Zwangsvollstreckung
LG Braunschweig bejaht „faktische Unterhaltspflicht“ bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens
RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig, Beschl. vom 13.12.16, AZ: 6 T 691/16 hin.
Daraus: „[Die] gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, [sind] bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Wenn Sozialleistungen – wie im vorliegenden Fall mit Bescheid des Jobcenters vom 15.09.2016 unter Hinweis auf das Einkommen des Partners – versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre“
Anmerkung RA Kai Henning: (mehr …)
Zur Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist
Hier der Hinweis auf AG Dortmund, Beschl. v. 8. 11. 2016 – 257 IN 36/13.
Daraus: „Danach ist die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist unzulässig. Neugläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, können aber auf das nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 294 Rn. 4). (…)
Da der Insolvenzverwalter den Neuerwerb aus dem von der Schuldnerin betriebenen Unternehmen aus dem Insolvenzbeschlag gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hatte, gab es auch theoretisch Vermögen, das nicht auf den Treuhänder übertragen war. Die Beteiligte zu 1. durfte also die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreiben.“
vgl. BGH, 09.02.2012 – IX ZR 75/11
Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weist Rechtsbeschwerde zurück
PFLICHTLEKTÜRE! Im November letzten Jahres hatte wir gefragt: „Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?“
Nun hat der BGH mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 entschieden – Leitsatz (des Gerichts):
Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).
Aus der Entscheidung: „Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. (…) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin [Anmerkung: F.OHG] beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.“
Excel-Rechner zur neuen Pfändungstabelle 2017
Ab dem 1.7.2017 gilt die neue Pfändungstabelle. Henrik Schmidt hat dazu unseren Excel-Rechner aktualisiert, den es ab sofort hier gibt: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2017/06/pfaendungstabelle_juli_2017_LAG_HH.xlsx.
AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei
„Wird eine Rentennachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gutgeschrieben, die über dem pfändungsfreien Betrag liegt (hier 3.949,49 € für rund 19 Monate), kann das zuständige Amtsgericht die Rentennachzahlung durch Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO freigeben, wenn die monatliche Rente (hier rund 287,00 €) innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Denn Nachzahlungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (Beschluss AG Kiel vom 19.05.2017 unter Bezugnahme auf Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1042).“ – Quelle: sozialberatung-kiel.de / RA Hildebrandt
LG Essen: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist unpfändbar
DAS LG Essen hat mit Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16, festgestellt, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unpfändbar ist.
„Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (mehr …)
ZDFinfo Doku: „In der Schuldenfalle – Zwischen Kontopfändung und Gerichtsvollzieher“
Auch dieser Beitrag ist sehenswert: Die Dokumentation „In der Schuldenfalle – Zwischen Kontopfändung und Gerichtsvollzieher“ erzählt die ganz unterschiedlichen Geschichten der Gerichtsvollzieher Lux und Peller, der Schuldnerin Mandy Ramm und des Schuldners Christian Lemke u.a. und erläutert dabei die Zusammenhänge eines komplexen Systems rund um das Thema der Überschuldung in Deutschland.
Pflichtteilsansprüche keine „sonstigen Einkünfte“ im Sinne von § 850 i ZPO
Hess. Datenschutzbeauftragter zur Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Lohnpfändung
An dieser Stelle der Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2016 des Hessischen Datenschutzbeauftragen (Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch). Unter Nr. 4.2.4 befasst er sich mit dem Thema „Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Pfändung von Arbeitseinkommen“.
Der gesamte Tätigkeitsbericht – vor allem das Kapitel 4.2. „Auskunfteien und Inkassounternehmen“ – ist interesssant zu lesen: www.datenschutz.hessen.de/taetigkeitsberichte.htm