Der Bundestag hat heute die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Zu den Details siehe die gestrige Meldung mit der Darstellung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
Abgelehnt wurden folgende Anträge: (mehr …)
Der Bundestag hat heute die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Zu den Details siehe die gestrige Meldung mit der Darstellung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
Abgelehnt wurden folgende Anträge: (mehr …)
Am morgigen Donnerstag, 17.12.2020, wird der Bundestag final über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheiden. Es steht zu erwarten, dass der Regierungentwurf (19/21981) in der gestrigen Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) angenommen werden wird.
Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:
Ausweislich aktueller Planung wird der Bundestag nächste Woche Donnerstag ab 14.05 Uhr abschließend über die RSB-Verkürzung (vgl. 19/21981) entscheiden.
Hier der Hinweis auf Twitter-Meldungen von Heribert Hirte (CDU) uns seinem Team:
Damit wurde der Aufruf zum Regierungsentwurf von Ahrens/Graeber/Grote pp, in dem die Ungleichbehandlung von Verbrauchern und Unternehmen angeprangert wurde (mehr …)
Hier der Hinweis auf den Beitrag “Vermutlich sehr bald“ – „Gut Ding braucht manchmal etwas Weile“ im Infodienst Schuldnerberatung
In der nächsten Woche wird der Bundestag über den neuen Haushalt debattieren (vgl. TOP). Damit sieht es so aus, dass der Bundestag über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre (vgl. 19/21981) frühestens in der 51. KW beschließen wird. Der unhaltbare Wartezustand (vgl. PM der BAG-SB) dauert also an…
Laut Deutscher Bundestag – Tagesordnung und Sitzungsverlauf steht die Verkürzung der Restschuldbefreiung auch diese Woche nicht auf der Tagesordnung des Bundestages… (Dafür aber diesen Freitag, 27.11.2020, das Inkassorecht).
Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 199/19, dürfte eine Pflichtlektüre sein:
Hier der Hinweis auf den Beitrag der AG SBV zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) zieht sich hin. Dies führt dazu, dass die Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sukzessive auslaufen, weil die dortige 6-Monats-Frist verstreichen.
Was tun?
Hier einige Überlegungen. (mehr …)