Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“

Urteil LSG Berlin-Brandenburg: Langfristige „Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger*innen

Aus Harald Thomés aktuellem Newsletter: „Es gibt ein erstes Urteil in einem Hauptsacheverfahren zur Frage der „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für Unionsbürger*innen, die ansonsten von Leistungen nach SGB II bzw. XII ausgeschlossen sind. Das LSG sagt im Kern: Für die „Überbrückungsleistungen“ ist kein gesonderter Antrag erforderlich: Für den Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ sind kein „Ausreisewille“ und keine Ausreiseabsicht erforderlich. Die Überbrückungsleistungen müssen auch über einen Monat hinaus bewilligt werden, solange die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht nicht aberkannt hat – im vorliegenden Verfahren bislang zwei Jahre. Alles weitere hier: https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/UEberbrueckungsleistungen.pdf

RA Schaller zu Ausbildungsförderung

RA Schaller gibt umfassende Infos zu Sozialleistungen bei der Ausbildungsförderung. 1 x 69 Seiten SGB II und Ausbildungsförderung, 1 x 12 Seiten WoGG und Auszubildende und 1 x 8 Seiten BAföG für Ausländer.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2317/

Private Altersvorsorge im SGB XII in Höhe von mind. 100 Euro bis max. 208 EUR mtl. privilegiert

Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 26.12.2017 unter 2. auf die Änderung des § 82 SGB XII durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I 2017 S. 3214; siehe auch dipt) hin und bilanziert: „In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in Altersarmut und aufstockenden Grundsicherungsbezug kommen werden, nur gesagt werden, dass private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil vom Grundsicherungsamt alles angerechnet wird. Das ist jetzt durch die Gesetzesänderung anders und sollte auch zu einer anderen Beratungsstrategie führen.“

LSG Bayern: mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein

In seinem gestrigen Newsletter  weist Harald Thomé auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, L 11 AS 887/16 B ER vom 06.02.2017  hin.

„Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als „Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)“ mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den Arbeitnehmer*innenstatus als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet. Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmerstatus nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.“

LSG Niedersachsen-Bremen zum Anordnungsgrund bei Mietrückständen

Harald Thomé weist in seinen aktuellen Newsletter auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2016, L 11 AS 953/16 B ER hin: Ein Anordnungsgrund ist nicht erst gegeben, wenn das Mietverhältnis durch  Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage bedroht ist.

Dazu Thomé: „Eine Reihe von Sozialgerichten sehen bei Mietrückständen erst dann einen Anordnungsgrund (Grund zur Eilentscheidung) gegeben, wenn (mehr …)

Die »modifizierte Zuflusstheorie« 2017 reloaded

Bernd Eckhardt: „Die »modifizierte Zuflusstheorie« des Bundessozialgerichts bezeichnet eine Systematik, die die Anrechnung von Einkommen im SGB II regelt. Meine Darstellung der »modifizierten Zuflusstheorie« hat im Internet eine weite Verbreitung gefunden. Das sogenannte »Rechtsvereinfachungsgesetz« hat zahlreiche Neuregelungen geschaffen, die eine Überarbeitung meiner bisherigen Darstellung notwendig gemacht haben. Bei der Neufassung wird auch die aktuelle Rechtsprechung verwendet. Neugefasste Teile der Darstellung sind mit einem roten Balken links des Textes versehen.“

Siehe: www.sozialrecht-justament.de