grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. zur Aufrechnung etwa LSG NRW und anders LSG München).

Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Wortlaut vor, aber Terminvorschau und vor allem der Terminsbericht sind sehr lesenswert. Daraus:

„Der Kläger war Anfang der neunzehnhundertneunziger Jahre Inhaber einer Baufirma, deren zuständiger Unfallversicherungsträger die Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Für die Jahre 1992 und 1993 erhob diese Beiträge, die der Kläger nicht beglich. Der Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls seit 1999 von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert.

Das am 1. Dezember 2010 eröffnete Regelinsolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers führte nur zu einer geringfügigen Befriedigung der Beitragsforderungen. Das Amtsgericht erteilte dem Kläger am 26. Januar 2017 die Restschuldbefreiung. Im Anschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung der nicht beglichenen Beitragsforderungen mit dem hälftigen – unpfändbaren – Anspruch auf Verletztenrente (Bescheid vom 4. April 2017, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017). (…)

Der Beklagten steht nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zu. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lagen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten ist mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO).

BGH zur Nachtragsverteilung und Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – IX ZB 5/24, deren Leitsätze lauten:

  • Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft.
  • Die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs ist unabhängig von der Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es trifft nicht zu, dass eine Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Sinn mehr mache, weil die Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen endgültig ausgeschlossen seien. (…)

Zu den Anforderungen der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

Hier der Hinweis auf zwei Entscheidungen zur Anmeldung einer sog. Deliktsforderung im Insolvenzverfahren.

1) AG Ludwigshafen, 12.12.2023 – 3 e IN 361/22 Lu – Leitsätze:

1. Die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.

2. Im Rahmen der Forderungsprüfung hat der funktional zuständige Rechtspfleger auch zu prüfen, ob eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters formell ordnungsgemäß erfolgt ist.

2) AG Düsseldorf, 17.05.2024 – 513 IK 167/23 – Leitsatz 1

Das plötzliche Erkenntnis einer Gläubigerin bei einem vor über 15 Jahren titulierten Zahungsanspruchs handele es sich (auch) um einen vorsatzdeliktischen Anspruch führt –ohne dass dies gläubigerseitig konkretisiert wird -, zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Forderungsanmeldung.

3) siehe auch schon BGH zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung sowie AG Norderstedt: Anmeldung einer Deliktsforderung muss Mindestanforderungen erfüllen

Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Unter der Bundestags-Drucksache 20/12250 wurde nun der Evaluationsbericht zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre vorgelegt, der nach Art. 107a Abs. 1 EGInsO zu erstellen war. Auszüge:

„Die Entwicklung der Antragszahlen seit Anfang des Jahres 2022 gibt keinen Hinweis darauf, dass Verbraucher vermehrt oder systematisch von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung Gebrauch machen wollen. Vielmehr bewegen sich die Zahlen weitgehend konstant auf dem Niveau von 2018 und 2019. Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. (…)

Die Frage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts der betroffenen Personen hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 ihre Erledigung gefunden. Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. (…)“

Darüber hinaus gibt es noch den Teil „V. Anregung weiterer Anpassungen aus der durchgeführten Anhörung“

Siehe auch die PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des DAV

BGH zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung

Der BGH hat eine sehr bedeutsame Entscheidung zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung gefällt, die zwar mühsam zu lesen ist, aber wohl Pflichtlektüre sein dürfte. Die Leitsätze von BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22 lauten:

1a. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.

1b. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.

2. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.

Ergänzend zu Leitsatz 1a) Rz. 31f.: „Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Aus der Anmeldung muss daher klar hervorgehen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der deliktische Charakter der Forderung ergibt.

ZSB Stuttgart – Erfahrungsaustausch mit dem Insolvenzgericht

Die ZSB Stuttgart trifft sich regelmäßig mit dem Insolvenzgericht zu einem Erfahrungsaustausch. Hierbei werden gegenseitig offene Fragen der Zusammenarbeit erörtert, die auch fachlicher Natur sind. Einige Inhalte sind für alle Beratungskräfte interessant, die auch Insolvenzberatung anbieten. Unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/sonstiges/zsb-stuttgart-erfahrungsaustausch-insolvenz ist ein Auszug aus den zuletzt erörterten Themen (April 2024) nachzulesen.