Verbändebündnis fordert neue Regeln für Inkasso

Das Inkassorecht muss dringend überarbeitet werden, fordert ein Bündnis aus Verbraucherzentralen, vzbv und weiteren Verbraucherverbänden. [Anmerkung: hier direkt zum sehr lesenswerten Positionspapier mit den Forderungen] Die aktuellen gesetzlichen Regelungen haben Schlupflöcher, die von Inkassounternehmen ausgenutzt werden und Verbraucher:innen in Deutschland finanziell belasten.

„Tausende Verbraucher:innen beschweren sich jedes Jahr bei den Verbraucherzentralen über Inkassodienstleister. Überhöhte Inkassokosten können besonders für einkommensschwache und überschuldete Menschen zu einer echten Bedrohung werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Die Inkasso-Reform vor zwei Jahren war halbherzig, Kernprobleme wurden nicht angegangen. Der Bundesjustizminister sollte gründlich nachbessern – besonders in der aktuellen Preiskrise wäre das eine deutliche Erleichterung für viele Verbraucher:innen.“ (…)

Das Dreiecksverhältnis zwischen Gläubiger, Inkassodienstleister und Schuldner ist kompliziert und oft kaum verständlich. Verbraucher:innen werden mit Inkassokosten konfrontiert und können nicht prüfen, welche Vergütung zwischen Gläubiger und Inkassodienstleister vereinbart und gezahlt wurde.

Die Verbraucherschützer fordern, dass Inkassodienstleister beim Erheben von Inkassokosten den konkreten Schaden nachweisen müssen, also die vom Gläubiger an den Inkassodienstleister geleistete Zahlung. Damit soll eine Weitergabe fiktiver Inkassokosten verhindert werden.

Marcel Fratzscher: Die populistische Debatte um das Bürgergeld

Marcel Fratzscher vom Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW) widmet sich in seinem Blog der Debatte um die Erhöhung des Bürgergeldes.

Er meint: “Das Fatale dieser Diskussion ist, dass sie von populistischen und falschen Argumenten geprägt wird. Es ist höchste Zeit, mit den Mythen aufzuräumen.”

Nachzulesen unter www.diw.de

Siehe auch “Vorsicht, vergiftete Erzählungen!” von Barbara Dribbusch in der taz. Schon ein wenig älter, nämlich vom 2.9.2023, aber immer noch lesenswert!

Bundesrat: “Auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit Eingliederungs- und Verwaltungsbudget im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherstellen”

Heute hat der Bundesrat eine Entschließung mit dem Titel “Auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit Eingliederungs- und Verwaltungsbudget im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherstellen” gefasst, die unter Drucksache 292/23 (Beschluss) nachlesbar ist. Daraus:

“Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für die kommenden Jahre, insbesondere mit Blick auf das Haushaltsjahr 2024 eine auskömmliche Mittelausstattung für die Jobcenter im Eingliederungsbudget, einschließlich Verpflichtungsermächtigungen, im Verwaltungskostenbudget sowie an Mitteln für die berufsbezogene Deutschsprachförderung durch den Bund sicherzustellen und dies auch in zukünftigen Haushaltsplänen abzubilden.

Der Bundesrat unterstreicht, dass unzureichende Haushaltsansätze verhindern, dass die Jobcenter perspektivisch die notwendigen Förderungen für eine erfolgreiche Integrationsarbeit sicherstellen können. (…)

Die Bundesregierung plant, Menschen unter 25 Jahren im Bürgergeldbezug ab 2025 vermittlerisch nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit betreuen zu lassen. Damit soll der Bundeshauthalt um rund 900 Millionen Euro entlastet werden. Demgegenüber stehen jedoch Mehrausgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung von rund einer Milliarde Euro, die aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden sollen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, von diesen Plänen Abstand zu nehmen. (…)

Kindergrundsicherung II: Stellungnahme von Tacheles

Meldung 6.9.2023: Tacheles hat im Gesetzgebungsverfahren zur Kindergrundsicherung eine umfassende Stellungnahme zu den einzelnen Punkten des Gesetzes abgegeben, diese umfasst 53 Punkte auf 26 Seiten. Es werden dezidierte Vorschläge gemacht, was und warum und wie einzelne Paragrafen des “Ki-Grusi” Gesetzes geändert werden müssen.

Außerdem wird der Anspruch auf eine digitale Teilhabe konkretisiert und gefordert.

