Elektronischer Datenaustausch der Bundesagentur für Arbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen

“Kundinnen und Kunden, die Arbeitslosengeld beantragen, brauchen keine Papierbescheinigungen (bspw. über den Krankengeldbezug) mehr bei der Krankenkasse einholen und bei der BA vorlegen. Auch Mitgliedsbescheinigungen in Papierform entfallen, denn die Krankenkassen melden automatisch die Krankenkassenmitgliedschaft ihrer Kundinnen und Kunden an die BA.

Ab Juli 2023 wird auch die Deutsche Rentenversicherung am Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die beiden Behörden werden dann bestehende Erstattungsansprüche untereinander auf elektronischem Weg abwickeln. 

Ab Januar 2024 wird es der BA dann auch gesetzlich möglich sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) von Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit bei den Krankenkassen abzurufen. Bis dahin müssen Kundinnen und Kunden der Agenturen weiterhin eine AUB im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. 

Update für 2023: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung.

Zuverlässig wie stets hat Dieter Zimmermann dazu das jährliche Update verfasst, welches unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/2023-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii-2/ zu lesen ist.

Dort gibt es dann auch die diversen Vorlagen / Dateien zum Download.

Die Überschriften des Beitrags:

I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO
II. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850f Abs. 2 ZPO
III. Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte
IV. Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigung
V. Fazit

LSG Rheinland-Pfalz zum Vorwurf, ein vorgezogenes Erbe “verschleudert” zu haben

Der DGB weist auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2022 – L 3 AS 208/21 hin. Unter dem Titel “Was heißt hier „verschleudert“?” wird in dem Beitrag das Urteil vorgestellt.

Es geht um § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie dem § 34 SGB II. Das Jobcenter warf einem Kunden vor, ein vorgezogenes Erbe bewusst verschleudert zu haben. Das Gericht sah das im Ergebnis nicht so und die Entscheidung ist nicht nur deshalb lesenswert.

Bürgerbeauftragte Schleswig-Holsteins informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2023

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick über kommende Änderungen im Sozialrecht. Die Überschriften:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld statt „Hartz IV“)
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Unterhaltsvorschussgesetz
  • Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Wohngeldgesetz

Sowie jeweils im Gesetzesvorhaben befindlich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und KiTaG

Bürgerbeauftragte Schleswig-Holsteins informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2023

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick über kommende Änderungen im Sozialrecht. Die Überschriften:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld statt „Hartz IV“)
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Unterhaltsvorschussgesetz
  • Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Wohngeldgesetz

Sowie jeweils im Gesetzesvorhaben befindlich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und KiTaG

Schleswig-Holsteinisches LSG: für das Begehren, anstelle von Arbeitslosengeld II Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gleicher Höhe zu erhalten, fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund

Das LSG Schleswig-Holstein hat am 21.6.2022, L 9 SO 71/22 B ER, entschieden – Leitsätze:

  1. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es für das Begehren, anstelle von Arbeitslosengeld II Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gleicher Höhe zu erhalten, regelmäßig am Anordnungsgrund.
  2. Die sanktionsbewehrte Erwerbsobliegenheit im SGB II steht dem zumindest für die Zeit eines generellen Sanktionsmoratoriums nicht entgegen.

Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten – Für das Jahr 2021 und 2022 jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Wurden in den Jahren 2021 und 2022 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG.

Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII II iVm § 1 VZVV). Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe, und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG, also Geflüchtete, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, zu.

Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGB XII – Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie “nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen” (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).

Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 – L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 – L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 – L 6 AS 585/21 B ER).

Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).

Quelle und mehr (z.B. Musterschreiben): tacheles-sozialhilfe.de

Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022
1 BvL 3/21 – aus der PM des Gerichts:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist.

Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ihnen hat der Gesetzgeber ab dem 1. September 2019 einen um 10 % geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene „Sonderbedarfsstufe“ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wird. Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar.

Es ist nicht erkennbar, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % tragen würden. Daneben kann der Gesetzgeber zwar im Sinne des Nachrangs staatlicher Leistungen grundsätzlich auch eine von den Bedürftigen nicht genutzte, ihnen aber an sich tatsächlich eröffnete und zumutbare Möglichkeit von Einsparungen berücksichtigen. Doch fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Voraussetzungen dafür in den Sammelunterkünften tatsächlich gegeben sind.

Tacheles e.V.-Hinweise zum Umgang mit Strompreissteigerungen – Sozialgerichte sind gefordert

Tacheles e.V.: Die Strompreise erhöhen sich im nächsten Jahre drastisch, daher wollen wir hier eine sozialrechtliche Lösung skizzieren, wie damit umgegangen werden kann und werden muss. Als Erstes ist die Politik im Rahmen der Einigung um das Bürgergeld gefragt und wenn es da zu keiner Lösung kommt, dann die Sozialgerichte. Diese haben dazu ein Ticket vom BVerfG bekommen, das muss jetzt umgesetzt werden.   

Quelle und mehr: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/hinweise-zum-umgang-mit-strompreissteigerungen-sozialgerichte-sind-gefordert.html