iff veröffentlicht Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Die Bedeutung von Finanzdienstleistungen für die Lebenslage von Familien in herausfordernden Finanzsituationen“

Das iff hat von Oktober 2021 bis Februar 2022 im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg das Angebot an Finanzdienstleistungen daraufhin geprüft, inwieweit es geeignet ist, einen aktiven Beitrag für die Verbesserung und Stabilisierung der Lebenslage von Familien in herausfordernden Finanzsituationen zu leisten.

Der Zugang zum Finanzmarkt ist wichtig für das persönliche Wohlergehen und die finanzielle Gesundheit, er birgt hierfür Chancen aber auch Risiken. Letztgenannte hängen –> weiterlesen auf der Seite des iff. Direkt zum Abschlussbericht.

EuGH zur Buttonlösung: einzig auf die Worte auf der Schaltfläche kommt es an

Vor zehn Jahren wurde die sog. Buttonlösung eingeführt (vgl. § 312j BGB). Nun hat der EuGH klargestell, Urteil 07.04.2022 (C-249/21):

Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert

Quelle und mehr: PM des Gerichts – siehe auch Meldung vzbv

In der Sache geht es um die Wirksamkeit des Buttons “Buchung abschließen” auf booking.com. Lesenswert AG Bottrop, 24.03.2021 – 12 C 158/19, welches den EuGH die Frage vorgelegt hat. Daraus am Ende:

“Denn der Begriff der ,,Buchung” ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden, sondern wird häufig auch als Synonym für eine unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung verwendet. Hiernach wäre die Pflicht des g 312j Abs. 3 S. 2 BGB als nicht erfüllt anzusehen mit der Folge, dass eine Verbindlichkeit des Beklagten wegen S 312j Abs. 4 BGB nicht begründet wäre.”

EuGH zur Buttonlösung: einzig auf die Worte auf der Schaltfläche kommt es an

Vor zehn Jahren wurde die sog. Buttonlösung eingeführt (vgl. § 312j BGB). Nun hat der EuGH klargestell, Urteil 07.04.2022 (C-249/21):

Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert

Quelle und mehr: PM des Gerichts – siehe auch Meldung vzbv

In der Sache geht es um die Wirksamkeit des Buttons “Buchung abschließen” auf booking.com. Lesenswert AG Bottrop, 24.03.2021 – 12 C 158/19, welches den EuGH die Frage vorgelegt hat. Daraus am Ende:

“Denn der Begriff der ,,Buchung” ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden, sondern wird häufig auch als Synonym für eine unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung verwendet. Hiernach wäre die Pflicht des g 312j Abs. 3 S. 2 BGB als nicht erfüllt anzusehen mit der Folge, dass eine Verbindlichkeit des Beklagten wegen S 312j Abs. 4 BGB nicht begründet wäre.”

Referentenentwurf “Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen…” -> Inkassoaufsicht soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden

Das BMJ meldet: “Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert sowie eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt u. a. zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

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BGH zur Möglichkeit des Widerrufs bei verbundenen Allgemeinverbraucherdarlehensverträgen nach Ablauf der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung

Hier der Hinweis auf die Meldung des vzbv zur Entscheidung des BGH vom 22.02.2022, XI ZR 155/21.

Aus der Entscheidung: “… die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation [ist] fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf “alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB” zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (…) im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf (Allgemein-) Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).

LG Berlin: pauschale Mahnkosten von 2,50 Euro sind zu hoch

In der Entscheidung des LG Berlin vom 23.02.2022, Az. 15 O 190/21 – nicht rechtskräftig – vgl. dazu auch die vorherige Meldung LG Berlin untersagt diverse AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters… – hat das Gericht auch festgestellt, dass pauschale Mahnkosten von 2,50 Euro in AGBs unwirksam sind.

Aus der Entscheidung: “Nach § 309 Nr. 5 lit. a) BGB ist eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. (…) Der Kläger hat einen konkreten Anhaltspunkt für eine zu hohe Pauschale dargetan, indem er auf deutlich niedrigere Materialkosten für einen Brief hingewiesen hat. (mehr …)

LG Berlin untersagt diverse AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters zur Weitergabe persönlicher Daten an die Schufa und andere Auskunfteien

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ein – allerdings noch nicht rechtskräftiges – Urteil des LG Berlin gegen einen Mobilfunkanbieter erstritten, Urteil vom 23.02.2022, Az. 15 O 190/21.

Der Anbieter wollte Informationen über den Abschluss und die Beendigung von Verträgen sowie über einen Wohnsitzwechsel übermitteln. Das Unternehmen habe nichts dargetan, warum diese Informationen zur Wahrung irgendeines berechtigten Interesses der Schufa erforderlich sein könnten, monierte der Richter.

Aus der Entscheidung: “Die Klausel 3.1 S. 1 der AGB (generelle Regelungen) ist unwirksam nach§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i. V. m. mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Übermittlung der betroffenen Daten durch die Beklagte ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. (mehr …)

17. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen findet am 23./24. Juni 2022 online statt

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 23./24. Juni 2022 zum 17. Mal die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz bietet alljährlich rund 250 Beteiligten aus Verbraucherschutz, Schuldnerberatung, Politik, Wissenschaft, Rechtsvertretung, Politik und der Finanzdienstleitungsbranche eine Plattform, sich auszutauschen und über aktuelle Themen zu diskutieren.

Das Leitmotiv der Konferenz in diesem Jahr lautet „Transformation der Finanzwirtschaft“. (mehr …)

Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB? Seit dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln

PM des BMJ: “Weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge treten in Kraft

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie alltäglich: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“ (mehr …)