Kindergrundsicherung I: Gesetzesentwurf enttäuscht Bündnis

Die Bundesregierung hat ihren für diese Woche geplanten Beschluss zur Kindergrundsicherung vertagt (siehe tagesschau.de)

Gegen die bislang bekannten Pläne formiert sich Widerstand. Aus einer PM der Diakonie vom 13.9.2023:

“Der Gesetzesentwurf für eine Kindergrundsicherung (…) ist nach Ansicht des Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG weiterhin enttäuschend. Trotz monatelanger Debatten reichen die dort gemachten Festlegungen für eine echte, armutsverhindernde Kindergrundsicherung bisher nicht aus. Für den schwierigen und zähen Kampf gegen Kinderarmut braucht es mehr Mut und Willen der gesamten Ampel für einen echten Systemwandel.

Verena Bentele, Präsidentin des VdK und Sprecherin des Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG mahnt: “Um noch einen gelungenen Einstieg in eine Kindergrundsicherung zu finden, muss jetzt der Bundestag ran! Unser Parlament muss unbedingt noch umfangreich nachbessern, damit erste wichtige Schritte im Kampf gegen Kinderarmut gemacht werden. Denn alle Kinder haben ein Recht auf ein gutes Aufwachsen mit echter Teilhabe.”

Ulrich Lilie, Präsident der Diakonie Deutschland: “Damit die Kindergrundsicherung armutsfest wird, muss das Gesetz deutlich verbessert werden. Die vorgesehenen Leistungen pro Kind sind zu gering. Viele Kinder haben keinen Zugang zu den Leistungen. Die Diakonie fordert deshalb, das Existenzminimum von Kindern neu zu berechnen. Kinder von Geflüchteten, die in Deutschland aufwachsen, dürfen nicht von der Kindergrundsicherung ausgeschlossen werden. Außerdem müssen die neuen Anlaufstellen, die Familienservicebüros, klare Beratungsvorgaben haben und auskömmlich mit finanziellen Ressourcen und Personal ausgestattet werden”

Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG macht sich seit 2009 mit inzwischen 20 Mitgliedsverbänden und 13 wissenschaftlichen Unterstützer*innen für eine echte Kindergrundsicherung stark. Dabei sollen möglichst viele Leistungen gebündelt, automatisiert sowie in ausreichender Höhe ausgezahlt werden.”

Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher?

Letzte Woche hatten wir über BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft berichtet.

Nun liegt das Schreiben des BMJ vom 13.6.2023 unter fragdenstaat.de/(…)/laenderschreiben-neuordnungrpflg_geschwaerzt.pdf vor. Demnach gibt es noch weitere Überlegungen, nämlich unter 1. zur Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher.

Den Gerichtsvollziehern könnten u.a. die Zuständigkeiten für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO), Pfändungen wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 850f Absatz 2 ZPO), Entscheidungen über Zusatz- und Folgeanträge des Schuldners oder des Gläubigers (§ 850f Absatz 1, § 850e Nummer 2, 2a und 4 ZPO), auch im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto (§ 904 Absatz 5, § 905 Satz 1, § 906 Absatz 1 und 2 und § 907 ZPO) übertragen werden, so das BMJ.

Unter www.rechtspflegerforum.de wird schon munter diskutiert.

BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft

Offenbar gibt es ein BMJ-Schreiben vom 13. 6. 2023, welches sich mit einer Neuordnung von Zuständigkeiten in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen  und der Vereinheitlichung von Zuständigkeiten aus den Länderöffnungsklauseln des § 19 RPflG sowie einer Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG befasst.

Im Ergebnis solle es um eine vollständige Übertragung aller Zuständigkeiten in Verbraucherinsolvenzverfahren („IK-Verfahren“) auf die Rechtspflegerschaft gehen.

Hierzu empfiehlt sich die Lektüre der aktuellen ZVI, die insoweit frei zugänglich ist, nämlich das Editorial von Andreas Schmidt, “Kompetenz unerwünscht” sowie die Stellungnahme des Bundesarbeitskreises Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e. V. (BAKinso), die es auch auf der Webseite des Arbeitskreises als PDF gibt.

Stellungnahme zum RefE zum Kreditzweitmarktgesetz: Zentrale Inkassoaufsicht erhalten

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) vorgelegt – mehr siehe auf der BMF-Seite.

In einer gemeinsamen Stellungnahme des Arbeitskreises InkassoWatch, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. sowie mehrerer Verbraucherzentralen wird nun darauf hingewiesen, dass der Entwurf abzulehnende Auswirkungen auf die Inkassoaufsicht hätte.

§ 1 Abs. 3 sieht nicht nur vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grundsätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde für Kreditdienstleister sein soll. Darüber hinaus sollen Kreditdienstleister, die zusätzlich Inkassodienstleistungen erbringen, die nicht Kreditdienstleistungen sind, ebenfalls der Aufsicht der BaFin unterstehen. Sie soll die nach § 13h Rechtsdienstleistungsgesetz zuständige Behörde sein.

Mehr in der Stellungnahme und unter infodienst-schuldnerberatung.de

DGB: Enttäuschende Mindestlohnanpassung gegen die Stimmen der Gewerkschaften beschlossen

“Die Mindestlohnkommission hat heute gegen die Stimmen der Gewerkschaften einen absolut nicht zufriedenstellenden Beschluss gefasst. Demnach soll der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 lediglich auf 12,41 Euro und ein ganzes Jahr später, zum 1. Januar 2025, auf 12,82 Euro steigen. Im ersten Jahr entspricht dies einer prozentualen Erhöhung um magere 3,4 Prozent, im zweiten Jahr sind es sogar nur 3,3 Prozent. Die Arbeitnehmer*innenseite hat deshalb eine eigene Stellungnahme zum Beschlusstext der Mindestlohnkommission abgegeben.

Stefan Körzell, DGB-Vorstandsmitglied und Mitglied der Mindestlohnkommission, sagte am Montag in Berlin: 

„Für eine Anpassung lediglich im Cent-Bereich konnten wir auf keinen Fall unsere Hand reichen. Mit diesem Beschluss erleiden die fast sechs Millionen Mindestlohnbeschäftigten einen enormen Reallohnverlust. Die Mindestlohnkommission wird damit nicht ihrer Aufgabe gerecht, den gesetzlich geforderten Mindestschutz für Arbeitnehmer*innen zu gewährleisten.

Um diesen Mindestschutz sowie einen Ausgleich der Inflation zu erreichen, hätte der Mindestlohn zumindest auf 13,50 Euro steigen müssen. Die Arbeitgeber und die Vorsitzende der Kommission haben sich dem verweigert.

Vollkommen aberwitzig ist zudem, dass die Arbeitgeber als Basis für die nächste Erhöhung nicht den aktuell vom Gesetzgeber festgelegten Mindestlohn von 12 Euro ansetzen. Mit dem jetzt gefassten Beschluss gehen die Arbeitgeber stattdessen vom alten Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro aus. Das kommt einer Missachtung des Gesetzgebers gleich, der vor dem sprunghaften Anstieg der Inflation die 12 Euro festgelegt hatte, um den Mindestlohn armutsfest zu gestalten.

Es ist beschämend, dass die Arbeitgeber in dieser Situation mit den höchsten Teuerungsraten gerade bei den finanziell Schwächsten des Arbeitsmarktes sparen wollen. Sie müssten de facto Einkommensverluste hinnehmen und wären komplett von der allgemeinen Lohnentwicklung abkoppelt.“

Quelle und mehr: DGB

Sachverständige:  Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein soll keine Straftat mehr sein

Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 19. Juni 2023, hat sich die überwiegende Mehrheit der geladenen Sachverständigen dafür ausgesprochen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein nicht mehr als Straftat nach § 265a StGB zu ahnden. In einigen Stellungnahmen wurde eine Verortung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten vorgeschlagen. Um dem Problem zu begegnen, dass häufig arme und hilfsbedürftige Menschen und Obdachlose, die sich weder die Fahrkarte noch eine Strafzahlung leisten können, von sogenannten Ersatzfreiheitsstrafen betroffen sind, plädierten mehrere Sachverständige für die Senkung der Fahrpreise und die Schaffung eines kostenfreien öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Grundlage der öffentlichen Anhörung war ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke zur Änderung des Strafgesetzbuchs (20/2081). Darin spricht sich die Fraktion dafür aus, das Fahren ohne Ticket künftig nicht mehr als Straftat zu behandeln. Wie die Abgeordneten schreiben, sei die in Paragraf 265a des Strafgesetzbuches („Beförderungserschleichung“) enthaltene Strafandrohung nicht verhältnismäßig und widerspreche der Funktion des Strafrechts als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Funktion).

Es drohten Geldstrafen, bei Zahlungsunfähigkeit auch nicht selten Haft durch Ersatzfreiheitsstrafe, „obwohl beim Einsteigen in Bus oder Bahn eine Überwindung von Schutzvorrichtungen nicht erforderlich und damit die Entfaltung von ‘krimineller Energie’ nicht notwendig ist“.

Professor Roland Hefendehl von an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hält die ersatzlose Streichung der Beförderungserschleichung als Strafbarkeitsalternative für „nicht nur kriminalpolitisch sinnvoll, sondern verfassungsrechtlich geboten“ (vgl. auch dessen schriftliche Stellungnahme). Das erhöhte Beförderungsentgelt sei einschneidend genug, so der Sachverständige. Wer beklage, es sei nur schwer einzutreiben, müsse sich eingestehen, „dass dies mit einer Geldstrafe oder einem Bußgeld noch schlechter geht“. Nicht zu überzeugen vermag auch aus seiner Sicht die Lösung über das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Quelle und mehr: Bundestag